Wie es begann: die Stolberger Schützenbruderschaft im 17. Jahrhundert
Das Gründungsdokument von 1660 im Kontext seiner Zeit
Das erste Bruderschaftsbuch der alten Stolberger Schützenbruderschaft ist zur großen Freude ihrer Mitglieder im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf erhalten. In ihm ist die Gründung dieser Vereinigung dokumentiert – eine Seltenheit im heute noch erhaltenen Quellenmaterial der meisten Bruderschaften:
1660 den 14 Junyus
Haben wir Catholische Nachbarn
Die bruder schaft zu der
Herlichkeit Stolberg an-
gefangen als nahmentlich
werden folgen
[…]
Wir werden die Gründungsmitglieder später nennen. Zunächst einmal stellen wir fest: So kurz der Quellenauszug mit seinen sechs Zeilen ist, so viele Rätsel gibt er dem heutigen Leser auf. DerVersuch, die aufgeworfenen Fragen zu beantworten, führt uns mitten hinein in das Leben im kleinen „Flecken“ Stolberg in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts und macht auch einen kurzen Blick in die allgemeine Vorgeschichte der Schützenvereinigungen seit dem späten Mittelalter notwendig.
1. War Stolberg wirklich „herlich“? – Die Unterherrschaft Stolberg in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht
Die Burg Stolberg und der dazu gehörige Herrschaftsbereich waren bis zum Ende des 14. Jahrhunderts im Besitz mehrerer Edelherren- und Rittergeschlechter, die seit dem frühen 12. Jahrhundert urkundlich belegt sind. Seit 1396 gehörte der Besitz zum Territorium der Herzöge von Jülich bzw. von Jülich und Berg, die ihn seit 1447 als „Unterherrschaft“ mehreren Adelsfamilien in Folge zum Lehen gaben. Das Gebiet der Unterherrschaft wurde auch als „Herrlichkeit Stolberg“ bezeichnet. In rechtlicher Hinsicht war es der Hoheit des Amtes Eschweiler unterstellt; erst 1629 erlangte der Stolberger Unterherr die Selbstständigkeit. Die Unterherrschaft bestand bis zum Beginn der französischen Besetzung der Rheinlande im Jahr 1794. Zur Zeit der Gründung der Schützenbruderschaft war der Reichsfreiherr Ferdinand Raitz von Frens zu Kendenich Stolberger Unterherr, zu dessen Nachfolgern im 18. Jahrhundert der Freiherr von Cortenbach zu Lauvenburg sowie die Freiherren Beissel von Gymnich zu Schmidtheim gehörten. Letztere werden uns in den Quellen zur Geschichte der Bruderschaft noch häufig begegnen.[i]
Die Unterherrschaft Stolberg mit ihrer Burg als Zentrum war ausgesprochen klein und vom Besitz zweier Territorialherren, des Abtes von Kornelimünster und des Herzogs von Jülich, eng begrenzt. Sie war nicht befestigt und erstreckte sich in einer Länge von drei bis vier Kilometern oberhalb und unterhalb der Burg von Binsfeldhammer bis zum Zusammenfluss von Inde und Vicht. Das Gebiet westlich der Vicht von Bernhardshammer bis zum heutigen Stadtteil Atsch (dem damaligen Schnorrenfeld) unterstand der Reichsabtei Kornelimünster. Die heutigen Stadtteile Mühle und Donnerberg im Norden gehörten zum Jülicher Amt Eschweiler. Der Finkenberg mit Bernhardshammer im Osten unterstand dem Jülicher Amt Wilhelmstein und der südöstlich gelegene Stadtteil Hammer dem Jülicher Amt Wehrmeisterei.
1548, als Egidius von Walschaple einen Situationsplan des Vichttales von Bernhardshammer bis Schnorrenfeld vorlegte, war Stolberg bereits zu einem Dorf mit ca. 100 bis 200 Einwohnern angewachsen. Ein geschlossener Siedlungsraum lag allerdings lediglich in der unmittelbaren Umgebung der Burg vor, an deren Fuß 12 Häuser zu erkennen sind. Im Tal der Vicht verteilten sich drei weitere Häusergruppen am Dollartshammer, an der Ravensmühle und bei der Ellermühle.[ii] Diese Siedlungsstruktur änderte sich auch bis zum Ende des 17. Jahrhunderts kaum, als im Vichttal mittlerweile 21 Kupferhöfe entstanden waren, davon 12 auf dem Gebiet der Unterherrschaft. Die Höfe bildeten zum Teil größere Gebäudegruppen für sich und lagen jeweils einige hundert Meter voneinander entfernt.[iii] Der Siedlungskern um die Burg war gewachsen; die ersten Straßen entstanden zwischen dem Finkenberg und dem Burgfelsen.[iv]
Vor allem im 16. und 17. Jahrhundert versuchten die Stolberger Unterherren immer wieder, ihre Hoheit auf die Einwohner der angrenzenden reichsabteilichen bzw. jülischen Territorien auszudehnen. Dies führte immer wieder zu Grenzstreitigkeiten,[v] in die auch Schützen involviert waren. Noch im 18. Jahrhundert kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen bei den Fronleichnamsprozessionen an der Grenze zum Amt Eschweiler, von denen die Schützenbruderschaft selbst betroffen war. Auch sie müssen im Licht dieser frühen Versuche gesehen werden, die starke Einschränkung der Unterherrschaft als Herrschaftsbereich, aber auch als Wirtschaftsraum zurückzudrängen.
Da sich das Stolberger Tal kaum zur Landwirtschaft eignete, konzentrierten sich die wirtschaftspolitischen Bestrebungen der Unterherren auf die Nutzung der Bodenschätze, vor allem der reichen Eisen- und Zinkerzvorkommen. Sie förderten seit dem frühen 16. Jahrhundert die Ansiedlung meist protestantischer Kupfermeisterfamilien und leiteten so die wirtschaftliche Blüte Stolbergs ein, das bis zum 18. Jahrhundert zum weltweit größten Messingproduzenten wurde.[vi] Damit war der Grundstein gelegt für die spätere Industrie- und Bergbaustadt, zu der sich Stolberg durch die Ansiedlung weiterer Produktionszweige seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert entwickelte. Wie wir noch sehen werden, waren es vor allem die Handwerker und Arbeiter der Stolberger Kupferhöfe, Tuchmanufakturen und sonstigen Betriebe, die vermutlich den größten Teil der Bruderschaftsmitglieder stellten.
2. ‚82 Nachbarn‘ – die Einwohnerschaft der Ortsgemeinde Stolberg in der Mitte des 17. Jahrhunderts
Die im ersten Bruderschaftsbuch enthaltene Liste der Gründungsmitglieder nennt 82 Männer, die sich im oben zitierten Gründungssatz als „Nachbarn“ bezeichnen. Unter „Nachbarschaft“ werden in dieser Zeit die Einwohner eines Ortes verstanden, wenn diese gemeinschaftlich, z. B. gegenüber dem Unterherrn, bei der Bürgermeisterwahl und vor allem bei Steuer- und Abgabenangelegenheiten, auftraten.[vii]
Seit dem 16. Jahrhundert gab es in Stolberg ein Schöffengericht mit fünf bis sechs Schöffen, das für die Stolberger Einwohner die Gerichtsbarkeit erster Instanz bildete (die zweite Instanz war das Düsseldorfer, also landesherrliche, Hofgericht). Die Schöffen wurden vom Unterherrn aus der Einwohnerschaft ausgewählt; er setzte ihnen einen nicht ortsansässigen Schultheißen vor, mit dem sie gemeinsam zu Gericht saßen. Damit lag die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit völlig in den Händen des Unterherrn.[viii] Das Schöffenamt war an Grundbesitz gebunden und zunächst erblich; später wurden die Amtsinhaber aus dem Kreis der Meistbeerbten lebenslänglich bestellt. Sie gehörten also zu den ‚Vornehmen‘ oder ‚Angesehenen‘ der Ortsgemeinde und werden uns noch öfter in der Geschichte der Bruderschaft begegnen. Da das Stolberger Gemeindegericht auch Aufgaben der gemeindlichen Selbstverwaltung wahrnahm, finden wir Schöffen z. B. bei Schadensbesichtigungen und der Errichtung der Steuerzettel.[ix]
Als „unterherrliche Insassen“ leisteten die „‚gemeinen‘ Nachbarn“, also alle Stolberger Einwohner, nicht dem Landesherrn, sondern dem jeweils neuen Unterherrn bei seiner Einsetzung den Treue-Eid.[x] In der Gründungszeit der Schützenbruderschaft setzte eine für die Stolberger „Nachbarschaft“ wichtige Entwicklung hin zu größerer Selbstständigkeit ein: In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts bildete sich das Amt der beiden Gerichtsvorsteher heraus, aus dem schließlich zu Beginn des 18. Jahrhunderts die Position der Gemeindevorsteher (der späteren Bürgermeister) entstand. Sie vertraten die gesamte Nachbarschaft gegenüber der Herrschaft.[xi]
Der Unterherr seinerseits ließ sich von dem von ihm eingesetzten Schultheiß vertreten (auch „Verwalter“ oder „Schultheiß und Verwalter“ genannt). „Der Schultheiß nimmt Beschwerden und Bittschriften entgegen, verkündet Edikte, Befehle und Steuerfestsetzungen, hat der Herrschaft Bericht über sämtliche Vorfälle zu erstatten.“[xii] In einer Vielzahl der genannten Funktionen vermitteln die Inhaber dieses herrschaftlichen Amtes auch zwischen der Schützenbruderschaft und dem jeweiligen Stolberger Burgherren und spielen eine wichtige Rolle innerhalb der Bruderschaft selbst, wie wir noch sehen werden.
3. Nur „Catholische“? – Die konfessionelle Bindung der Schützenvereinigung
Aus dem Gründungsdokument der Schützenbruderschaft geht deutlich hervor, dass sich hier nicht alle männlichen „Nachbarn“ der Ortsgemeinde Stolberg zusammengefunden haben, sondern nur katholische Einwohner. In der Forschung wurde die Vermutung geäußert, dass es sich dabei um den größten Teil der männlichen, wehrfähigen Katholiken handelt.[xiii] Da die Größe der katholischen Bevölkerung für das Jahr 1692 mit 400 Personen angegeben wird[xiv] und die Kinderzahl der Familien in der Regel sehr groß war, ist dies durchaus vorstellbar.
Bereits bei der Gründung der Bruderschaft war der katholische Bevölkerungsteil in Stolberg größer als der protestantische, wenn auch noch nicht im Verhältnis zwei Drittel zu ein Drittel, wie in der Literatur behauptet.[xv] So sind z. B. für 1648 ca. 90 Lutheraner belegt, deren Zahl im 18. Jahrhundert auf 200 anwuchs; zur reformierten Gemeinde gehörten bereits 1664 ungefähr 200 Mitglieder. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts tritt die zahlenmäßige Überlegenheit der katholischen Bevölkerung deutlicher zutage: Sie umfasste bei einer Gesamtbevölkerung von 1 900 Einwohnern 60 Prozent gegenüber ca. 40 Prozent Protestanten und einem knappen Prozent jüdischer Einwohner Stolbergs.[xvi] Die zahlenmäßige Überlegenheit der katholischen Bevölkerung lässt sich vor allem durch die Zuwanderung von Arbeitskräften aus den umliegenden Orten erklären, die in der aufblühenden Stolberger Messingindustrie und anderen Gewerben dringend benötigt wurden – eine Entwicklung, die im 19. Jahrhundert mit ihrem sprunghaften wirtschaftlichen Wachstum und gleichzeitigem Anstieg der Einwohnerzahl in Stolberg schließlich zu einem katholischen Bevölkerungsanteil von 90 Prozent führte.[xvii]
Mit der Ansiedlung der protestantischen Kupfermeister im 16. Jahrhundert können die Konfessionen in der Regel unterschiedlichen Berufsgruppen und damit auch gesellschaftlichen Schichten zugeordnet werden. Die wirtschaftlich starken und gesellschaftlich einflussreichen Kupfermeister waren Mitglieder der reformierten Gemeinde und stellten auch zahlreiche Schöffen. Zur lutherischen Gemeinde gehörten meist die Messingwirker und Bergleute. Auch die Katholiken gehörten größtenteils nicht zu den Begüterten; im 18. und 19. Jahrhundert ist immer wieder von der Armut der katholischen Bevölkerung bzw. der katholischen Gemeinde die Rede.[xviii]
Aufgrund der konfessionell bedingten Konflikte und Kriege des 16. und 17. Jahrhunderts waren die Anfänge der katholischen Gemeinde in Stolberg ausgesprochen schwierig, ihre Existenz noch zu Beginn des 17. Jahrhunderts sogar gefährdet. Im Zuge der Gegenreformation und des Wiedererstarkens des katholischen Glaubens wuchs jedoch auch die kleine katholische Gemeinde im Flecken Stolberg. Sie erreichte im Verlaufe des 17. Jahrhunderts die Ablösung von der Pfarrei Eschweiler, deren Filialgemeinde sie ursprünglich war. 1738 und endgültig 1745 erlangte sie schließlich die auch im Sinne des Kirchenrechts gültige Anerkennung als selbstständige Pfarrei.[xix]
Hinweise auf eine regelmäßige geistliche Betreuung der Schützenbruderschaft sind in den Quellen zu ihrer Geschichte bis zum Ende des 19. Jahrhunderts nicht zu finden. In den ersten Jahren ihres Bestehens war die ständige Präsenz eines katholischen Geistlichen in Stolberg noch nicht durchgehend gewährleistet. Dass die Bruderschaft bei ihrer Gründung geistlich begleitet wurde, ist recht unwahrscheinlich angesichts der Schwierigkeiten beim Aufbau einer selbstständigen katholischen Gemeinschaft mit einem geordneten Gemeindeleben und einer intensiveren Seelsorge.[xx]
Andererseits kann gerade die Gründung der katholischen Schützenbruderschaft als ein Indiz gesehen werden für eine wachsende und sich festigende Gemeinde, die selbstbewusst ihr katholisches Brauchtum pflegte und ihren Glauben auch nach außen hin sichtbar lebte – auch wenn dies nicht immer ganz leicht war, wie die weitere Geschichte der Schützen noch zeigen wird.
Inwieweit es sich bei der Stolberger Bruderschaft um eine kirchlich-religiöse Einrichtung handelt, wird die genauere Betrachtung der ersten Statuten zeigen. Zunächst aber sollten wir einige Forschungsergebnisse zu den vielfältigen Erscheinungsformen von Schützenvereinigungen im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit betrachten, hier verstanden als der Zeitraum zwischen ca. 1350 und 1600 bzw. 1600 und 1800. Sie ermöglichen es uns, die Stolberger Bruderschaft in den Kontext des rheinischen Schützenwesens einzuordnen und sie aus diesem Zusammenhang heraus besser zu verstehen.
4. „Die Bruderschaft“ – ohne Schützen?! Bruderschaften und Gilden im Schützenwesen des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit
Die Anfänge des Schützenwesens lagen im 13. Jahrhundert im nordfranzösich-flämisch-brabantischen Raum, von wo es sich in West-, Mittel- und Nordeuropa ausbreitete. Seine Blütezeit erreichte es im 15. und 16. Jahrhundert. Die ersten deutschen Schützengesellschaften oder -gilden entstanden im Rheinland um die Wende vom 14. zum 15. Jahrhundert.[xxi]
Alle Lebensbereiche waren im Mittelalter von kirchlich-religiösem Denken durchdrungen, und alle, also auch Schützen-Vereinigungen nahmen religiöse Verpflichtungen, z. B. das Prozessionsgeleit, in ihre Statuten auf. Vor allem im Rheinland verstanden sich Schützenvereinigungen meist auch als kirchliche Bruderschaften; ihre Statuten regelten demzufolge kirchliche und weltliche Belange. Erst ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, nach der Reformation, entwickelten sich allmählich auch Schützengesellschaften ohne kirchliche Bindung.[xxii]
Schützengesellschaften entstanden zunächst in den spätmittelalterlichen Städten. Hauptursachen für ihr Entstehen waren der verstärkte Schusswaffengebrauch seit den Kreuzzügen (zuerst Bogen und Armbrust, ab dem 15. Jahrhundert die Feuerwaffen) sowie die wachsende Bedeutung der Zünfte in den Städten des 14. Jahrhunderts. Nach der Ablösung der herrschenden Patriziergeschlechter in vielen Städten betrauten die Zünfte als neue städtische Obrigkeit die Bürger, vor allem die Handwerkerschaft, mit dem städtischen Wach- und Wehrdienst.[xxiii]
Angehörige aller Bevölkerungsschichten konnten Mitglied in einer Schützengilde werden. In den Mitgliederverzeichnissen finden sich Geistliche und hohe Standespersonen, unter ihnen auch Adelige, letztere vor allem im Vorstand. Im Wesentlichen setzten sich die Schützenvereinigungen jedoch auf dem Lande aus den Bauern und in den Städten aus den einfachen Bürgern zusammen, vor allem aus dem Handwerkerstand.[xxiv]
Hauptaufgaben der Schützengesellschaften waren die regelmäßige, meist sonntägliche Schießausbildung der Bürger in Friedenszeiten sowie, als Höhepunkt und ‚Belohnung‘, die Veranstaltung von Schießwettbewerben. Sie fanden in der Regel als Vogelschießen zur Ermittlung eines Schützenkönigs im Rahmen städtischer oder dörflicher Schützenfeste statt. Größere und wohlhabende Städte konnten sich darüber hinaus „Freischießen“ leisten, mehrtägige und prächtig ausgestattete, überörtliche Schießspiele, zu denen Schützengesellschaften der umliegenden Ortschaften mittels „Ladebriefen“ eingeladen wurden.[xxv]
Die Schützengesellschaften hatten somit keinen unmittelbar militärischen Zweck, sondern leisteten einen indirekten Beitrag zur Stadtverteidigung, indem sie mit ihren Schießübungen der Wehrertüchtigung und der Wehrkrafterhaltung dienten. Diese Übungen wurden nicht von der Obrigkeit angeordnet, sondern „von einzelnen Bürgern nach Belieben aus freien Stücken abgehalten.“ Die Schützenvereinigungen als Ganzes fungierten nicht als Schutz- oder Verteidigungskorps einer Stadt oder Gemeinde; sie waren also keine Bürgermiliz. Auch dienten sie beim Landesschutz nicht als Kontingente für die Heeresfolge.[xxvi]
Als Einzelpersonen jedoch oblagen ihren Mitgliedern, wie allen anderen Stadt- oder Landbewohnern auch, die allgemeinen Bürger- bzw. Untertanenpflichten. Sie waren selbstverständlich durch ihren Bürgereid bzw. den Treue-Eid dem Unterherrn- oder Landesherrn gegenüber wachdienst- und wehrpflichtig. Sie mussten bei Bedarf, vor allem bei akuter Bedrohung von außen, Aufgaben im Rahmen der Land- und Gerichtsfolge (Landesverteidigung und Gerichtshilfe) übernehmen. Wurden z. B. Schützen zur Verfolgung eines Verbrechers oder bei Festnahmen und Bewachungen eingesetzt, „dann erfüllten sie keine spezielle Schützenpflicht, sondern eine generelle Bürgerpflicht.“[xxvii]
Die allgemeine Wehrpflicht, die von jedem Einwohner den Besitz von Waffen verlangte, spiegelt sich in den Hinweisen auf die Verpflichtung zur Stadt- und Landesverteidigung in den Statuten vieler Schützengesellschaften wider. Ihre schießgeübten und gut ausgebildeten Mitglieder standen im Verteidigungsfall sicherlich in vorderster Reihe, „aber nicht als eigene Wehrformation, sondern in den Wehreinheiten ihrer Mitbürger.“[xxviii]
In Friedenszeiten stellten viele Städte kleine Kontingente besoldeter Wächter und Stadtschützen an; auf dem Land übernahmen die Amts- oder Kirchspielschützen, auch Landschützen genannt, den Wach- und Wehrdienst.[xxix] Diese angestellten Schützen müssen von den Gildeschützen unterschieden werden, die zwar auch, vor allem bei unseren westlichen Nachbarn, obrigkeitlich angeordnete Aufgaben übernahmen, aber nur fallweise und in beruflicher Unabhängigkeit von der Behörde. „Ihr Berufs- und Zivilstand blieb auch als Schütze unverändert.“ Wie wir noch bei der Darstellung der Stolberger Schützen sehen werden, ist diese Unterscheidung zwischen Gilde- und Stadt- bzw. Landschützen in den überlieferten Quellen nicht immer möglich. Nicht überall, wo Schützen urkundlich belegt sind, „sind Mitglieder einer Schützengesellschaft gemeint.“[xxx]
Die Gründung einer Schützengesellschaft vollzog sich in der Regel in drei Schritten. In einem ersten Stadium ging der Gründung ein privates Schützenwesen ohne vereinsmäßige Bindung voraus, d. h. die Einwohner einer Stadt oder Ortschaft fanden sich zunächst in noch unorganisierter Form zu den beschriebenen Schießübungen und -wettkämpfen zusammen. Das Bedürfnis, dieser gemeinsamen Betätigung eine Form und Ordnung zu geben, führte dann im zweiten Stadium zur Organisationsbildung, und zwar nach dem Vorbild der Gildeverfassung, nach der sich im gesamten Mittelalter alle Zweckgemeinschaften organisierten. Ausdruck dieses förmlichen Zusammenschlusses war die Verfassung, also die Statuten, einer Schützengesellschaft.[xxxi]
Das dritte und letzte Stadium war schließlich die öffentliche rechtliche Anerkennung der Vereinigung und die Genehmigung ihrer Statuten durch die weltliche Obrigkeit, d. h. also durch die Stadt oder den Landesherrn bzw. in Stolberg durch den Unterherrn. Diese Ratifikation geschah unter Vorbehalt der landesherrlichen Rechte.[xxxii]
Im Gegensatz zu den erwähnten Stadt- bzw. Landschützen hatten die Schützengilden in den meisten Fällen einen freigenossenschaftlichen Charakter mit demokratischen Prinzipien, d. h. sie waren freiwillig zusammengetretene Vereinigungen von Bürgern, die ihre Ordnungen oder Statuten selbst wählten bzw. verfassten. Sie verbanden sich meist durch einen Eid, wählten ihre Mitglieder und ihren Vorstand und regelten ihre inneren Angelegenheiten nach den Beschlüssen der Genenralversammlung. Sie hatten ein eigenes Strafrecht mit eigener Gerichtsbarkeit (z. B. bei Verstößen gegen die Statuten). Typische Strafen waren Geldbußen, Bierspenden oder der Ausschluss aus der Schützengesellschaft. Zum Teil war die weltliche Obrigkeit beim Strafvollzug behilflich.[xxxiii]
Trotz ihres freigenossenschaftlichen Charakters unterstanden die Schützenvereinigungen dem Kontrollrecht, der Aufsicht und der Befehlsgewalt der weltlichen Obrigkeit. Der Ortsherr nahm gelegentlich das Recht in Anspruch, die Vorstandsposten zu besetzen oder zumindest die Wahl der Vorsteher zu überwachen, und übte teilweise auch die Finanzkontrolle aus. In wenigen Orten, zu denen auch Stolberg gehörte, war die obrigkeitliche Genehmigung des jährlichen Vogelschießens notwendig. Besonders eng waren die Schützengesellschaften an den Ortsherren gebunden, wenn dieser bzw. sein Vertreter ihr Mitglied oder gar ihr Leiter war. In diesem Fall war z. B. der Schultheiß als Vertreter der weltlichen Obrigkeit „geborenes Mitglied“.[xxxiv]
Die Schützengesellschaften wurden meist vom jeweiligen Ortsherren in Form von Privilegien oder materiellen bzw. finanziellen Zuwendungen in vielfältiger Weise gefördert. Beispiele hierfür sind die kostenlose Überlassung eines Grundstücks als Schießplatz sowie reichliche Geld- und Getränkespenden für die regelmäßigen Schießübungen, die Schützenfeste und die Schützengelage, die sich zum Teil an die Fronleichnams- oder auch an andere Prozessionen anschlossen. Oft war der Schützenkönig für die Dauer seines Königtums von Steuern und Abgaben oder von Dienstleistungen wie Hand- und Spanndiensten befreit.[xxxv]
Im 16. und 17. Jahrhundert wurden die Bürgerwehren und Gemeindeheere durch Söldnertruppen und allmählich auch durch stehende Heere ersetzt. Zwar blieb die allgemeine Wehrpflicht bestehen, doch trat die Bedeutung der Schützengilden für die Wehrertüchtigung nach und nach zurück. Etliche Gesellschaften verfielen im Verlauf des 16. Jahrhunderts. Aber bereits im 17. Jahrhundert gab es zahlreiche Neugründungen, unter anderem in Stolberg. In den neuen Schützenvereinigungen traten die Anhänglichkeit an das alte Schützenbrauchtum mit seinen Schießspielen und – im Falle der Bruderschaften – kirchliche Aufgaben in den Vordergrund.[xxxvi]
Auch das Verhältnis der Schützen zur weltlichen Obrigkeit veränderte sich im 17. und 18. Jahrhundert (das Zeitalter des Absolutismus). Die Fürsten und Landesherren waren in dieser Zeit mit absoluter politischer Macht ausgestattet. Sie griffen immer stärker kontrollierend und steuernd in die alten genossenschaftlichen Vereinigungsformen ein, die noch im Spätmittelalter die Städte und ihre Bürgerschaft geprägt hatten. So verstärkte sich auch die Einflussnahme auf die Schützengesellschaften durch den jeweiligen Landesherrn bzw. seinen Vertreter. Etliche Gesellschaften verloren ihren genossenschaftlichen Charakter. Einige wurden sogar zu landesherrlichen Milizen umgeformt.[xxxvii]
Inwieweit die Stolberger Schützenbruderschaft bei ihrer Gründung noch den hier geschilderten Merkmalen einer spätmittelalterlichen genossenschaftlichen Vereinigung entsprach, wird ein genauerer Blick auf ihre Statuten und ihre frühe Geschichte zeigen. Mit ihrer Hilfe wollen wir auch versuchen, die Frage zu beantworten, ob die hier kurz angedeutete Entwicklung zu einer landesherrlichen Miliz auf sie zutraf und ob damit ihre Geschichte durch einen deutlichen Traditionsbruch bestimmt ist.
Zunächst ist jedoch noch zu klären: Gibt es in Quellen zur Stolberger Geschichte, die sich nicht auf die Bruderschaft beziehen, Hinweise auf die Existenz von Schützen in Stolberg?
5. „Mit bewaffneter Hand“ – Schützen in Stolberg vor und nach der Gründung der Bruderschaft
Tatsächlich finden sich in der Literatur, die Quellen zur Stolberger Orts- und Kirchengeschichte auswertet, immer wieder Hinweise auf den Einsatz von „Bewaffneten“, zum Teil auch explizit auf „Schützen“. Es bleibt allerdings offen, um wen es sich hierbei handelt: um herrschaftliche Soldaten im Dienst des Unterherrn (vergleichbar den Stadt- oder Landschützen), um Stolberger Einwohner, die im Rahmen der Land- bzw. Gerichtsfolge Verteidigungs- bzw. Gerichtshilfe-Aufgaben übernahmen, oder nach 1660 um Teile der Schützenbruderschaft.
Im 14. Jahrhundert ist z. B. von einer „auf Burg Stolberg sitzenden Mannschaft“ die Rede.[xxxviii] Ob sich die Stolberger Burgherren jedoch durchweg eine besoldete Burgmannschaft leisten konnten, ist fraglich. Der Lehns- und Huldigungseid, den die Stolberger 1610 der neuen Burgherrin Odilia von Harff in Vertretung ihrer minderjährigen Söhne leisten mussten, lässt eher darauf schließen, dass die Einwohnerschaft gemäß der allgemeinen Wehrpflicht im Verteidigungsfall bereitzustehen hatte und für die Wehrhaftigkeit der Unterherrschaft sorgen musste:
„‚Ich gelobe und schwöre zu Gott, meinem gebietenden Herrn zu Stolberg […] treu und hold zu sein, […] Böses von ihm abzuwenden und […] das Lehen […] empfangen, bedienen, mit Mannen versehen […] [zu] wollen […]‘“[xxxix]
Auch wenn dies eine gebräuchliche Eidesformel war, ist es angesichts der geringen Größe der Unterherrschaft wahrscheinlich, dass sie die tatsächlichen Wehrverhältnisse in Stolberg wiedergibt.
1592 trat der Stolberger Unterherr im Streit mit der Pfarrei Eschweiler dem Eschweiler Pfarrer und seinen Schützen auf Stolberger Gebiet entgegen. Er setzte dabei „einige Bewaffnete“ ein, bei denen es sich also durchaus um Stolberger Einwohner gehandelt haben könnte, die er für diese Aktion kurzerhand zusammenrief.[xl]
Dieser Vorfall war einer der vielen Versuche der Stolberger Unterherren, sich aus bestehenden Abhängigkeiten (hier vom Amt Eschweiler und der dortigen Mutterpfarre) zu lösen und ihre Hoheitsrechte auszuweiten. Ein solcher Versuch war auch im 16. und 17. Jahrhundert der 150 Jahre dauernde Streit zwischen den Burgherren und der Abtei Kornelimünster um die Gerichts- und Steuerhoheit über die Kupferhöfe zwischen Inde und Vicht. In seinem Verlauf trieben die Unterherren „mehrmals in den streitigen Gebieten die ihnen vermeintlich zustehenden Abgaben gewaltsam ein“. Mehrfach werden dabei in den Quellen Schützen bzw. Offiziere und Diener genannt. Der Einsatz von 50 bis 60 Schützen ist für das Jahr 1637 belegt, als der Stolberger Unterherr gewaltsame Sanktionen gegen fünf Kupfermeister durchführte, die ihn nicht als Obrigkeit anerkannten.[xli]
Im Juni 1635 ging der Stolberger Schultheiß auf Geheiß des Burgherrn „mit etlichen bewehrten Schützen“ gegen kornelimünstrische Fischer vor, die im Auftrag des Abts im Vichtbach fischten. Der Schultheiß befahl ihnen, „sie sollten sich aus dem Bach begeben, oder die Stolbergischen Schützen wollten sie schießen, daß der Dampf ihnen zum Hals herauskommen sollte.“ Die Schützen, die dem Burgherr bei diesen Auseinandersetzungen zur Verfügung standen, reichten aber offenbar nicht aus, um seine Ansprüche durchzusetzen. Im Jahr 1645 erbat er sich jedenfalls vom Jülicher Landesherrn „Mannschaften“, unter anderem aus den Ämtern Wilhelmstein, Eschweiler und Monschau.[xlii]
Auch bei konfessionellen Konflikten wurden Schützen in Stolberg eingesetzt. So griff z. B. im August 1669 der Stolberger Schultheiß auf Schützen des benachbarten Amtes Wilhelmstein zurück, um die Renovierung des evangelisch-reformierten Predigerhauses auf dem Finkenberg (die spätere Finkenbergkirche) zu verhindern. Die Schützen, bei denen es sich vermutlich um Amtsschützen handelte, zerstörten einen Teil des Mauerwerks und der Inneneinrichtung. Einige Tage zuvor scheint der Schultheiß Stolberger Schützen gegen die Bauarbeiter eingesetzt zu haben, wie einem Bericht der reformierten Gemeinde zu entnehmen ist: Der Schultheiß hat „‚durch seinen Boten und Führer den Maurermeister (und) Knecht mit bewaffneten Schützen […] ins Gefängnis werfen wollen‘“.[xliii]
Offenbar lagen diesen vordergründig religiösen Auseinandersetzungen ebenfalls jahrhundertelange Grenzstreitigkeiten zugrunde, da der Finkenberg zum Amt Wilhelmstein gehörte und der Unterherr auch hier versuchte, seine Hoheit auf die dort lebenden Bewohner auszudehnen.[xliv] Dies zeigt ein weiterer Angriff auf die reformierte Gemeinde noch hundert Jahre später. Der damalige Unterherr, Freiherr Beissel von Gymnich zu Schmidtheim, beanspruchte 1765 durch seinen Schultheißen, „daß die Finkenbergkirche zu seinem Hoheitsgebiet gehört“, indem er die Gemeinde zwingen wollte, amtliche Verlautbarungen im Gottesdienst zu verkünden. Da sich diese weigerte, ließ der Schultheiß durch zehn Schützen das Predigerhaus angreifen.[xlv]
Diese Beispiele für quellenmäßig belegte oder zumindest anzunehmende Einsätze zeigen die Schützen bei herrschaftlichen Vollstreckungsmaßnahmen oder bei der sonstigen Durchsetzung obrigkeitlicher Befehle, also in quasi polizeilicher Funktion. Daneben können wir wohl davon ausgehen, dass an der Verteidigung Stolbergs in Kriegszeiten, vor allem während des Dreißigjährigen Krieges (1618 – 1648), auch und gerade Schützen beteiligt waren. 1628 wehrten sich die Stolberger „mit bewaffneter Hand“ gegen die Einquartierung spanischer Truppen. Seit 1630 hatte Stolberg wie das gesamte Rheinland unter dauernden Truppendurchmärschen und Einquartierungen zu leiden, die zu großer Not der Bevölkerung führten. Noch bis 1655, also nach Kriegsende und nur wenige Jahre vor der Gründung der Stolberger Schützenbruderschaft, litt die Unterherrschaft unter Raubzügen lothringischer Truppen.[xlvi]
Die Literatur gibt bisher keine Hinweise darauf, dass bei derartigen Schützeneinsätzen die ganze Schützenbruderschaft als Wehrverband eingesetzt wurde oder dass in Stolberg eine besoldete Bürgermiliz im Dienst des Unterherrn bzw. der Ortsgemeinde existierte. So müssen wir wohl davon ausgehen, dass Wach-, Verteidigungs- und herrschaftliche Ordnungsaufgaben von einzelnen Einwohnern übernommen wurden, die damit der allgemeinen Verpflichtung zur Land- und Gerichtsfolge nachkamen.
Mit großer Wahrscheinlichkeit griffen der Unterherr und der Schultheiß dabei vor allem auf die schießgeübten und gut ausgebildeten Mitglieder der Schützenbruderschaft zurück. Dabei ist zu beachten, dass Schützengesellschaften, wie bereits gesagt, keine besoldeten Wehrverbände im herrschaftlichen Dienst waren; eine militärische Bedeutung kam ihnen nur im Sinne einer erhöhten Bereitschaft für kleinere Einsätze zu.[xlvii] Wie wir gleich sehen werden, gab es schon lange vor Gründung der Bruderschaft Schützen in Stolberg, die sich als eine Gemeinschaft verstanden und Aufgaben wahrnahmen, die für Schützengesellschaften und -bruderschaften typisch waren. Auch wenn diese Gemeinschaft noch nicht als obrigkeitlich genehmigte Vereinigung mit eigener Verfassung existierte, muss sie eine gewisse Organisationsstruktur, vor allem in Form von Schützenämtern, gehabt haben. So könnte der „Führer“, auf den der Schultheiß 1669 auf dem Finkenberg beim Einsatz Stolberger Schützen zurückgriff, durchaus der „fuhrer“ (später „Hauptmann“) der Schützenbruderschaft gewesen sein, der uns im Verlauf ihrer Geschichte immer wieder begegnet. Ebenso könnte es sich bei den „Offizieren“, die in früheren Quellen (beim Streit mit Kornelimünster) genannt werden, um Führer und Fähnrich der Vorläufergemeinschaft der späteren Schützenbruderschaft handeln.
Das Prozessionsgeleit, also die Begleitung der traditionellen Pfarrprozessionen, war allerdings nicht nur Aufgabe einzelner Schützen, die im Einzelfall auf obrigkeitlichen Befehl handelten, sondern wurde von der ganzen Schützengemeinschaft wahrgenommen. Es war also nach ihrer Gründung Pflicht der Schützenbruderschaft als Gemeinschaft und war in den Statuten entsprechend fest verankert. Wie wir noch sehen werden, zeigen die Quellen zur Stolberger Geschichte wie auch zur Schützenbruderschaft, dass sie zu diesem eigentlich kirchlichen Ordnungsdienst im 18. Jahrhundert auch von der weltlichen Obrigkeit herangezogen wurde.
Nachdem wir den orts- und kirchengeschichtlichen Zusammenhang, in dem die Stolberger Schützenbruderschaft bei ihrer Gründung stand, sowie einige Grundzüge des Schützenwesens in Mittelalter und Früher Neuzeit erläutert haben, wollen wir nun versuchen, die Gründung und die frühe Geschichte der Bruderschaft, vor allem mit Hilfe des ersten Bruderschaftsbuches, nachzuzeichnen.
II Die Gründung
1. „1659“ oder „1660“ – das Problem des Gründungsdatums
Angesichts der für das Jahr 1637 genannten 50 bis 60 Schützen im Einsatz für den Stolberger Unterherrn scheint der größere Teil der wehrfähigen Stolberger ‚Nachbarn‘ schießgeübt gewesen zu sein. Dies setzt, offenbar schon viele Jahre vor der Gründung der Schützenbruderschaft, regelmäßige Schießübungen voraus, zu denen möglicherweise ein besonderer Anreiz durch entsprechende Wettbewerbe, z. B. ein jährliches Vogelschießen, gegeben wurde. Vor allem im Licht der bisher zusammengefassten Beobachtungen zum Schützenwesen können wir also durchaus annehmen, dass die Stolberger Schützenbruderschaft zumindest die ersten zwei der ‚klassischen‘ drei Gründungsstadien durchlaufen hat: Der langjährigen Phase des unorganisierten Schießens folgte endlich „1660 den 14 Junyus“ der Zusammenschluss der schießgeübten „Catholischen Nachbarn“ zu einer Bruderschaft. Sie gab sich eine Ordnung in Form der Statuten, die im ersten Bruderschaftsbuch niedergeschrieben wurden.
Dort findet sich auch der Beweis dafür, dass katholische Schützen in Stolberg nicht nur lange vor Gründung der Bruderschaft existierten, sondern dass sie darüber hinaus auch bereits Teile des alten Schützenbrauchtums pflegten und bruderschaftsübliche Aufgaben wahrnahmen:
Anno 1734 „haben […] Gördert Haas, undt Matthias Janis sich […] unterstanden den vor hundert und mehr Jahren nacheinander von uns Schützen begangenen Brunk undt Schützereij Weeg uns Schützen zu versperren“[xlviii]
Dieser kurze Auszug aus dem Protokoll von 1734 schildert die Störung der „Jährlichen Sacramentalischen Procession, ins gemein hierumbher Brunck genant“, wie es in einer Bescheinigung des Stolberger Pfarrers vom 4. Juni 1736 heißt.[xlix] Die Schützen übernahmen offenbar das Prozessionsgeleit, das, wie wir gesehen haben, seit dem Mittelalter zu den Aufgaben aller Bruderschaften gehörte, bereits seit mindestens 1630, also lange vor ihrer Gründung.
Ob das Gründungsdokument vom „14 Junyus“ 1660 tatsächlich in diesem Jahr in das Bruderschaftsbuch eingetragen wurde oder ob es sich um eine spätere Abschrift handelt, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Wir werden auf diese Frage noch zurückkommen.
Auf den ersten Blick stellt das Datum „1660“ in der ersten Zeile des Gründungsdokuments ein Problem dar, da es von dem Datum „1659“ im heutigen Namen der Schützenbruderschaft abweicht. Bisher konnte sie die Diskrepanz nicht erklären und führte die frühere Datierung auf mündliche Überlieferung zurück.
Eine Lösung des Problems scheint uns jetzt vor allem mit Hilfe des Bruderschaftsbuchs möglich. Der entscheidende Hinweis findet sich zwar noch nicht in den ersten Statuten, wohl aber in Artikel 12 der neuen Statuten, die sich die Schützenbruderschaft 1766 gab und die in einer Akte im Düsseldorfer Hauptstaatsarchiv aufbewahrt werden:
„derjenige so den Vogel abschießet […] muß aber das folgende Jahr ein silbernes Schild […] an den Vogel hencken.“[l]
Der neue Schützenkönig händigte also der Bruderschaft sein Königsschild, zu dessen Stiftung er verpflichtet war, erst ein Jahr nach Erlangung der Königswürde aus. Diese Praxis, die durchaus nicht in allen Schützenvereinigungen galt, wird durch eine genauere Untersuchung des Bruderschaftsbuches bestätigt.[li] Es enthält eine Liste der Königsschilder von 1660 bis 1743, die dem Namen des jeweiligen Königs eine Jahreszahl zuordnet – offenbar sind dies die Angaben, die er in das Schild eingravieren ließ. Seit 1729 finden sich in dem Buch kurze Protokolle, die fast für jedes Jahr bis 1751 den jeweils neuen Schützenkönig nennen. Vergleicht man sie mit der Liste der Königsschilder, wird deutlich, dass der König grundsätzlich ein Jahr vor der Datierung des Schildes den Vogel abschoss.
Das Protokoll gibt z. B. an: „Den Vogel hat abgeschossen im Jahr 1732 albert graff“; der Eintrag in der Königsschilder-Liste hingegen lautet: „Ao 1733 albert graff […] ein schild“. Für das Jahr 1732 führt die Liste konsequent Johannes Sous als König auf, den Schützen, der laut Protokoll 1731 den Vogel abschoss und so König wurde.[lii] Eine Ausnahme ist das Königsschild des Stolberger Unterherrn, Heinrich Ferdinand Freiherr von Cortenbach, der, vertreten durch den Schultheißen Johann Bentz, 1736 König wurde und sein Schild auch mit diesem Datum versah. Vermutlich händigte er das Schild, den Regeln entsprechend, aber erst im folgenden Jahr aus, denn die Liste gibt an: „Anno 1737 unsere gnädigen Herren von Cötten Bach Ein schild“.[liii]
Mit dieser Beobachtung des ‚versetzten Königswürde-Datums‘ lässt sich endlich das jahrhundertelang mündlich tradierte Gründungsdatum der Stolberger Schützenbruderschaft erklären. Da die Königsschilder-Liste mit dem Eintrag beginnt: „Erstlich 1660 tilman graff Nelleson ein scheildt“, muss das Vogelschießen, bei dem Tilman Graff die Königswürde erlangte, ein Jahr vor der formellen Gründung, also 1659, stattgefunden haben.[liv] Das erste ‚offizielle‘ Königsjahr der Bruderschaft lautet demnach: 1659/1660.
Wie lange diese Regelung beibehalten wurde, ist heute nicht mehr festzustellen, da das erste Bruderschaftsbuch 1751 abbricht und das nächste Protokollbuch erst wieder für 1888 vorliegt. Spätestens seit dieser Zeit stimmen das Datum in den erhaltenen Listen der Schützenkönige und die im Protokoll enthaltene Angabe des Jahres, in dem der jeweilige Schütze König wurde, überein.
2. „… als nahmentlich werden folgen …“ – die Gründungsmitglieder
Das Gründungsdokument der Stolberger Schützenbruderschaft findet sich, wie erwähnt, im ersten Bruderschaftsbuch. Es besteht aus dem bereits zitierten Einleitungssatz und einer Liste mit den Namen der 82 Gründungsmitglieder. Wir geben auch diese Liste hier wieder, da sie viele Namen enthält, die sich heute noch in alten Stolberger Familien finden. Sie macht deutlich, dass manche Familien mit mehreren Mitgliedern der Bruderschaft beigetreten sind. Tragen Vater und Sohn dieselben Vor- und Nachnamen, so werden sie durch die Formulierung „Älter (Alder, Elter)“ bzw. „Jünger (Junger)“ unterschieden. Die weit verzweigte Familie Graff ist in dieser Quelle besonders häufig anzutreffen. Ihr entstammen der erste Schützenkönig sowie der erste Fähnrich (1659/1660). Von den 29 Schützenkönigen des 17. Jahrhunderts tragen zwölf, also über 40 Prozent, den Namen Graff. Im 18. Jahrhundert sind es immerhin noch 22 Prozent.
Auch wenn das Gründungsdokument nur von einer Bruderschaft spricht, zu der sich die „Catholischen Nachbarn“ zusammenfinden, geben bereits die ersten Einträge in diesem Gründungsmitglieder-Verzeichnis Hinweise auf die wichtigsten Schützenämter, machen also deutlich, dass es sich um eine Schützenbruderschaft handelt. Auch der Eintrag, der im Bruderschaftsbuch auf das Verzeichnis folgt (ein Teil des Vogelschuss-Reglements) bezieht sich, ebenso wie die später folgenden Protokolle, klar auf Schützenaktivitäten.[lv]
In diesem frühen Dokument werden erst vier Ämter genannt (wir haben sie in der folgenden Abschrift hervorgehoben): Schützenmeister („schützmeister“), Führer („fuhrer“), Fähnrich („fendrich“) und König.
Einige Erläuterungen sind für das Verständnis der Liste notwendig, da Schreibweise und Formulierungen für heutige Leser ungewohnt sind:
Die Schreibweisen der Namen variieren zum Teil stark. Die Schreibvarianten wurden für diese Liste vorsichtig moderner Schreibung angeglichen; nur bei stärkeren Abweichungen wird die tatsächliche Schreibweise jeweils zusätzlich hinter dem Namen angegeben, z. B.: Sous (sauß); Reth (Reidt)
In dieser wie auch in den anderen Mitgliederlisten im Bruderschaftsbuch finden sich häufig Namenszusätze, die Verwandtschaftsverhältnisse bezeichnen, z. B.:
Tilman graff Nelleson = Tillmann Graff, Sohn von Cornelius Graff
albert suöß Johan = Albert Sous, Sohn von Johann Sous
Joes Graff Jünger = Johannes Graff junior
Wenige Namensangaben sind ergänzt durch Ortsangaben, z. B.: Alberdt graff auff der pompen.
Im 17. und 18. Jahrhundert finden sich häufig abgekürzte Vornamen. Die gebräuchlichsten sind:
Dic(t)us, Dittus = Benedictus
Hend, Heind = meist in Namenszusätzen in der Bedeutung von: Heinrichs Sohn
Hendrich = Heinrich
Joes = Johannes
Matheis = Mathias
Meiß = Bartholomäus
Nelles = Cornelius
Thönes = Anton
Hier also noch einmal der Gründungssatz, gefolgt von den Namen der Gründungsmitglieder:
1660 den 14 Junyus
Haben wir Catholische Nachbarn
Die bruder schaft zu der
Herlichkeit Stolberg an-
gefangen als nahmentlich
werden folgen
Meiß Tobeias fuhrer
Dicus Graff fendrich
Gerhardt Schönen
Peter Bodden (Bodten) Alder
Tilman Sous (sauß) Der elter
Wilhelm Engels
Alberdt Graff schützmeister
Johan Sous (sauß) schützmeister
Jan Sous (sauß) Der elter
Arnoldt Sous (sauß) Der elter
wilhelm Sous (sauß) Der elter
Mathias Kohr
Mathias Kreiner
Tilman Graff Nelles König
Jacob Graff Der elter
Alberdt Graff auff der pompen
Caspar Kogel
Peter Kogel
Tilman Graff Johansen
Christian Bodden (Bodten)
Gerhardt Engels
Christian Bußhamer
Albert Sous (sauß)
Johannes Graff
Bartolomeiß Jacobes
Tilman Sous (sauß) Arnoldts
Wilhelm Sous (sauß) Wilhelms
Christian Ortman
Jan Bartel
Nicolas Siegers
Heindrich Lauffen
Christian Dutz
Heindrich Rulandt
Peter Schönen
Heindrich Schönen
Mathias Schönen
Heindrich Graff Jacobs
Johannes Janßen
Mathias Kuckelkorn (Koekolkor)
Christian Kreutgen
Corneles Ganders
Gerhardt Beier
Wilhelm Schartz
Arnoldt Sous (sauß) Johanson
Johan Kreutgen
Wilhelm Krichel (Kreichel)
Johan Schwartz
Wilhelm Philips
Johan Schneider
Christoffel Graff
Arnoldt Sous (sauß) Wilhelms
Corneles Graff Jacobs
Corneles Graff Alberds
Leonhardt von Reth (Reidt)
Jacob Graff Jacobs
Johannes Plom
Corneles Schartz
Arnoldt Brammerdt
Mathias Krichel
Wilhelm Vinck
Johan Vinck
Corneles Schmitz
Simon Leonhardts der elter
Simon Leonhardts der Jünger
Paulus Leinnards
Hubert (Huppert) Leurer
Wilhelm Wilhelms
Leonhardt Wolter
Bartholomeias Heindrichs
Heindrich Janßen elter
Heindrich Jansen Jünger
Peter Lauß
Arnoldt Sous (sauß) Arnoldts
Peter Krom
Jorias Kemmerling
Andreas Bienen
Godhardt Berchem
Peter Sous (sauß) elter
Jacob Schöll
Wilhelm Kogel
Peter Kohr
Tilman der Kupper von Maußbach
3. „Etliche Articula“ – die ersten Statuten
Ob die 82 Schützen gleich bei der Gründung der Bruderschaft ihre „schützen-ordtnung“[lvi] beschlossen haben, kann nicht mehr eindeutig festgestellt werden, da die Statuten nicht datiert sind. Wie wir bei der Besprechung des ersten Bruderschaftsbuches noch sehen werden, erfolgte aber zumindest ihre Niederschrift in dem Buch mit großer Wahrscheinlichkeit erst 21 Jahre nach der Gründung. Dafür spricht auch, dass sie bereits eine Erhöhung der Fähnrichs-Vergütung vorsehen und von dem Schützenvogel mit den anhängenden (also mehreren) Schildern sprechen (Artikel 10 und 8). Auch in vielen anderen Schützengesellschaften erfolgte die Niederschrift der Statuten erst etliche Jahre nach der Gründung.[lvii]
Die Statuten ergänzen den Gründungssatz um eine entscheidende Information, denn hier wird zum ersten Mal der Name der Schützenvereinigung genannt: „bruderschaft der Aller heiligsten Dreyfaltigkeit“. Die Schützen benannten sich also zunächst nach dem Patrozinium der kleinen katholischen Kirche am Fuß der Stolberger Burg, der heutigen St. Lucia-Kirche. Die heilige Lucia wurde erstmals 1716 als zweite Patronin der Kirche genannt.[lviii]
Die genaue Wiedergabe der ersten Statuten der Stolberger Schützenbruderschaft in dieser Festschrift wäre sicher wünschenswert, da sie im Vergleich zu anderen Bruderschaften, z. B. Eschweiler, Nothberg und Langerwehe, bisher noch nie veröffentlicht wurden. Andererseits ist ausgerechnet der Statutentext im Bruderschaftsbuch stark verblasst, so dass er nur schwer zu entziffern ist. Auch die umständlichen, logisch zum Teil kaum zu entschlüsselnden Satzkonstruktionen erschweren eine wörtliche Wiedergabe. Nicht viele Menschen waren in der Mitte des 17. Jahrhunderts schreibkundig und sicher nur wenige waren erfahren in der offiziellen Amts- und Rechtssprache.
Ganz offensichtlich verfassten die Stolberger Schützen ihre Statuten nicht ohne Hilfe, sondern nutzten die Satzung der St. Sebastiani-Bruderschaft zu Nothberg als Vorlage. Beide Texte stimmen zum Teil wörtlich überein. Die Nothberger Satzung entstand 1513 und wurde 1716 und noch einmal 1779 überarbeitet; in letzterer Fassung ist sie publiziert worden.[lix] Wichtige Bestimmungen für das Bruderschaftsleben, z. B. zur Mitgliederaufnahme und zur Rechnungslegung, fehlen in den Stolberger Artikeln von 1660 noch; sie sind offenbar auch in die Nothberger Satzung erst später aufgenommen worden.
Wie eng sich die Stolberger an die Nothberger Statuten anlehnen, zeigt unter anderem Artikel 8, dessen unsystematischen Aufbau die Stolberger Schützen übernehmen (er behandelt zwei ganz unterschiedliche Themen, die auch im Schriftbild nicht voneinander abgegrenzt sind).
Wir geben die ersten Stolberger Statuten im Folgenden in einer möglichst textnahen Übertragung wieder und greifen dabei zum Teil auf die verständlicher formulierten Nothberger Statuten zurück[lx] (Text-Erläuterungen und Ergänzungen stehen in eckigen Klammern. Schreibweise, Satzbau und zum Teil auch der Wortlaut wurden heutigem Sprachgebrauch angepasst. Unleserliche Stellen sind mit einem Fragezeichen gekennzeichnet.)
Etliche Articula derjenigen, die der Bruderschaft der Allerheiligsten Dreyfaltigkeit einverleibt sind oder sich einverleiben lassen wollen, zu Stolberg
1te Erstlich wirt das alles eingesetzt (das allerwegen dauern und gehalten und vom gemeinen Schützen bewilliget soll werden), dass keiner mit schieße und zugelassen werden solle, der nit der hoch heiliger Dreyfaltigkeit zu Ehre bei dieser Gottestracht mit umbgehen wolle. Derjenige aber, der seine Einlage täte [seine Teilnahmegebühr zahlt], um mitzuschießen, und nit mit umbginge, der solle bei nächster Gelegenheit nach Gutdünken der Brudermeister gestraft werden, es sei denn, er wäre auf sein Begehren hin und aufgrund erheblicher Ursachen durch der Brudermeister Zulassung und Erlaubnis entschuldiget.
2te soll ein jeder Schütz sich bei guter Zeit [rechtzeitig] mit einem wohl gerüsteten Gewehr auf dem Kirchhof finden lassen [einfinden] und des Ausgangs [auf den Auszug der Prozession mit dem Allerheiligsten] fleißig warten; da er aber sich so weit versitzen [verspäten] würde, dass der Pastor von dem Kirchhof wäre, der soll der Gesellschaft ein Viertel Bier schuldig sein.
3te Da auch Jemand sich gelusten lassen würde, während des Umbgangs aus der Ordnung oder sonsten in ein Wirtshaus zu treten, der solle der Gesellschaft zwei Viertel Bier lassen zugutekommen.
4te Auch wird einem jeden Schützen ernstlich verboten [geboten], sein Kraut und Lot [Pulver und Blei] bis an die Not zu sparen, und weder nach Vögeln, gen Äpfel oder ander Ding zu schießen. Der diesem Articul zuwider täte, soll ein Tonn Bier verbürgt haben [schuldig sein] und sein Rohr [Gewehr] dem verordneten Vorstand[?], bis gelöst und bezahlt, zu einem Pfand geben.
5te In zwey obgemelten [oben genannten] Punkten wird beschlossen, mit keinen Plaggen [ausgestochene Rasenstücke] oder hart Papier auf einige Mägde oder Frauenzimmer oder auf jemand zu schießen.
6te Gleichfalls wird verboten, in der Gesellschaft oder in Gegenwärtigkeit[?] wer von der Bruderschaft Gotteslästerung, keiffliche Wort, Scheltung, auch grobe unzüchtige Wort, dardurch junge Leuth leichtlich geärgert werden, zu gebrauchen. Der Verbrecher soll mit einer halben Tonnen Bier gestraft werden.
7te Welcher aus dieser Bruderschaft an diesem Tag [Vogelschusstag?] betrunken[?] würde oder sein Gewehr , Messer oder Degen[?] herauszöge, der soll mit einer Tonne Bier gestraft werden.
8te Dieweil auch alle Standesordnung oder Respect der person gehalten werden muss, so wird es auch den gemeinen Schützen aufgelegt, wenn die verordneten Brudermeister zu den vorgenannten Punkten (nämlich, wie man sich bei Zusammenkünften und bei Tisch gut verhalten soll) etwas anordnen, ebenso wie sie diese Ordnung zu gewährleisten. Wenn aber jemand deren Verordnungen nit halten würde, soll er mit drei Viertel Bier gestraft werden. Wieder haben die sämbtlichen Schützen beschlossen, wer den Vogel drei Mal abschießt [d. h. in drei aufeinander folgenden Jahren], der selbige soll 8 Reichstaler haben, und damit soll der Vogel mit den Pfenningen oder umbhangenden Schilderen gelöst [ausgelöst] sein.
9te Wenn einer aus mehr dann nur eines Gewehrs schießt, so soll er, auch wenn er den Vogel 2 Mal hat abgeschossen [in zwei aufeinander folgenden Jahren], nicht der König sein. Auch beim Vogelschuss im dritten Jahr soll es demjenigen, der hierüber drapiert wird [dabei ertappt wird], dass er aus mehr als einer Flinte schieße, nit vor gut geheißen werden, wenn er den Vogel [zum dritten Mal] abschösse, und er soll mit einer Tonne Bier gestraft werden.
10te der Vanderig [Fähnrich] soll durch Bewilligung der gemeinen Schützen für seine Arbeit neben[?] seiner gewöhnlichen [Vergütung] einen halben Gulden zugelegt haben, und soll das Fähnlein bei dem Vogel bleiben lassen.
11te der Trommenschlager soll auch eine Vergünstigung erhalten, nämlich dass er möge die Trom brauchen und ersehen [aussuchen?] inwendig und auswendig [im Ort und auswärts], doch soll er sie rechtzeitig der Gesellschafft ganz und unzerbrochen liefern.
13te Letztlich wird den Brudermeistern zugestanden, nach Gelegenheit der Zeit und Sachen [den Notwendigkeiten entsprechend] diese Articulen zu mehren und zu ändern, alles mit dieser Condition, dass der landesfürstlichen Obrigkeit [die Genehmigung] ganz freistehe und vorbehalten sein solle.
Diese “13“ (eigentlich 12) Artikel der Stolberger Statuten sprechen vier Themenbereiche im Leben der Bruderschaft an: die kirchlich-religiöse Aufgabe (das Prozessionsgeleit), die weltliche Aufgabe (die Schießordnung), das Betragen in der Öffentlichkeit und in Bruderschafts-Versammlungen sowie einige Schützenämter. Wir wollen diese Themen, zum Teil mit Hilfe der Protokolle im Bruderschaftsbuch und der neuen Statuten von 1766, etwas näher erläutern.
Die Statuten bestätigen die bisherige Charakterisierung der Bruderschaft als eine weltliche Vereinigung mit schützentypischen Aktivitäten. Gleichzeitig stellen sie deutlich ihre starke kirchlich-religiöse Bindung heraus. Die meisten Kennzeichen kirchlicher Bruderschaften (z. B. Mess-Stiftungen, Stiftung und Unterhaltung eines eigenen Bruderschaftsaltars) fehlen hier zwar, doch wird das Prozessionsgeleit als kirchlich-religiöse Aufgabe gleich in den ersten drei Artikeln angesprochen. Es bezieht sich hier vorerst nur auf die „Gottestracht“ zum Patronatsfest der Kirche an Trinitatis, dem ersten Sonntag nach Pfingsten. Die Stolberger Schützen heben die Bedeutung dieser Aufgabe für ihre Bruderschaft hervor, indem sie sie zur Bedingung für die Teilnahme am Vogelschießen machen. Unentschuldigtes Fehlen wird bestraft. Das Verbot, den „Umbgang“ zu verlassen und in ein Wirtshaus einzukehren, erklärt sich aus der Dauer der Prozessionen im 17. und 18. Jahrhundert. Sie führten in der Regel durch das gesamte Pfarrgebiet und in Stolberg darüber hinaus noch ca. eine halbe Stunde über Eschweiler Territorium, konnten also einen halben Tag, in manchen Pfarren auch einen Tag in Anspruch nehmen, was offenbar immer wieder Teilnehmer zu kleineren eigenmächtigen ‚Beurlaubungen‘ verleitete.[lxi] Der Gottesdienstbesuch wird zwar in Artikel 1 der Statuten nicht ausdrücklich erwähnt, doch können wir davon ausgehen, dass er, wie in fast allen Bruderschaften und wie auch in der neuen Satzung von 1766, verpflichtend für die Schützen war.
Die wichtigste weltliche Aufgabe der Schützenbruderschaften war, wie wir gesehen haben, seit dem Spätmittelalter das Veranstalten von Schießübungen und -wettbewerben. Zu den Schießübungen machen die Statuten keine Angaben. Artikel 4 und 5 geben kleine Einblicke in die offenbar häufige missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen außerhalb der Schießveranstaltungen. Der sparsame Umgang mit Munition wird ausdrücklich angeordnet und das mutwillige Schießen, z. B. auf Äpfel oder Vögel, streng verboten.
Die Bestimmungen zum Vogelschießen in den ersten Statuten enthalten noch keine Regeln zum Ablauf des wichtigsten weltlichen Ereignisses im Schützenjahr. Artikel 1 erwähnt lediglich eine „Einlage“, eine Gebühr, die vor dem Vogelschuss zu entrichten ist. Auch Angaben zu der Belohnung für den Schützenkönig finden sich noch nicht. In der neuen Satzung von 1766 (Artikel 12) wird sie mit sechs Reichstalern, und zwar als herrschaftliches Geschenk, angegeben. Derjenige, der den Vogel dreimal nacheinander abschießt, erhält acht Reichstaler von der Bruderschaft, und dies, wie die neue Satzung (Artikel 13) deutlich macht, zusätzlich zu dem gewöhnlichen Geldgeschenk. Artikel 8 und 9 der frühen Statuten formulieren noch allgemein: „wer den Vogel drei Mal abschießt“, doch ist aus den Protokollen des 18. Jahrhunderts im Bruderschaftsbuch sowie aus Artikel 14 der neuen Statuten ersichtlich, dass drei aufeinander folgende Jahre gemeint sind. So vermerken die Protokolle z. B. eine zwei- oder dreimalige Königswürde nur, wenn diese unmittelbar nacheinander errungen wurde.[lxii]
In vielen Schützengesellschaften war es üblich, die Schützenkette mit dem silbernen Vogel und den an ihm befestigten Königsschildern nur dem Schützen für ein Jahr auszuhändigen, der dreimal nacheinander den Vogel abgeschossen hatte. Dieser wurde oft „Kaiser“ genannt.[lxiii] Am Ende des Kaiserjahres wurde der Vogel mit einem Geschenk „gelöst“. Auch Artikel 8 der Statuten von 1660 und noch Artikel 13 der neuen Satzung könnten in diesem Sinne verstanden werden, doch zeigen die Protokolle im Bruderschaftsbuch, dass die Stolberger Schützen die Bezeichnung „Kaiser“ damals nicht verwendeten und der Vogel auch den ‚einjährigen‘ Königen „geliefert“ wurde. Die Rückgabe des Vogels an die Schützengesellschaft wird allerdings auch in Stolberg nur bei den dreimaligen Königen als ‚Lösen‘ bezeichnet. Sie war vermutlich mit dem in den Statuten vorgesehenen zusätzlichen Geldgeschenk verbunden.[lxiv] Um den silbernen Vogel des Schützenkleinods von dem Holzvogel beim Vogelschießen zu unterscheiden, bezeichnen die Protokolle ihn auch als „Bruderschaftsvogel“.[lxv] Dass jeder neue König ein silbernes Schild stiften musste, das an den Vogel gehängt wurde, vermerken erst die neuen Statuten von 1766 (Artikel 12).
Eine Regel, die offenbar den Stolberger Schützen besonders wichtig war, in den Nothberger Statuten aber fehlt, verbietet es den Teilnehmern am Vogelschießen, dabei mehrere Gewehre zu verwenden (Artikel 9). Sie wird in den Statuten von 1766 (Artikel 14) beibehalten und dort sogar noch weiter ausgeführt: Nur wer ein beschädigtes Gewehr hat und den Schaden vor dem Vogelschuss einem der Brudermeister meldet, darf ohne Bestrafung am Schießen mit einem zweiten Gewehr teilnehmen.
Artikel 6 bis 8 der Statuten von 1660 regeln das Betragen und die Umgangsformen der Schützenbrüder in der Öffentlichkeit und bei Bruderschafts-Zusammenkünften. Gotteslästerung, Schimpfen und unsittliche Reden, vor allem in Gegenwart von Jugendlichen, werden im damaligen Sprachgebrauch als ‚Verbrechen‘ bezeichnet und bestraft, ebenso übermäßiger Alkoholkonsum sowie Streit und gewalttätiges Verhalten am Vogelschusstag. Ein standesgemäßer und respektvoller Umgang miteinander sowie Gehorsam gegenüber den Verhaltensmaßregeln der Brudermeister werden eingefordert.
Diese Reglementierung des Verhaltens sollte nicht als Indiz für einen drastischen Sittenverfall in der Stolberger Schützenbruderschaft verstanden werden, sondern findet sich bei vielen Schützengesellschaften. Sie ist eher im Zusammenhang mit dem gewachsenen Interesse an einer stärkeren Regelung sozialer Umgangsformen zu sehen, das charakteristisch für das Zeitalter des Absolutismus war. Ziel war eine immer genauere Kontrolle der Affekte. Einige mehr oder weniger häufige Regelverstöße nennen z. B. die Listen der Vergehen und ihrer Bestrafung (die „Brüchtenprotokolle“) der Schützen zu Altena von 1675 bis 1748: „‚Zu spät auf dem Schießplatz erschienen; auf dem Tisch geschlafen; beim Schützenspiel Toback getrunken (geraucht); auf dem Tisch getanzt; [hat] vor der Compagnie sein Wasser abgeschlagen; auf der Straße geschossen; hat sich im Marschieren aus dem Glied ohne Urlaub begeben; [hat] ungebührlich die Krebse aus der Schüssel genommen; den alten Schützen das Bier weggesoffen‘“. Es handelte sich also aus heutiger Sicht zumeist um lässliche Sünden, deretwegen sich die Schützen zu verantworten hatten.[lxvi]
Die ersten Statuten der Stolberger Schützenbruderschaft nennen lediglich vier Schützenämter. Der Trommelschläger (Tambour) darf die bruderschaftseigene Trommel bei sich aufbewahren und auch außerhalb der Bruderschaft vor Ort und auswärts verwenden unter der Voraussetzung, dass er sie bei den Bruderschaftsveranstaltungen in gutem Zustand wieder zur Verfügung stellt. Die Bestimmung der Statuten von 1766 (Artikel 18), die Trommeln nicht nach auswärts zu verleihen und sie bei den Brudermeistern aufzubewahren, lässt darauf schließen, dass das Verleihen der Tommeln in der Frühzeit der Bruderschaft noch üblich war, aber zu ihrer Unzufriedenheit gehandhabt wurde.
Außerhalb der Satzung findet das Amt des Trommelschlägers in den Protokollen und Mitgliederlisten des Bruderschaftsbuchs keine Berücksichtigung. Der Fähnrich hingegen wird häufig, König und Brudermeister fast jährlich erwähnt. Dass der Fähnrich „das Fähnlein bei dem Vogel bleiben lassen soll“, legt zunächst die Vermutung nahe, dass er auch den silbernen Schützenvogel bei sich aufbewahrte. Dies widerspricht jedoch den häufigen Vermerken in den Protokollen, dass der Vogel dem jeweils neuen König übergeben und von ihm im nächsten Jahr den Brudermeistern wieder ausgehändigt wurde.
Über die Privilegien des Schützenkönigs und eventuelle mit diesem Amt verbundene Pflichten schweigen sich die ersten Statuten, abgesehen von der Erwähnung des Geldgeschenks für den dreimaligen König, aus. Wir werden später noch auf dieses Ehrenamt zurückkommen.
Das wichtigste Amt war das der beiden Brudermeister. Ob außer ihnen auch der Fähnrich und der gelegentlich in den Mitgliederlisten erwähnte (Schützen-)Führer zum Vorstand gehörten, geht aus dem Bruderschaftsbuch nicht hervor. Die „gemeinen Schützen“ waren den Brudermeistern gegenüber gehorsamspflichtig. Die Brudermeister wiederum hatten im Rahmen der bruderschaftseigenen Gerichtsbarkeit judikative Kompetenz, d. h.in ihre Zuständigkeit fielen Rechtfindung und Rechtsprechung.[lxvii] So konnten sie Strafen nach Gutdünken verhängen (Artikel 1) sowie Strafpfänder (das „Rohr“, also das Gewehr in Artikel 4) und auch Strafgebühren (Artikel 20 der neuen Statuten) einziehen. Schließlich hatten sie auch das Recht, vorbehaltlich der obrigkeitlichen Genehmigung, die Satzung zu ändern.
Als Strafen sehen die Statuten von 1660, vermutlich aufgrund der großen Geldknappheit im 17. Jahrhhundert, nur Bierspenden vor. 1766 werden sie größtenteils durch Geldbußen ersetzt.
Auch wenn die ersten Statuten der Stolberger Schützen sehr knapp gehalten sind und viele wichtige Informationen aussparen, ermöglichen sie es uns doch, uns ein erstes Bild von diesem Zusammenschluss „Catholischer Nachbarn“ aus dem Jahr 1660 zu machen. Es wird vor allem deutlich, dass diese Vereinigung noch den freigenossenschaftlichen Charakter der spätmittelalterlichen Schützengilden beibehalten hatte.
Es gab zwar eine klare innere Hierarchie, in der die Bruderschaftsmitglieder den Weisungen des Vorstandes unterstanden und Satzungsänderungen durch ihn offenbar akzeptieren mussten. Doch waren es die „gemeinen Schützen“, in deren Hand die Verfassung der Statuten lag; sie setzten sie ein und bewilligten sie (Artikel 1). Auch finanzielle Regelungen, wie die Festsetzung des Geldgeschenks für den dreimaligen König und die Erhöhung der Fähnrichsvergütung (Artikel 8 und 10) wurden von der gesamten Schützengesellschaft beschlossen. Die späteren Protokolle im Bruderschaftsbuch bestätigen diese legislativen Befugnisse der gesamten Bruderschaft innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit, vor allem das Recht der Ämterbesetzung, das offenbar stillschweigend seit der Gründung galt. So erwähnen die Protokolle ausdrücklich, dass 1731, 1741 und 1743 sämtliche Schützen der Bruderschaft die „Schützen- und Brudermeister“ wählten. 1742 stellte die ‚sämtliche Schützerei‘ die Kandidaten für die Fähnrichswahl auf, wählte ihn und beschloss eine Sonderausgabe für eine neue Fahne.[lxviii]
Der einzige Hinweis auf die für alle Schützengesellschaften geltende Abhängigkeit von der weltlichen Obrigkeit erfolgt in der frühen Satzung in einem kurzen Zusatz im letzten Artikel. Die Statuten und ihre eventuellen Änderungen mussten von der „landesfürstlichen Obrigkeit“ genehmigt werden, wobei hier wohl eher die Genehmigung durch den Unterherrn gemeint ist.
Wir werden sehen, ob es den Stolberger Schützen gelang, diese genossenschaftliche Verfassung im 18. Jahrhundert beizubehalten.
Zunächst sollten wir jedoch versuchen, die auf den ersten Blick verwirrende Namengebung der Stolberger Schützenvereinigung im 17. und 18. Jahrhundert zu klären.
III Die frühe Geschichte der Stolberger Schützenbruderschaft (17. und 18. Jahrhundert)
1. Die St. Sebastiani-Bruderschaft, -Gesellschaft oder -Schützerei? – die Namen der Stolberger Schützenvereinigung
Bisher ging man davon aus, dass die Stolberger Schützenbruderschaft erst mit der Verfassung ihrer neuen Statuten im Jahr 1766 ihren Namen erweiterte zu: „Bruderschaft der allerheiligsten Dreifaltigkeit und des Hl. Sebastiani zu Stolberg“.[lxix] Aus einer Akte im Düsseldorfer Hauptstaatsarchiv mit herrschaftlichen Anordnungen an die Bruderschaft aus der Mitte des 18. Jahrhunderts geht hingegen hervor, dass sie bereits 1745 als „Bruderschaft St. Sebastiani“ bezeichnet wurde. Diesen Namen verwendete sie 1766 selbst, und zwar in einem Bittschreiben an den Unterherrn.[lxx]
Bereits in den ersten Statuten haben wir gesehen, dass die Stolberger Schützen neben der Bezeichnung „Bruderschaft“ (in der Überschrift und in Artikel 6 und 7) auch den Begriff „Gesellschaft“ verwendeten (Artikel 2, 3, 6 und 11). Daneben findet sich im Bruderschaftsbuch und im Schriftverkehr mit der weltlichen Obrigkeit die Bezeichnung „Schützerei“. Im Niederländischen ist der Begriff „schutterij“ heute noch gebräuchlich.
Im Spätmittelalter waren die Begriffe „Bruderschaft“ und „Gesellschaft“ in den meisten Fällen gleichbedeutend.[lxxi] Eine Überprüfung der Quellen bestätigt dies auch für die Stolberger Schützenvereinigung im 17. und 18. Jahrhundert. Ihr Selbstverständnis als Zusammenschluss von katholischen Schützen, in dem weltliche und religiös-kirchliche Aufgaben gleichberechtigt nebeneinander standen, führte zu einem ständigen Wechsel in der Benennung. Die Bezeichnung der Stolberger Schützen als „Catholische Schützereij“ in einem Bericht des Schultheißen Forst aus dem Jahr 1769 fasst den Doppel-Charakter der Vereinigung prägnant zusammen.[lxxii] Die Schützen selbst betonen ihn in einem Bittschreiben von 1766 mit der Formulierung „Wir sämbtliche Schützen und Brüder der löblichen Bruderschafft St. Sebastiani dahier zu Stolberg“.[lxxiii] Möglicherweise wird hier aber auch zwischen aktiven und inaktiven Mitgliedern unterschieden; in diesem Sinne könnte auch die Formulierung des Stolberger Unterherrn Beissel von Gymnich in einer Anordnung vom 26.08.1745 verstanden werden: „alle und jede Schützen und sambtliche Bruderschafft“.[lxxiv]
Die Statuten von 1766 verwenden bis auf zwei Ausnahmen in Artikel 5 und 6 („Gesellschaft“) nur die Bezeichnung „Bruderschaft“. Die Protokolle im Bruderschaftsbuch sowie behördliche Anordnungen und Berichte bezeichnen die Schützen in fast gleicher Häufigkeit als Bruderschaft und als Schützerei; Bedeutungsunterschiede sind dabei nicht zu erkennen. Nur ein einziges Mal, in einem Protokoll von 1741, findet sich der heute so geläufige Ausdruck „schützenBruderschafft“.[lxxv]
Auch das erste Protokollbuch wird in den neuen Statuten einerseits als Bruderschaftsbuch andererseits als Schützenbuch bezeichnet; im Bruderschaftsbuch selbst heißt es „schützen Prothocollo- oder Buch“.[lxxvi]
Die Benennung der Vorstandsämter bestätigt die bisherigen Beobachtungen. Die Statuten von 1660 und 1766 verwenden ausschließlich die Bezeichnung „Brudermeister“. Sie tragen damit konsequent dem offiziellen Namen der Vereinigung („Bruderschaft“) in dieser frühen Phase ihrer Geschichte Rechnung. Im Schriftwechsel mit der weltlichen Behörde ist nur von „Schützenmeistern“ die Rede. Das Bruderschaftsbuch verwendet wesentlich häufiger den Ausdruck „Schützenmeister“, vor allem in den frühen Einträgen, seit 1729 hin und wieder auch „Brudermeister“.
In den Protokollen des Bruderschaftsbuchs nennen sich ein und dieselben Vorstandsmitglieder einmal „Brudermeister“, dann wieder „Schützenmeister“; dass diesen Bezeichnungen unterschiedliche Funktionen zugeordnet waren, ist nicht zu erkennen. So werden z. B. Jacob Zanders und Gregor Welter 1729 zu Brudermeistern gewählt, erscheinen aber in einer Mitgliederliste desselben Jahres als „schutzmster“, also Schützenmeister, und wiederum zwei Jahre später als „Bruder Mester“. Ihre Nachfolger kombinieren schließlich zum Teil beide Ausdrücke zu „Schützen- und Brudermeistern“ bzw. umgekehrt. In den Qellen für diese frühe Phase der Bruderschaftsgeschichte deutet noch nichts darauf hin, dass hier z. B. zwischen der Geschäftsführung einerseits und einem Amt in der Schießausbildung unterschieden wird.[lxxvii]
Bevor wir uns der Skizzierung des Bruderschaftslebens im späten 17. und im 18. Jahrhundert anhand des Bruderschaftsbuches und einiger anderer Quellen zuwenden, sollten wir kurz einige Besonderheiten dieses ersten Protokollbuches der Stolberger Schützen erläutern.
2. „Das Schützen Prothocoll- oder Buch“ – das erste Bruderschaftsbuch (1660 – 1751)
Das Bruderschaftsbuch wird in einem Protokoll vom 11. Juni 1734 von den ‚Bruder- und Schützenmeistern‘ als „schützen Prothocoll- oder Buch“ bezeichnet.[lxxviii] Wie viele Bruderschaftsbücher der Frühen Neuzeit entspricht es jedoch keineswegs unseren heutigen Vorstellungen von einem geordneten, chronologisch angelegten Protokollbuch. Es hat eher den damals verbreiteten Charakter eines „einfachen, schmucklosen, vielfach sogar flüchtig geschriebenen“ Aktenstückes. Kunstvoll gestaltete und und mit gemalten Wappen der Schützenkönige und Chargierten ausgestattete Schützenbücher, wie wir sie z. B. aus Aachen, Burtscheid oder Görlitz kennen, waren die Ausnahme.[lxxix]
Das Stolberger Bruderschaftsbuch mit seinem merkwürdigen langen, schmalen Format umfasst auf 64 Seiten den Zeitraum von 1660 bis 1751 und macht in den ersten zwei Dritteln auf etlichen Seiten durchaus den Eindruck, flüchtig geschrieben worden zu sein. Auffällig sind die großen Sprünge in der Chronologie. Sie geben uns heute bei der Interpretation des Buches einige Rätsel auf. Vor allem haben sie aber auch Konsequenzen für die Datierung seines Beginns und damit der Niederschrift von Gründungsdokument und Statuten.
Das Bruderschaftsbuch beginnt mit den undatierten Statuten, denen das Gründungsdokument von 1660 folgt. Beide sind in unterschiedlichen Handschriften verfasst. Der erste Eintrag nach dem Gründungsdokument weist dieselbe Handschrift auf wie Gründungssatz und -Mitgliederliste, stammt aber aus dem Jahr 1681. Dies legt die Vermutung nahe, dass das Buch erst ca. zwanzig Jahre nach der Gründung angelegt wurde. In diesem Fall läge uns das Gründungsdokument im Bruderschaftsbuch also nur in einer Abschrift vor. Dieser Sprung von zwanzig Jahren spiegelt sich auch in der Liste der Schützenkönige im Bruderschaftsbuch wider, die fast für den gleichen Zeitraum, von 1667 bis 1680, eine Lücke aufweist. Sie ist vermutlich zu erklären mit den Kriegen, die Frankreich in den sechziger und siebziger Jahren des 17. Jahrhunderts gegen Spanien und die Niederlande führte und die auch auf den Aachener Raum übergriffen.[lxxx] Kurz nach der Gründung wäre dann also zumindest der gesellige Teil des Bruderschaftslebens mit dem jährlichen Vogelschießen schon wieder zum Erliegen gekommen. Als es wieder aufgenommen werden konnte, entschied man sich möglicherweise endgültig für eine ‚ordentliche Geschäftsführung‘ mit der Anlage eines Bruderschaftsbuchs, in das zunächst die Statuten mit dem Schieß- und sonstigen Reglement und das Gründungsdokument eingetragen wurden.
Aus dieser langen Pause in den Schützenaktivitäten erklärt sich wohl auch der Inhalt des Eintrags im Bruderschaftsbuch von 1681, der sich unmittelbar an das Gründungsdokument anschließt:
„1681 den 14 Junijus hat die ganze Bruderschaft beschlossen, wer das Glück hat, daß einer den Vogel dreimal nach einander abschösse, so solle derjenige mit acht Reichstaler bezahlt werden und den Vogel, wie oben gemeldet, mit allem Zubehör quittieren.“[lxxxi]
Hier wird also eine Regelung aus den ersten Statuten (ein Teil von Artikel 8) wieder aufgegriffen, auf die sich der Eintrag mit der Formulierung „wie oben gemeldet“ zurückbezieht. Offenbar hielten es die Schützen 1681 in der Zeit des Wiederbeginns nach den langen Kriegsjahren für geboten, diese für die Bruderschaftskasse sicherlich belastende Regelung noch einmal gesondert zu beschließen.
Der Aufbau des Bruderschaftsbuches nach 1681 weist weitere große zeitliche Lücken auf. So folgen zwar auf den Eintrag von 1681 zwei kurze Mitgliederlisten aus den Jahren 1683 und 1684, doch finden sich die nächsten Einträge erst 1701, 1705, 1707 und dann erst wieder 1720. Bis zu diesem Jahr bestehen die Einträge nur aus meist kurzen Namenslisten. Sie enthalten Hinweise auf die Inhaber des Schützenmeisteramtes und nennen vermutlich neu aufgenommene Mitglieder.. Die Einträge weisen unterschiedliche Handschriften auf, einige wurden wieder gestrichen oder ausradiert. Zu den Angaben für „Anno 1720“ setzt das Buch sogar dreimal an.
Der sprunghafte Charakter des Buches ergibt sich vor allem aus den Brüchen in der Chronologie. So folgt auf den Eintrag von 1720 eine Liste der Königsschilder von 1722 bis 1742. An diese Schilderliste schließt sich, getrennt von einer fast leeren Seite, die Liste der Schützenkönige von 1660 bis 1743 an.[lxxxii] Nach einer Leerseite führt das Buch wieder zurück in die Jahre 1710, 1713, 1720 und 1721, die zum Teil durch weitere Leerseiten voneinander getrennt sind und ebenfalls zum großen Teil lediglich Namenslisten aufweisen.
Vor allem die Einbettung der Schilder-Listen, die ja bis in die vierziger Jahre des 18. Jahrhunderts reichen, zwischen Einträgen von 1720 und 1710 lassen nach dem Zeitpunkt der Niederschrift dieser Teile des Buches fragen. Eine Antwort bieten wohl nur die vielen Leerseiten, die vor allem in den ersten siebzig Jahren von den jeweiligen Schreibern freigelassen und von ihren Nachfolgern für Nachträge genutzt wurden.
Die Königsliste ist offenbar nicht in einem Zug von einem Verfasser in den vierziger Jahren niedergeschrieben worden, sondern weist unterschiedliche Handschriften auf. Sie ist also, nachdem sie einmal an dieser Stelle im Bruderschaftsbuch begonnen wurde, dort auch kontinuierlich in Abschnitten fortgeführt worden. Neben der bereits genannten Lücke (1668 bis 1679) weist sie lediglich für die Jahre 1701 bis 1703 (während des Spanischen Erbfolgekriegs), 1716 und 1717 sowie 1727 und 1728 keine Könige nach. Die Nennung von zwei Königen für 1664 und die offensichtlich nachträgliche Einfügung des Königs von 1665 konnten bisher nicht erklärt werden. Doch finden sich zur gleichen Zeit z. B. auch in Köln innerhalb eines Jahres zwei oder drei Könige. Dort waren es vermutlich die Sieger aus unterschiedlichen Wettbewerben, dem Vogel- und dem Scheibenschießen.[lxxxiii] Die Quelle der Königsliste sind die Königsschilder, wie die Überschrift zeigt: „Verzeichnis von den Schild[ern], welche an den Vogel gehangen worden“. Jeder Eintrag verweist auf das Schild, das der neue König eingehändigt hat, z. B. „1660 Tilman Graff Nelleson ein scheildt“.[lxxxiv] (Wir geben die Namen dieser frühen Könige im Anhang in der Liste der Schützenkönige von 1660 bis 2008 wieder.)
Abgesehen von 1681 findet man erst für das Jahr 1721 einen ersten, noch sehr kurzen protokollähnlichen Eintrag, den ersten Hinweis auf das ‚Vogellösen‘ von einem ‚dreimaligen König‘: „Anno 1721 haben wir Schutzen den Vogel von Frantz Scholl wieder gelöst“. Für 1731 enthält das Protokollbuch eine Liste, in der den 41 Schützennamen jeweils Geldbeträge zugeordnet sind, möglicherweise eine Gelage-Abrechnung, die die Mitzechenden und deren Zechanteil aufführt. Vor dieser Abrechnung bricht das Protokoll für 1729 mit einem durchgestrichenen Eintrag unvermittelt ab: „1729 hatt der alter König“.[lxxxv]
In den Jahren zwischen 1729 und 1731 scheint die Bruderschaft schließlich mit dieser rudimentären Protokollführung unzufrieden gewesen zu sein, denn die Wiederaufnahme des Protokolls von 1729 nach der Gelage-Abrechnung beginnt mit der Erläuterung: „Verbessert und auf ein neues eingericht in der Schützerei von oben vermelten [erwähnten] Bruder Meistern“. Abgesehen von zwei Seiten mit Entwurf- und Notizencharakter (1731) verwirklichten die Brudermeister ihren guten Vorsatz: Seit 1731, im letzten Drittel, ist das Bruderschaftsbuch fast durchweg sorgfältig gestaltet und systematisch aufgebaut.[lxxxvi]
Die Protokolle enthalten jetzt regelmäßig Hinweise auf den neuen Schützenkönig, die Anzahl der Königsschilder und das Ein- bzw. Aushändigen des Bruderschaftsvogels. Meist sind sie ergänzt um die Namen der Neuaufnahmen und zum Teil auch der Schützen- bzw. Brudermeister. Für einige Jahre werden auch Mitgliederlisten eingetragen.
Regelmäßige Jahresabrechnungen fehlen allerdings völlig; es finden sich nur gelegentliche Hinweise auf Sonderausgaben oder auf 8 bzw. 20 Albus hinter einem Schützennamen, dies sind laut den Statuten von 1766 (Artikel 2) in der damaligen Währung der Jahresbeitrag bzw. die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder.[lxxxvii]
Zu den Sonderausgaben gehören Anschaffungen, die für die Geschichte einer Schützenbruderschaft besondes wichtig waren: die Schützenkette und die Fahne. Laut Protokolleintrag von 1732 ließen die Schützen in diesem Jahr eine Silberkette für den Schützenvogel anfertigen (wie bis dahin die Königsschilder an dem Vogel befestigt wurden, lässt der Eintrag offen): „In diesem 1732. Jahr haben wir regierende Brudermeister die silberne Kette laut Quittance [Quittung] von 10 rtl [Reichstalern] an den Bruderschafts-Vogel machen lassen samt einem silbernen Kramb [Metallhaken] und einem silbernen Äuglein [Öse], so lose dabei, doch beim Vogel verwahrlich und darbei gehörig“. Die Kette mit Haken und Öse war also nicht an dem silbernen Vogel befestigt, wurde aber mit ihm zusammen aufbewahrt.
Zehn Jahre später schaffte die Bruderschaft mit Hilfe einer Spendensammlung ein „Sebastianus-Bildnis“ sowie „Kranz und Feldzeichen“ für 8 Reichstaler 3 Albus an. Ob hier ein silberner Anhänger mit dem Bildnis des Bruderschaftspatrons für die Schützenkette gemeint ist oder ein Gemälde, das bei Prozessionen mitgeführt wurde, ist aus diesem Protokolleintrag von 1742 nicht ersichtlich.
Im Jahr 1741 verwendeten die Schützen die Einnahmen aus der Versteigerung von Schützenämtern (19 ½ Reichstaler) für eine neue Fahne. Aus dem Protokoll geht jedoch nicht hervor, ob die Fahne bereits in diesem Jahr auch angeschafft wurde.[lxxxviii]
Zum Ende seiner Laufzeit werden die Einträge im Bruderschaftsbuch wieder deutlich kürzer und brechen nach einer Lücke von sieben Jahren 1751 schließlich ohne ersichtlichen Grund endgültig ab.
Wir können also festhalten: Für die meisten protokollierten Jahre macht das erste Protokollbuch lediglich Angaben zum normalen ‚Geschäftsgang‘ im Schützenjahr. In den dreißiger und vierziger Jahren des 18. Jahrhunderts kommen jedoch auch kurze Berichte über besondere Vorkommnisse in der Bruderschaftsgeschichte hinzu. Sie ermöglichen uns genauere und anschaulichere Einblicke in das frühe Bruderschaftsleben, z. B. zu der Art der Ämtervergabe.
„Dicus Graff Fendrich“ – die Schützenämter
Erste Hinweise auf die Schützenämter finden sich, wie bereits erwähnt, in der Mitgliederliste des Gründungsdokuments von 1660: „Dicus graff fendrich“ (Fähnrich). Auch der Führer, die beiden Schützenmeister und das Ehrenamt des Königs werden genannt.[lxxxix] Aus den Statuten kennen wir das Amt des Trommelschlägers, seit 1745 in den Quellen als Tambour bezeichnet. Lediglich zwei weitere Ämter werden in den Quellen zur Bruderschaftsgeschichte im 18. Jahrhundert genannt: Lieutenant (seit 1741) und Hauptmann (seit 1742).
Die Stolberger Schützenbruderschaft lehnt sich also in der Ämterbezeichnung und in ihrer Organisation zum großen Teil an das Militär an; dies war seit dem Spätmittelalter und auch bei den Neugründungen im 17. Jarhhundert üblich.[xc] Von „Officiers“ ist erstmals 1741 im Bruderschaftsbuch die Rede, hier wird aber nur der Lieutenant genannt. Einige Artikel der neuen Statuten von 1766 verdeutlichen, dass die Brudermeister nicht, wie in der Literatur bisweilen angenommen, dazu gehörten; sie und die Tamboure werden immer getrennt von den Offizieren aufgeführt.[xci] Artikel 4 regelt, dass nur auf Geheiß der Offiziere bei Prozessionen geschossen werden darf. Artikel 8 fordert nicht mehr, wie noch in den frühen Statuten, die Gehorsamspflicht gegenüber den Brudermeistern (bei Tisch und in Gesellschaft), sondern verlangt, „beij allen gelegenheiten sich dem Comando deren Officirs gemäß zu verhalten“.
Das ehren- und glanzvollste Amt war sicherlich das des Schützenkönigs. Es war mit einer Reihe von Privilegien verbunden, wie Mitgliedschaft im Vorstand, Ehrenplatz bei Versammlungen und Festlichkeiten, freie Zeche und besondere Insignien seiner Würde“, wie die Schützenkette. Auch wenn der größte Teil dieser Vorrechte nicht in den Statuten erwähnt wird, können wir doch davon ausgehen, dass sie auch in Stolberg galten. In Eschweiler wie auch in vielen anderen Städten war aufgrund eines landes- oder stadtherrlichen Privilegs der jeweilige König „von allen Hand-, Spanndiensten und Kriegslasten frey“.[xcii] Er konnte also nicht von der weltlichen Obrigkeit zum ansonsten ja für alle Einwohner verpflichtenden Kriegsdienst und zu sonstigen Dienstleistungen herangezogen werden. Dieses Vorrecht galt in der Regel für ein Jahr, bei den ‚dreimaligen‘ Königen auf Lebenszeit. Ob es auch auf Stolberger Schützenkönige zutraf, konnte aufgrund der bisher ausgewerteten Quellen nicht festgestellt werden.
Die neuen Statuten nennen als Pflicht des Königs das Ausrichten des Königsmahls, vielerorts auch Gelage genannt. Darüber hinaus musste er ein silbernes Königsschild stiften, „so über einen Reichstaler werth“, und zwar „im folgenden Jahr“, also im Jahr nach dem Königsschuss. Eine übermäßige finanzielle Belastung des neuen Königs wurde dabei aber, wie Artikel 15 ausdrücklich vermerkt, vermieden: „und damit man auch alle unnöthige Unkosten und Verschwendungen vorbeuge, so solle der König ferner nicht tractiren [bewirten], alß nur auf den Bruncktag nach geendigter Procession die Officiers, BruderMeistern und Tambours mit einem Schweinsschincken oder sonst ein gutes Stück Fleisch nebst dabei gewöhnlichen Tranck.“[xciii]
Das innerhalb der Geschäftsführung wichtigste Amt, das der Bruder- bzw. Schützenmeister, umfasste vielfältige Aufgaben, die heute auf mehrere Ämter aufgeteilt sind: Vorsitzende, Geschäftsführer, Schatzmeister. Wichtige Merkmale dieses Amtes haben wir bereits bei der Erläuterung der frühen Statuten genannt; wir können sie aus der Satzung von 1766 ergänzen.
Die Brudermeister wurden alle zwei Jahre ‚abgelöst‘; das genaue Wahlverfahren wird in der Satzung nicht näher erläutert. Sie überwachten den ordnungsgemäßen Verlauf des Prozessionsgeleits sowie des Vogelschießens. Ein Defekt an der Waffe musste ihnen angezeigt werden; Anmeldungen von Nicht-Mitgliedern zum Vogelschießen erfolgten ebenfalls bei ihnen (Artikel 19, 11 und 14 der neuen Statuten).
Gemäß der Satzungsänderung vom 26. Mai 1742 wurde das Schützensilber (Vogel und Königsschilder) nicht mehr dem neuen König für die Dauer seines ‚Amtsjahres‘ ausgehändigt, sondern einem der beiden Schützenmeister „in Verwahr gegeben“. Das Bruderschaftsbuch schildert am 17. Juni 1742 dieses Verfahren: Die Bruderschaft hat „dem Lamberten Breuer den Vogel sambt 64 Schildern überliefert, wogegen er […] seine im Vogelsang gelegene Behausung sambt Zubehör als Kaution stellet.“ Diese Regelung setzte natürlich voraus, dass der Schützenmeister finanziell entsprechend gestellt, also „gnugsam begütert“ war.[xciv] Die Statuten von 1766 erleichterten ihm diese Verpflichtung, da jetzt festgeschrieben wurde, dass die Kautionsstellung „mittels eines anständigen Bürgen“ erfolgen solle (Artikel 18). Ein erster Hinweis auf das ‚Bürgen‘ findet sich im Bruderschaftsbuch bereits ein Jahr vor der Satzungsänderung : Am 20. Juni 1741 übergaben die Schützenmeister dem Schultheißen „als König zu Stolberg“ in Gegenwart der ganzen Bruderschaft das Schützensilber, „darvor [der] Scheffe Michel Hosselt sich verbürcht nach altem Gebrauch“. Offenbar handelte es sich hier um eine ältere Gewohnheit, die 25 Jahre später in die Statuten aufgenommen wurde.
Auch die beiden Trommeln, die (zu Stolberg passend!) „kupfern“ waren, nahm einer der Bruder- bzw. Schützenmeister in Verwahrung; er durfte sie nicht verleihen (Artikel 18).
Das gesamt Finanzwesen lag ebenfalls in der Hand der Brudermeister. Sie waren verantwortlich für die Einnahmen (vor allem das Einziehen von Beiträgen und Geldbußen) und für die Rechnungslegung, also die jährliche „Abrechnung über Empfang und Ausgabe“, die sie am Brunckmontag (einem der „Bruderschaftstage“) „schrifftlich der gesambten Bruderschafft fürlegen“ mussten. Waren sie beim Einziehen der Einnahmen nachlässig, mussten sie den Verlust aus eigenen Mitteln kompensieren (Artikel 19 und 20).
Auch die Bestrafung unbotmäßiger Mitglieder gehörte weiterhin zu den Befugnissen der Bruder- bzw. Schützenmeister, wie eine Anordnung zum Vogelschusstag (vermutlich von 1736) zeigt: „Den Übertreter sollen zeitliche [d. h. die derzeitigen] Schützenmeister der Gebühr undt Ordtnung gemäß abzustrafen wissen, wonach sich ein Jeder zu richten hatt“.[xcv]
Darüber hinaus repräsentierten die Bruder- bzw. Schützenmeister die Bruderschaft gegenüber der Obrigkeit. So richteten sie Anträge und Bittschreiben an den Schultheißen als Vertreter des Unterherrn, vermittelten ihren Schützenbrüdern obrigkeitliche Anordnungen und zeigten dem Schultheißen deren Missachtung an.[xcvi]
Satzungsänderungen sind unter dem Vorbehalt der herrschaftlichen Genehmigung auch in den neuen Statuten den Brudermeistern vorbehalten. Dieses verantwortungsvolle Amt ist also auch hundert Jahre nach der Gründung der Bruderschaft noch mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet.
Der Schützenführer („fuhrer“), der bereits zu Beginn des Gründungsdokuments genannt wird, erscheint im Bruderschaftsbuch nur noch in einer Mitgliederliste von 1731. In den herrschaftlichen Anordnungen an die Schützen aus den vierziger Jahren des 18. Jahrhunderts heißt es fast durchgängig „(Schützen)führer“, während die Bruderschaftsprotokolle aus dem Jahr1742 auf einen Wechsel in der Rangbezeichnung hindeuten; hier tritt der Amtsinhaber plötzlich als „Haupt[mann]“ bzw. „Hutman“auf.[xcvii] Über seine Aufgaben schweigen sich die Quellen aus, doch erhielt er im 18. Jahrhundert als Beihilfe der Herrschaft vier Reichstaler, zum Teil erhielt er sein „Gehalt“ nachträglich für mehrere Jahre.[xcviii]
Laut obrigkeitlichem Befehl aus dem Jahr 1746 muss die gesamte Bruderschaft bei Schützenumzügen als Ersten den Schützenführer und zusammen mit diesem den Fähnrich und den König abholen. Artikel 3 der Statuten von 1766 verlangt, „die Officiers“ ordnungsgemäß abzuholen, rechnet also auch den Schützenführer und den Fähnrich dazu.[xcix]
Das Amt des Fähnrichs finden wir im Bruderschaftsbuch in etlichen Protokollen, die das Amt aber nicht näher beschreiben. Die alten und die neuen Statuten machen nur knappe Angaben zur Vergütung und zur Verpflichtung, die Fahne bei sich aufzubewahren (Artikel 10 bzw. 16). Aus Quellen zu anderen Bruderschaften wissen wir, dass es sich um ein angesehenes und verantwortungsvolles Amt handelte, da die Fahnen meist wertvolle Handarbeiten waren. Große Geschicklichkeit war beim Fahnenschwenken erforderlich, das z. B. in Eschweiler für das 18. Jahrhundert belegt ist; in Stolberg fanden sich bisher keine Hinweise auf diesen Brauch.[c]
Das Bruderschaftsbuch der Stolberger Schützen gewährt einen kleinen Einblick in die Vergabe des Fähnrichsamtes. In der Schützenversammlung vom 4. Juni 1741 legte der „fendrick“ Tilman Graff nach 37 Jahren sein Amt, vermutlich aus Altersgründen, nieder; es handelte sich also hier um eine langfristig übertragene Aufgabe. Noch am selben Tag erfolgte die Neuwahl durch die „sämtliche Schützerei“. Wie begehrt dieses Amt war, zeigt die Tatsache, dass es gewöhnlich durch erhebliche Geldsummen angesteigert wurde. So boten von den fünf Bewerbern vier Schützen 10 Reichstaler 40 Albus. Das Protokoll fährt lapidar fort: „Albert Graff Hend aber [hat] 10 Reichstaler 60 Albus geboten und ist also fort selbigen dafür verblieben [und hat also das Amt erhalten].“[ci] Dass er aus politischen Gründen dieses Amt nur wenige Jahre bekleiden konnte, werden wir noch sehen.
In derselben Versammlung wurde „mit obrigkeitlichem Consens“ schließlich ein neues Amt eingerichtet, und zwar „ein bei der Schützenbruderschaft erförderlicher Lieutenant“. Wodurch dieses Amt erforderlich wurde und worin es bestand, wird nicht erläutert. Für 1742 enthält das Bruderschaftsbuch eine Mitgliederliste mit 76 Einträgen; fünf Mitglieder sind als verstorben gekennzeichnet. Die Bruderschaft hatte also in dieser Zeit eine beträchtliche Größe, die die Einführung eines Lieutenants, vermutlich als Stellvertreter und Entlastung für den Schützenführer, notwendig machte. Das Amt wurde Johann Albert Graff übertragen, „so lang er zu allsolchem Dienst alters wegen imstand sein wird“, also wohl auf Lebenszeit. Auch dieses Amt wurde in einem Versteigerungsverfahren vergeben; J. A. Graff bot 8 Reichstaler 60 Albus. Er erhielt die gleichen „Freiheiten“, d. h. Privilegien, wie die anderen Offiziere, womit in erster Linie wohl das Offiziersgelage gemeint ist, das der König für die Offiziere, Brudermeister und Tamboure ausrichten musste.[cii]
Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass die weltliche Obrigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit auf Mitglieder der Schützenbruderschaft, z. B. bei der Vollstreckung herrschaftlicher Befehle, zurückgriff. Im Rahmen dieser Einsätze begegnen uns in den Quellen des 18. Jahrhunderts „Rottmeister“, die möglicherweise ebenfalls zur Bruderschaft gehörten.
So befiehlt am 23. Juni 1735, drei Tage vor der traditionellen Stolberger Pfarrprozession, der Schultheiß-Verwalter Plume „denen rott Meistern“, mit einer genügend großen Anzahl Schützen den Prozessionsweg freizuräumen, den einige Eschweiler Einwohner gesperrt hatten. Unmittelbar an diesen Befehl schließt sich eine Anordnung an die „gantze Schützerei“ an. Da die Schützengesellschaften für ihre Schießübungen vielfach in Rotten, meist zu zehn Personen, eingeteilt waren, um ein geordnetes Schießen zu ermöglichen, ist durchaus denkbar, dass die Anordnung von 1735 auf ein weiteres Schützenamt hinweist.[ciii] Vermutlich war dieses Amt vergleichbar mit dem des Rottmeisters in militärischen Verbänden des 16. Jahrhunderts: Er wurde von der Mannschaft gewählt, führte über sie die Aufsicht und übte sie in den Waffen.[civ]
Die Annahme, dass es sich hier um ein Amt innerhalb der Schützenbruderschaft handelt, wird erhärtet durch eine weitere Schultheißen-Anordnung an die Bruderschaft St. Sebastiani vom 16. August 1745. Die Weitergabe des Befehls wird noch am selben Tag durch „Johannes H. Schmitz[?], Rotsmeister“, bestätigt: „Allen und jedem kundgetan in meiner Rott“.[cv]
Falls der leider unleserliche Nachname „Schmitz“ heißt, könnte es sich bei dem Rottmeister tatsächlich um einen Schützenbruder handeln. Dieser Familienname begegnet uns in den Mitgliederlisten der Bruderschaft häufig. 1749 und 1758 war darüber hinaus „Johann Schmitz“ Schützenkönig. Möglicherweise ist er der Sohn des Schützenführers Laurenz Schmitz, den die Quellen ebenfalls für 1745 nennen.[cvi]
Die Tamboure begleiteten die Brudermeister, wenn sie bei Festumzügen oder Prozessionen die Offiziere und den König abholten, und nahmen am Königsmahl für die Offiziere teil. Im Bruderschaftsbuch wird ihr Amt nur in den frühen Statuten erwähnt, damals gab es offenbar nur einen „Trommenschlager“.[cvii]
Manche Bruderschaften beschäftigten Schreiber (Schriftführer). Dieses Amt wird in den Stolberger Statuten jedoch nur im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung erwähnt, die die Brudermeister schriftlich vorlegen mussten. Nach der Rechnungslegung und der Entlastung der Brudermeister durch die gesamte Bruderschaft wird die Abrechnung „dan also forth öffentlich von [einem] dazu bestelten Schreiber in dem Bruderschafts-Buch eingeschrieben“.[cviii]
Zumeist gehörten zum Vorstand einer Schützengesellschaft der König (für sein ‚Amtsjahr‘), die Vorsitzenden (Bruder- bzw. Schützenmeister), der ihnen beigeordnete Schriftführer (Schreiber) sowie Hauptmann, Leutnant und Fähnrich. Auch in Stolberg können wir davon ausgehen, dass Brudermeister und Offiziere gemeinsam den Vorstand bildeten, da sie als herausgehobene Gruppe am Königsmahl teilnahmen und sich zum Teil auch gemeinschaftlich mit Gesuchen an die weltliche Obrigkeit wandten bzw. von ihr angespochen wurden.[cix]
„Tilman der Kupper von Maußbach“ – Wohnorte, Berufe und bruderschaftsinterne Beziehungen der Mitglieder
Nach den vielen unpersönlichen Erwähnungen von „Amtsinhabern“, „Schützenbrüdern“ oder „Bruderschaft“ stellt sich die Frage: Was wissen wir eigentlich über die Menschen, die sich hinter diesen Bezeichnungen verbergen? Leider geben die Quellen zur Stolberger Schützenbruderschaft im 17. und 18. Jahrhundert nur selten Auskunft über die näheren Lebensumstände ihrer Mitglieder, wie z. B. ihre Wohnorte oder Berufe. Auch die Größe der Bruderschaft ist mit Hilfe des ersten Protokollbuchs nur für wenige Jahre zu ermitteln.
Das Bruderschaftsbuch enthält ca. 13 längere Namenslisten und etliche Einträge mit zwei bis sieben Namen, bei denen es sich vermutlich um Neuaufnahmen handelt. Die meisten Neuzugänge gab es 1683, 1733 und 1743. Die längsten Verzeichnisse finden sich im Gründungsdokument (82 Namen) und gegen Ende des Buches, 1742. Dass es sich bei den längeren Listen in allen Fällen um vollständige Mitgliederverzeichnisse handelt, ist zu bezweifeln, da die Mitgliederzahl dann drastisch zurückgegangen wäre (1684: 21 Namen, 1720: 14 Namen). 1710 werden 45 Namen genannt, 1713 bereits wieder 72, 1731 sind es 61 und 1742 erreicht die Liste mit 76 Namen fast wieder den Umfang der Liste der Gründungsmitglieder.
Nur in seltenen Fällen nennt das Bruderschaftsbuch die Wohnorte der Schützenbrüder, meist wenn sie aus den nördlichen Ortsteilen kamen, die teils auf dem Gebiet der Abtei Kornelimünster lagen (Schnorrenfeld), teils im Amt Eschweiler, also auf jülischem Territorium (Velau, Auf der Pumpe). Obwohl letztere Ortsteile zur Pfarrei Eschweiler gehörten, besuchten ihre Bewohner aufgrund der geringeren Entfernung den Gottesdienst in Stolberg und wurden von den Stolberger Seelsorgern betreut. Offenbar fühlten sie sich als Stolberger und traten deshalb der dortigen Schützenbruderschaft bei.[cx] Einige Mitglieder kamen aus umliegenden Dörfern im Gebiet der Abtei Kornelimünster (Büsbach und Mausbach). Vielleicht gehörten sie zu den Arbeitern, die während der Woche in den zahlreichen Stolberger Betrieben arbeiteten und samstags in ihre Dörfer zurückkehrten (in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts waren es wohl zwischen 1 200 und 1 300 allein im Stolberger Messinggewerbe). 1701 nennt das Bruderschaftsbuch sogar „Bernart Machrac Hollender“. Falls dies eine Herkunftsbezeichnung ist, kamen die Zugezogenen also bereits zu Beginn des 18. Jahrhunderts auch aus dem niederländischen Bereich.[cxi]
Als Wohnorte gibt z. B.die Liste der Gründungsmitglieder (1660) an: „Alberdt graff auff der pompen“ sowie „Tilman der Kupper von Maußbach“. In den Königs- bzw. Mitgliederlisten finden sich weitere Angaben zu Wohnorten der Schützen im 17. und 18. Jahrhundert (wir geben das jeweilige Datum in den Listen in Klammern an): „Auff der pompen“ wohnten ebenfalls Nelles Graff (1694) und Jacobus Zander („von der pomb“, 1740). Aus Büsbach kamen Hellmann Graff (Protokoll von 1729) und Wilhelm Rombach, der Schützenkönig von 1762. Im Schnorrenfeld wohnten Johannes Graff und Johann Jakob Graff (Protokolle von 1720 bzw. 1737). Im Vogelsang, also im Zentrum der Herrschaft Stolberg, am Fuß der Burg, lebte der Schützenmeister Lambert Breuer (Protokoll von 1742).[cxii]
Auch die Literatur und die Quellen zur Stolberger Geschichte enthalten Hinweise auf Stolberger Einwohner, die zumindest den gleichen Namen wie Schützenbrüder haben und möglicherweise mit ihnen identisch sind. Aufgrund dieser Namensgleichheit können wir vermuten, dass Wilhelm Schwartz, der Schützenkönig von 1723, an der Pumpe wohnte (in der Literatur belegt für die 1730er Jahre) und die Brüder Peter und Tilman Graff in der Velau (belegt für 1767; Tilman Graff war 1760 Schützenkönig).[cxiii]
Ähnlich wie die Kirchenbücher des 17. und 18. Jahrhunderts macht auch das Bruderschaftsbuch nur wenige Angaben zu den Berufen der Mitglieder.[cxiv] In den Protokollen finden wir für folgende Schützen Berufsangaben:
Küfer oder Kupferschläger: „Kupper“ in der Bezeichnung „Tilman der Kupper von Mausbach“ im Gründungsdokument von 1660 kann als Küfer (Böttcher, Fassbinder) verstanden werden oder als Kupferschläger, der z. B. die kupfernen Gefäße für die zahlreichen Stolberger Brauereien und Brennereien herstellte.
Mühlenknecht: Derich Giessen (1736 eingetreten, 1740 Schützenkönig)
Müller: Johann Jakob Graff (1720, 1721)
Schöffen: Christian Bodden (1713,1721), Cornelius Graff (1713), Michael Hosselt im Zeitraum zwischen 1720 und 1741
Der Schultheiß war offenbar aufgrund seines Amtes „geborenes“ Mitglied.[cxv] Das Bruderschaftsbuch nennt Ignatius Jeger (1720, 1731), C M Plum(e) (1734, 1735) und [Johannes] Bentz (1741, 1742).
Da üblicherweise die alten Königsschilder neben Namen und Jahreszahl auch den Beruf des Schützenkönigs nannten, ist der Verlust des Stolberger Schützensilbers aus dieser Zeit besonders zu bedauern. Wir können auch hier in einigen Fällen versuchen, die Überlieferungslücken zu ergänzen mit Hilfe von Literatur und Quellen zu Stolberg, darunter auch Kirchenbücher und (seit 1798) Personenstandsurkunden. Dass die Personen, die in den Bruderschaftsquellen genannt werden, mit denjenigen identisch sind, die uns in anderen Quellen begegnen, können wir dabei allerdings nur vermuten; beweisbar sind die hier ermittelten Berufsangaben also nicht (wir geben die Bruderschaftsmitglieder jeweils in Klammern an).
Für 1740 ist Bürgermeister Christian Sous belegt (er war vermutlich zwischen 1710 und 1742 Schützenbruder).[cxvi]
Möglicherweise sind die Chirurgen „Düren Vater“ und „Düren Sohn“ identisch mit den Schützenkönigen von 1764 und 1775, Evard Düren und Daniel Düren.[cxvii] Bei ihnen handelte es sich vermutlich nicht um akademisch ausgebildete Ärzte, sondern um die zu dieser Zeit weit verbreiteten Handwerkschirurgen, in deren Händen ein großer Teil der medizinischen Versorgung der Bevölkerung lag.
Gerichtsschreiber Johann Jakob Rickers ist im ältesten Stolberger Kirchenbuch seit 1664 nachgewiesen (im Protokoll von 1701 ist ein Jakob Rickers belegt).[cxviii]
Der Grob- und Nagelschmied Albert von Reth wohnte im Haus „Im Blau“, das er ca. 1719 erbaute (im Bruderschaftsbuch ist ein Albert von Reth belegt zwischen 1704 und 1742; er war Schützenkönig von 1704 und 1713).[cxix]
Auch die neun Schützen mit dem Nachnamen „Haas“, die vom 17. bis zum 19. Jahrhundert die Königswürde errangen, könnten einer Nagelschmiede-Familie entstammen.[cxx]
Küster Peter Bodden war seit ca. 1692 in Stolberg in diesem Beruf tätig (ein Peter Bodden ist im Bruderschaftsbuch belegt zwischen 1683 und 1729; 1685 war er Schützenkönig, 1701 Schützenmeister).[cxxi]
Küster und Schulmeister Servatius Carl schied aus Altersgründen ca. 1740 aus dem Amt (als Mitglied ist ein Servatius Carl genannt zwischen 1701 und 1713).[cxxii]
Schmiedemeister Nelles Graff wird 1647 in einer Akte zum Bau der Vogelsangkirche erwähnt (ein Nelles Graff war Schützenkönig von 1662 und 1665).[cxxiii]
Der Stolberger Schöffe Alberth Graff wird 1708 im Zusammenhang mit Grenzstreitigkeiten mit Eschweiler genannt (er könnte identisch sein mit dem Schützenkönig von 1666 und 1684, „Alberdt graff (Nelleson)“.[cxxiv]
Ein weiterer Schöffe, Goswin Reuter, wird in einem Traubuch-Eintrag von 1777 erwähnt (er war vermutlich der Schützenkönig von 1761).[cxxv]
Schuster Mathias Wilhelm Schmitz ist als Zeuge in einer Geburtsurkunde belegt für 1799 (er war vermutlich der Schützenkönig von 1805).[cxxvi]
Der Wirt Bartholomäus Wenn beköstigte Ende 1737 in seinem Gasthaus an der Vichtbrücke (in der heutigen Burgstraße) die beiden Kapuzinerpatres, die ab 1738 die Seelsorge in Stolberg übernahmen (im Bruderschaftsbuch ist ein Bartholomäus Wenn belegt zwischen 1713 und 1742; er war Schützenkönig von 1744).[cxxvii]
Zimmermann Wilhelm Rombach trat 1723 in Kornelimünster neben anderen Handwerkern als Unterzeichner einer eidesstattlichen Erklärung auf (ein Wilhelm Rombach aus Büsbach war 1762 Schützenkönig).[cxxviii]
Die Stolberger Schützenbruderschaft stand also offensichtlich allen Bevölkerungsschichten offen, war aber vor allem vom Handwerkerstand geprägt. Damit führte sie die Tradition der spätmittelalterlichen Schützengilden fort und entsprach auch der allgemeinen Stolberger Bevölkerungsstruktur (laut einem Bericht von 1794 z. B. bestand die Bevölkerung zum großen Teil aus Handwerkern und Arbeitern).[cxxix]
In der Literatur finden sich Hinweise auf wohlhabende Stolberger, unter ihnen auch Handwerker, die sich in großzügiger Weise für die katholische Gemeinde einsetzten, dazu gehörten offenbar auch Schützenbrüder. 1725 spendete Albert Mathias von Reth 15 Reichstaler im Rahmen einer Kollekte für neue Kirchenglocken. Der größte Beitrag (20 Reichstaler) kam von Jakob Graff, der mit dem Schützenkönig von 1689, 1691 und 1695 identisch sein könnte. Um 1738 zeichnete sich „Meister Albert von Reth, Grobschmidt hiesiger Herrschaft“ beim Bau der Kapuzinerresidenz in Stolberg aus. Er lieferte alles grobe Eisenwerk und verzichtete auf seinen Lohn von 50 Reichstalern.[cxxx]
Die Schöffen, unter denen sich einige Schützenbrüder finden, gehörten in der Regel zu den begüterten, ‚vornehmen‘ Familien. So schenkte 1719 die Witwe des Schöffen Kornelius Graff der „‚höchst bedürftigen Catholischen Kirchen‘“ 10 Reichstaler.[cxxxi] Darüber hinaus setzte das Schöffenamt Vertrauenswürdigkeit, Verantwortungsbewusstsein und einen gewissen Bildungsstand voraus, der in der Anfangszeit der Schützenbruderschaft keineswegs selbstverständlich war. Da der Stolberger Unterherr die niedere und die hohe Gerichtsbarkeit innehatte, war das Stolberger Schöffengericht auch für schwerwiegende Straftaten zuständig, die mit Freiheitsentziehung und sogar mit dem Tode geahndet wurden. Als Beauftragte der Ortsgemeinde, der gegenüber sie rechenschaftspflichtig waren, zogen die Schöffen, neben anderen Einwohnern, bis zu Beginn des 18. Jahrhunderts die Steuerzettel ein und berechneten sie, d. h. sie ermittelten die Steuerschuld der Einwohner. In dieser verantwortungsvollen Funktion werden 1703 auch Kerstgen (Christian) Ortmanns und Kerstgen Bodden genannt, möglicherweise zwei Schützenbrüder. Das Bruderschaftsbuch nennt 1660 einen Christian Ortmann und 1713 den Scheffen Christian Bodden, der 1680 als Schützenkönig aufgeführt wird.[cxxxii]
Über die Schöffenfamilie Hosselt, in der das Amt offenbar vom Vater an den Sohn gleichen Namens weitergegeben wurde, liegen uns einige genauere Informationen vor. So lebte um 1711 der Stolberger Vikar Johann Wunderlich einige Zeit lang bei dem Schöffen Michael Hosselt. Als Schöffe und Baumeister wird 1726 vermutlich sein Sohn in einem Steuerzettel genannt. Er hatte die Aufsicht über öffentliche Baumaßnahmen (Vichtbrücke und „‚die straß von dannen bis an das alte weiß Pferdt‘“, d. h. wohl die heutige Burgstraße bis zur Gaststätte „Zum weißen Rössl“). Dabei ermöglichte er die Vorfinanzierung aus eigenen Mitteln. 1737 wurde Baumeister Hosselt vom Stolberger Unterherrn zum Aufseher beim Bau der Kapuzinerresidenz bestellt.[cxxxiii]
Die Schützenbruderschaft war sicherlich an christlichen Werten und den Regeln der katholischen Kirche orientiert, doch gelang es ihren Mitgliedern nicht immer, sich im Miteinander innerhalb der Bruderschaft oder der Kirchengemeinde brüderlich zu verhalten. Auch Schützen waren offensichtlich keine Engel. So beanspruchte z. B. der Schöffe und Baumeister Hosselt 1738 für sich und seine Familie zwei Kirchenbänke, die er privat bezahlte. Da viele Gläubige, die sich dies nicht leisten konnten, beim Gottesdienst stehen mussten, wollten die Kapuziner-Pfarrer ihm und den anderen Besitzern von Kirchenbänken diese abkaufen. „Nur Hosselt wollte sich nicht fügen und mußte erst durch den Herrn von Stolberg dazu veranlaßt werden.“ 1790 fand vor dem Stolberger Schöffengericht eine Untersuchung zu den „Neujahrsschießern“ statt, die sich „zusammen rottirt, und die ganze Neujahrsnacht hindurch bis an den Morgen zu dermaßen hieselbst in denen Straßen geschossen, daß, so zu sagen, fast kein Mensch seine Nachtsruhe hat genießen können, sondern der ganze Ort davon die ganze Nacht hindurch allarmirt und in Unruhe gesezet worden“. Die Namen von sieben der 17 Delinquenten finden wir in den Bruderschaftsquellen (Flamm, Frantzen, Graff, Haas, Jansen, Lüth, Peffer); einer von ihnen, Johann Peter Graff (Tilmanns), war offenbar der amtierende Schützenkönig.
Auch die neuen Statuten von 1766 müssen immer noch das „Fluchen, Zancken und Schelten, auch unzüchtige, ja alle ärgerliche Reden und Gesprechen“ verbieten und demjenigen eine Bestrafung androhen, „der sich unterstehen sollte, während der Versammlung einen anderen zu schlagen, ja auch nur zu bedrohen“.[cxxxiv]
Im Allgemeinen jedoch scheinen die Schützenbrüder eine feste und gute Gemeinschaft gepflegt zu haben, die vor allem durch verwandtschaftliche und wohl auch freundschaftliche Beziehungen geprägt war. Personenstandsurkunden und Kirchenbücher nennen immer wieder Namen von Schützenfamilien, die untereinander heirateten. So waren Mitglieder der Familie Graff durch Heirat z. B. mit den Schützenfamilien Bodden, Carlis, Ruland, Schmitz, Scholl, Schorrenstein, Sous und von Reth verbunden. Oft wählten die Familien Schützenbrüder als standesamtliche Zeugen bei Geburten, Heiraten und Todesfällen oder als Taufpaten. Die weit verzweigte Familie Graff, die im 17. und 18. Jahrhundert zum großen Teil die Vorstands- und Offiziersämter bei der Bruderschaft innehatte, spielt in diesen persönlichen Beziehungen der Schützenbrüder eine große Rolle. Darüber hinaus war sie auch für die hiesige Wirtschaftsgeschichte von Bedeutung, da im 19. Jahrhundert enge familiäre Beziehungen zu zwei bedeutenden Unternehmerfamilien in Stolberg entstanden, den Familien Brückmann und Wirtz, die damals ebenfalls in der Bruderschaft vertreten waren.
Da bis vor wenigen Jahrzehnten das Schützenwesen als ausschließliche Männerdomäne angesehen wurde, mag es verwundern, dass Frauen seit dem Spätmittelalter als Mitglieder von Schützengesellschaften nachgewiesen sind. Doch nahmen sie nicht an den regulären Schießübungen teil, sondern übernahmen in der Regel religiös-karitative Pflichten. Für einige Gesellschaften ist bereits seit Ende des 15. Jahrhunders die Teilnahme von Frauen am Vogelschießen belegt, aber hier handelte es sich um gesellige Vergnügen privater Natur und damit um Ausnahmen. Das Schützenbrauchtum im Münsterland und in Westfalen gestand den Frauen allerdings in den Tagen nach dem Schützenfest die Hauptrolle zu: „Die Schützenkönigin hatte dann das Regiment über die Schützen.“ Die Frauen exerzierten und schossen nach dem Vogel, während die Männer lediglich zusehen durften. Mancherorts gab es Scheibenwerfen, bei denen um die Würde der Scheibenkönigin gestritten wurde. Seit dem letzten Drittel des 18. Jahrhunderts traten Schützenköniginnen als Begleitung des Königs auf, anfangs noch gegen obrigkeitliche Widerstände. So nennen z. B. die Königsschilder der Honnefer St. Sebastianus Schützenbruderschaft seit dem frühen 19. Jahrhundert auch die Königin.[cxxxv]
Den einzigen Hinweis auf Jungschützen der Stolberger Schützenbruderschaft im 17. und 18. Jahrhundert finden wir in den neuen Statuten von 1766. Artikel 9 schreibt den „Junggesellen dieser Bruderschaft“ das Prozessionsgeleit vor. Diese Regel wurde ausdrücklich von ihnen selbst freiwillig eingeführt. Der Begriff „Junggesellen“ bezeichnete nicht den Familienstand, sondern meinte in der Regel „junge Schützen“. In vielen Schützengesellschaften erlernten die jungen Männer in einer Art Vorschule einen gewissen Grad von Schießfertigkeit. Der Landesherr förderte z. B. die Kinzweiler St. Blasii Schützenbruderschaft ausdrücklich, weil „diese Einrichtung zur gemeinen Sicherheit und Übung des jungen Volks abzielet“. Offenbar bildeten die Stolberger Junggesellen eine eigene Gruppe innerhalb der Bruderschaft, da sie sich „a parte“ (getrennt, gesondert) verpflichteten, das „hochwürdige Gut“ zu begleiten.[cxxxvi]
„… ist uns der uralte Processions Weg verhauen worden“ – Das Prozessionsgeleit
Seit dem Mittelalter bestand für alle Bruderschaften eine strenge Prozessionsteilnahmepflicht, die allen Mitgliedern die Möglichkeit bot, ihre Zugehörigkeit zur Kirche zu bekunden. Gerade in der besonderen Situation der erst allmählich erstarkenden katholischen Gemeinde in Stolberg während der Zeit der Gegenreformation spielten öffentliche Glaubensbekundungen eine große Rolle. Sie gaben der persönlichen Frömmigkeit wie auch dem wachsenden Gemeinschaftsgefühl Ausdruck, auch und gerade in Abgrenzung zu protestantischen Bevölkerungsgruppen. Der Stolberger Schultheiß erließ z. B. 1746 eine Verordnung gegen den Alkoholgenuss bei Leichenbegängnissen aus Sorge, „daß der katholischen Religion spöttisch nachgeredet“ werde. 1769 erhob der Eschweiler Amtsverwalter schwere Vorwürfe gegen das ungebührliche Verhalten Stolberger Prozessionsteilnehmer bei ihrem Gang über Eschweiler Gebiet (zu dem damals der heutige Stadtteil Stolberg-Mühle gehörte). Auch er befürchtete, dass durch dieses Verhalten anderen Konfessionen Gelegenheit gegeben werde, „über die katholische Andacht ein sehr schimpfliches Gespött zu treiben“.[cxxxvii]
Das Prozessionsgeleit der Stolberger Schützenbruderschaft wirft einige Fragen auf, da die Angaben in den Bruderschaftsquellen zum Teil von der Literatur abweichen. In Stolberg begleitete die Pfarrgemeinde das Allerheiligste in einer Prozession am Fronleichnamsfest (am Donnerstag der zweiten Woche nach Pfingsten). Darüber hinaus gab es Prozessionen beim Kirchweihfest am zweiten Sonntag nach Ostern (der sogenannte „Brunk“) sowie an Trinitatis (Dreifaltigkeitsfest). Dies war das Patronatsfest des Gotteshauses am ersten Sonntag nach Pfingsten.[cxxxviii]
Sahen die frühen Statuten der Schützenbruderschaft nur die Begleitung der Trinitatisprozession vor, so verlangten die neuen Statuten von 1766 die Prozessionsteilnahme an den vier „Bruderschaftstagen“, „alß da seynd: Vogelschuß-Tag, Bruncktag, BrunckMonntag, und S[anc]ti Sebastiani-Tag“. Vermutlich wurde nicht an allen vier Tagen eine „sakramentalische Prozession“ gehalten, bei der das Allerheiligste mitgeführt wurde. Die „Junggesellen dieser Bruderschaft“ waren als eigene Gruppe zur Begleitung des „hochwürdigen Guts“ am Kirchweihmontag, am Dreifaltigkeitsfest sowie an Fronleichnam verpflichtet (Artikel 3 und 9).[cxxxix] In der Literatur ist eine Pfarrprozession am Kirchweihmontag allerdings nicht belegt.
Ein weiteres Problem ist die Bezeichnung „Bruncktag“ in diesen Statutenartikeln. Der Stolberger Pfarrer definierte den Begriff „Brunck“ in einer Erklärung vom Juni 1736 als „die allhießige jährliche Sacramentalische Procession, insgemein hierumbher Brunck genannt“. Die Protokolle im Bruderschaftsbuch von 1734 bis 1736 geben für „unseren“ Brunktag aber weder das Kirchweih- noch das Dreifaltigkeits- oder das Fronleichnamsfest an, sondern immer den vierten Sonntag nach Pfingsten. Dieses Datum für die „Stolberger Procession“ oder die „Sacramentalische Procession“ wird auch für das Jahr 1708 in einem Gerichtsprotokoll sowie für die Jahre 1746 und 1748 in Anordnungen des Stolberger Schultheißen bestätigt. Auch der Eschweiler Amtsverwalter berichtete im Jahr 1769: „Der Pastor und die Pfarrgenoßen der Unterherrlichkeit Stolberg pflegen jährlichs den 4ten Sonntag Trinitatis, welcher im laufenden Jahr den 11ten Juni einfallen wird [auf den 11. Juni fallen wird], ihre Gottestracht […] zu halten.“ Der 11. Juni 1769 war ebenfalls der vierte Sonntag nach Pfingsten.[cxl] Möglicherweise handelte es sich hier um die Fronleichnamsprozession der Pfarrgemeinde, sie wäre dann in dieser Zeit in Stolberg gut zwei Wochen nach dem Fest gehalten worden.
Über den genauen Verlauf der Prozessionen geben die Statuten nur wenige Auskünfte. An den vier Bruderschaftstagen versammelten sich beim dritten Trommelschlag alle Brüder bei den Brudermeistern und Tambouren, mit denen sie gemeinsam die Offiziere abholten. Sie verpflichteten sich, den ganzen Tag an allen öffentlichen Aufzügen, z. B. zum „herrschaftlichen Schloss“ (die Stolberger Burg), sowie am Gottesdienst teilzunehmen und auch den gesamten Prozessionsweg bis zum Ende mitzugehen.
Etwas konkreter wird der Stolberger Schultheiß in seiner Anordnung an die Schützen vom 23. Juni 1746: Am Tag der sakramentalischen Prozession solle sich „sämptliche Schützerei morgens sieben Uhr auf hiesigem Schloß einfinden“, wo die „Namen abgelesen“ werden; gegen Nicht-Anwesende werde unnachgiebig mit einer herrschaftlichen Strafe vorgegangen.
Auch in den neuen Statuten musste noch ausdrücklich verboten werden, „unter der Procession von der Gesellschaft ab nach einem Wirthshaus oder auch anders wohin zu gehen“. Daneben nennen die Statuten den Brauch, während „öffentlicher Aufzüge“ nach dem Kommando der Offiziere unter anderem an den Prozessions-Stationen Ehrensalven abzugeben. Eigenmächtiges Schießen muss dabei öfter vorgekommen sein, da es ausdrücklich verboten wird. Nach der Prozession am „Bruncktag“ fand das Königsmahl für den Bruderschaftsvorstand statt.[cxli]
Vor allem die Fronleichnamsprozession wurde im 17. und 18. Jahrhundert prunkvoll gestaltet. Oft wirkten zahlreiche Kleriker, Sänger und andere Gruppen an ihr mit. Vielerorts wurden Fahnen, Bilder, Reliquien und ‚lebender Bilder‘ mitgeführt (z. B. Darstellungen aus dem Leben Jesu oder aus dem Alten Testament). Gerade die Schützen, die ja eine stattliche Mitgliederzahl hatten und an den Prozessionen laut Statuten „in völligem Aufzug“ teilnehmen mussten, werden mit ihren Fahnen, Trommeln, Gewehren und dem ‚Königsschmuck‘ zum prachtvollen Erscheinungsbild der Umgänge beigetragen haben.[cxlii]
In Kriegs- und Krisenzeiten war es Aufgabe der Schützenbruderschaft, das Sanktissimum vor Überfällen zu schützen. Ansonsten gehörte es zu ihren Pflichten, den geordneten Verlauf der Prozession zu sichern. Vor allem aber wurde die Teilnahme der Schützenbrüder als Verschönerung des Gottesdienstes und als Demonstration katholischer Frömmigkeit geschätzt. So berichtete der Stolberger Schultheiß 1769, „daß die Catholische Schützereij […] nur einzig und allein zu dem End aufgeboten werde, umb bloßerdings das Hochwürdigste Guth bei der Procession helfen zu begleiten, und dieselbe durch ihren Aufzug und Paradirung nur desto mehr suchen auszuzieren und zu verherrlichen, mithin die Ehr Gottes zu befördern.“ Nach den Jugenderinnerungen eines alten Eschweilers war am Ende des 18. Jahrhunderts bei der Eschweiler Prozession das Sanctissimum, „umgeben von der Geistlichkeit und den vornehmsten Bürgern mit Fackeln“. Danach folgte der Schützenkönig. Er war „prächtig ausstaffirt, denn er trug einen Pariser Hut, der mit weißen und blauen Federn geziert und mit rothem Federbusch versehen war, kurze Hosen, weiße Strümpfe und Schuhe mit silbernen Schnallen.“ Ihm schlossen sich die Schützen an, das Gewehr auf der Schulter und ebenfalls mit dreieckigen Hüten mit weißen Federn und hellrotem Federbusch.[cxliii]
Gelegentlich finden sich in der Literatur Hinweise auf den Einsatz der Schützen als Ehrengeleit für hohe Würdenträger, so z. B. im Juli 1738, als der Kölner Erzbischof Stolberg besuchte. Die Kupfermeister empfingen ihn hoch zu Ross; die Schützenbruderschaft paradierte mit Waffen und Fahnen.[cxliv]
Ein Erlass des Kölner Erzbischofs von 1769 zeigt, dass die Aufgabe der Schützen, „zu mehrerem Ansehen und Verherrlichung unseres Catholischen Gottesdienstes“ beizutragen, in der Praxis nicht immer erfüllt wurde. Er musste in den kommenden Jahren immer wieder von der Kanzel verlesen und in Erinnerung gebracht werden. Es war, auch durch die Mitwirkung bewaffneter (Schützen-)Aufzüge, bei Prozessionen unter anderem zu Feuersbrünsten, „Saufen […] und Ausschweifungen“ gekommen (das Mitführen von Speisen und Getränken und ihr teils überreicher Genuss erklären sich durch die damalige Länge der Prozessionen). Da „der Gottesdienst dadurch ehender vermindert als vermehrt“ wurde, verbot der Erzbischof das Prozessionsgeleit ‚in völligem Aufzug‘. Die Teilnehmer hatten „nicht mehr mit Fahnen, Trommel und Gewehr, sondern mit dem Rosenkranz in der Hand und Hut unter den Armben zu erscheinen.“[cxlv]
Dass auch in Stolberg die Prozessionen nicht immer in Stille und innerer Einkehr verliefen, wie der Erzbischof wünschte, hatte seinen Grund vor allem in dem jahrhundertealten Streit mit Eschweiler um Pfarr-Rechte und herrschaftliche Grenzen. Laut Bruderschaftsbuch und anderen Quellen führte der Brunk- und Schützerei-Weg der Bruderschaft bzw. der Stolberger Prozessionsweg seit „hundert und mehr Jahren“ ca. eine halbe Stunde weit über Eschweiler Gebiet. Die Prozession zog dabei durch den heutigen Ortsteil Mühle, und zwar vom Mühlensteg vor Roderburg bis zur Station am Altarstein auf dem Eschweiler Kohlberg (vermutlich der heutige Birkengang). Dort wurde „die Benediction […] über das Bergwerk mitgeteilt [der Segen für das dort befindliche Bergwerk gespendet]“.
Nach altem Brauch übernahm beim Durchzug der Prozession durch Eschweiler Gebiet der dortige Pfarrer die Monstranz und trug sie, soweit seine Zuständigkeit reichte. Bei der Prozession am 24. Juni 1708 wurde der Pfarrer von den Eschweiler Schöffen und Ortsvorstehern begleitet. Dabei kam es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung der Stolberger mit dem Eschweiler Pfarrer, vermutlich, weil er die Monstranz weiter tragen wollte, als es üblich war. Die Stolberger Schöffen Forst, Bodlein (vermutlich Bodden), Müller und Albert Graff riefen „ihre Schützen“ zu Hilfe, die mit geladenem Gewehr einen der Eschweiler Vorsteher angriffen. Schöffe Albert Graff hatte sich dabei – so berichtet ein Gerichtsprotokoll – „nicht gescheuet, das Venerabile (das Allerheiligste) mit bloßer Hand“ und „mit bedecktem Haupt“ dem Pfarrer zu entreißen. Die Auseinandersetzung endete schließlich in einem vierjährigen Rechtsstreit vor dem Düsseldorfer Hofgericht, offenbar zugunsten Stolbergs.
Möglicherweise handelte es sich bei Albert Graff um den Schützenkönig von 1666 und 1684 und bei dem Schöffen Bodden um den Schützenkönig von 1680, den das Bruderschaftsbuch 1713 als „Scheffen“ Christian Bodten erwähnt.[cxlvi]
Hier setzten also Stolberger Gerichtsschöffen, zum Teil vermutlich selbst Schützenbrüder, die Bruderschaft zur Wahrung alter Stolberger Rechte bei der Religions- und Brauchtumsausübung ein. Circa dreißig Jahre später begann ein ähnlicher Streit, der erst 1769 beigelegt wurde und bei dem es ausdrücklich um Bruderschaftsrechte ging. Die wenigen ausführlicheren Protokolle des Bruderschaftsbuches berichten, dass in der Zeit zwischen 1734 und 1736 Eschweiler Einwohner, die nahe der Grenze im Amt Eschweiler Land erworben hatten, sich durch den Durchzug der Prozession gestört fühlten. Deshalb versperrten sie den Prozessionsweg durch ausgehobene Gräben und Dornenhindernisse: „Anno 1734 d 11tn Junij haben die Eschweilerseits wohnhaften Gördert Haas und Matthias Janis sich keck- und kühnlich unterstanden den Vor hundert und mehr Jahren nacheinander von uns Schützen begangenen Brunk- und Schützereiweg uns Schützen zu versperren.“ Auch in diesem Fall verteidigten die Schützenbrüder ihre „altherkommende hundert und mehrjährige Gerechtigkeit [d. h. Recht]“, diesmal auf Befehl des Schultheißen und im Namen des Unterherrn. In den beiden folgenden Jahren wehrten sich die Schützen ebenfalls erfolgreich dagegen, dass ihnen auf ihrem Brunktag der „uralte Processionsweg wiederum […] verhauen [versperrt]“ wurde.[cxlvii]
Wie bereits sein Amtsvorgänger im Jahr 1736, so bescheinigte der Stolberger Pfarrer, Pater Protasius (Schaaf), am 25. Mai 1742, dass der Prozessionsweg der Stolberger Gemeinde, der ihr jetzt von einigen Eschweiler Einwohnern verweigert werde, seit Jahren genutzt worden sei. Der alte Streit um den traditionellen Brunk- und Schützereiweg war also noch keineswegs beigelegt.[cxlviii]
Im Jahr 1769 berührte dieser Konflikt schließlich die Rechte des Landesherrn, des Herzogs von Jülich, wodurch diesem auch wirtschaftlicher Schaden entstand. Der Eschweiler Kohlbergsdirektor (d. h. Amtsverwalter) Daniels berichtete dem Landesherrn, dass die Stolberger bei ihrer jährlichen Prozession über Eschweiler Gebiet, ihrem uralten Brauch und vermeintlichen Recht folgend, durch mittlerweile verpachtetes und landwirtschaftlich genutztes Gelände zogen. Den Hinweis auf die nah vorbei führende Landstraße und offenes Gelände, das alternativ von der Prozession hätte genutzt werden können, ignorierten die Stolberger. Angeblich befahl der Stolberger Schultheiß als Vertreter des Unterherrn allen wehrfähigen Einwohnern, also auch den „Unkatholischen“, vor der Prozession als „bewaffnete Mannschaft“ herzugehen und sämtliche Schutzvorrichtungen für die verpachteten Grundstücke zu zerstören, um so den alten Prozessionsweg weiterhin begehen zu können.
Daniels sah dies als klaren „Territorialeingriff“, durch den dem Landesherrn auch ein großer wirtschaftlicher Schaden entstand, da sich unter diesen Umständen keine Pächter mehr fanden und so die Steuereinnahmen sanken. Darüber hinaus versuchte er, den Stolberger Unterherrn und dessen Landes- und Lehnsherrn gegeneinander auszuspielen, indem er dem Burgherrn unterstellte, er erkenne das Recht des Herzogs auf Landverpachtung in dessen eigenem Hoheitsgebiet nicht an. Daniels schlug vor, sich dem Eingriff „mittels Aufbietung genugsamer [genügender] Schützen“ zu widersetzen, womit er vermutlich besoldete Amtsschützen meinte.
Der Stolberger Schultheiß dementierte in einem Gegenbericht die Eschweiler Darstellung und stellte dabei vor allem die Ausführungen zu den bewaffneten Stolbergern richtig. Er betonte, dass es sich bei diesen um ausschließlich katholische Einwohner handelte, und zwar die „Catholische Schützerei“, deren Prozessionsgeleit aus seiner Sicht ja eine rein religiöse Aufgabe war.
Auf dem Höhepunkt dieser jahrzehntelangen Auseinandersetzung stand die Schützenbruderschaft also im Zentrum eines kleinen Territorialkonflikts. Der Streit, bei dem es vordergründig lediglich um religiöses Brauchtum ging, hatte eine deutlich erkennbare politische und wirtschaftliche Dimension.
Der Landesherr beendete diesen Streit schließlich am 27. Juni 1769 durch das endgültige Verbot, die Prozession über Eschweiler Gebiet zu führen, und mit dem Hinweis, dass dieses Verbot der Stolberger Geistlichkeit bereits mitgeteilt und bei der letzten Gottestracht auch bereits beachtet worden sei.[cxlix]
Kein gutes Jahr für die Schützenbruderschaft! Ihr alter Schützereiweg wurde verkürzt und, was sie vermutlich in ihrem Selbstverständnis tiefer traf, sie durften aufgrund des erzbischöflichen Erlasses ihre Schützeninsignien bei Prozessionen nicht mehr mit sich führen. Ein Jahr später, am 3. Juli 1770, traten die Schützen allerdings immer noch ‚in vollem Aufzug‘ auf. Sie begleiteten den langjährigen Stolberger Pfarrer, Pater Protasius Schaaf, als er anlässlich seines goldenen Priesterjubiläums in Prozession durch Stolberg geführt wurde: „vorauf gingen die Männer und Jünglinge der Sebastianusbruderschaft mit Waffen geschmückt und mit einer Musikbande“.[cl]
Die Schützenbruderschaft war offenbar ein fester Bestandteil im Leben der katholischen Gemeinde in Stolberg, auch wenn die Schützenbrüder und ihre Familien sicher nicht mehr den größten Teil der ständig wachsenden Pfarrgemeinde darstellten. Auch dass sie den alten Prozessions- oder Brunkweg der Stolberger Pfarrgenossen als ihren „Schützereiweg“ bezeichneten, kann als Indiz für die enge Verbundenheit von Bruderschaft und Gemeinde gesehen werden. Ihr Brauchtum war im Bewusstsein zumindest der katholischen Bevölkerung fest verankert, wie ein Jahrgedächtnis zeigt, das 1785 „für ‚Montag nach Vogelschußtag‘“ gestiftet wurde. Dieser Festtag für die ganze Gemeinde diente also mittlerweile als fester Termin auch in kirchlichen Zeugnissen.[cli]
„Den Vogel hat abgeschossen in diesem Jahr …“ – das Vogelschießen
Das Vogelschießen war sicherlich der Höhepunkt im Schützenjahr und beruhte auf langer Tradition, wie eine Mitteilung der Schützenmeister an ihre Brüder am Vogelschusstag zeigt (sie stammt vermutlich aus den 1740er Jahren): „heut den 10. Juni wird der uralt löblicher Gewohnheit nach der Schützenvogel […] in dieser Hoch[!]- und Freiherrlichkeit Stolberg geschossen.“ Trotz seiner Bedeutung widmen auch die neuen Statuten diesem Ereignis erstaunlich wenige Artikel. Sie schreiben die Anwesenheit aller Schützenbrüder während des ganzen Vogelschusstages vor. Nicht-Mitglieder mussten sich vor dem Schießen bei einem Brudermeister anmelden und sich den „Bruderschafftsregulen unterwerfen“, andernfalls war eine Geldstrafe fällig und ihr Gewehr wurde eingezogen (dies war die höchste Strafe, die die neue Satzung vorsah). Es wird nicht deutlich, ob hier der Eintritt in die Bruderschaft als Bedingung für die Teilnahme am Schießen gemeint ist. Die Statuten regeln weiterhin die bereits erwähnten Ehrengeschenke für den Schützenkönig: sechs Reichstaler als herrschaftliches Geschenk für den ‚einjährigen‘ und acht Reichstaler aus der Bruderschaftskasse für den ‚dreijährigen‘ König. Das Schießen mit mehr als einem Gewehr war, wie bereits in den Gründungsstatuten, nach wie vor streng verboten.[clii]
Auch hinsichtlich des Vogelschießens erfahren wie Genaueres aus einigen Anordnungen des Stolberger Schultheißen und der Schützenmeister aus den 1740er Jahren. Demnach gehörte Stolberg in dieser Zeit zu den Orten, in denen das Vogelschießen nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Herrschaft erfolgen konnte. Die ganze Bruderschaft war verpflichtet, beim letzten Trommelschlag mit einem „wohlgerüstem [d. h. gut geladenem] Gewehr“ am Haus des Schützenführers (teils auch „Hauptmann“ genannt) zu erscheinen und gemeinsam mit ihm den Fähnrich und den amtierenden König abzuholen. Anschließend zog sie zum „hiesigen herrschaftlichen Haus“, also zur Burg, dem Wohnsitz des Schultheißen, und führte ihn als den Vertreter des Unterherrn zur „gewöhnlichen Vogelstange“. Wie beim Prozessionsgeleit waren auch hier die Schützenmeister verpflichtet, die Namen der Nicht-Anwesenden zu notieren und dem Schultheißen zwecks Bestrafung anzugeben. Offenbar ging es beim Vogelschießen nicht immer den obrigkeitlichen Vorstellungen von Sitte und Ordnung entsprechend zu, denn alle Anordnungen sind mit Warnungen und harten Strafandrohungen versehen für den Fall dass jemand „bei der Schützerei einige Excesse, Turbation [Verwirrung, Störung] oder Eingriffe bewerkstellige“.[cliii]
Seit 1729 macht das Bruderschaftsbuch Angaben zu dem jeweils neuen Schützenkönig mit Formulierungen wie „den Vogel hat abgeschossen in diesem Jahr […]“ oder „wir haben damals den Bruderschaftsvogel mit [z. B. 51] Schildern dem [neuen König] überlassen“.
Aus einer Bescheinigung der Schützenmeister aus dem Jahr 1749 wissen wir, wie die Bruderschaft die jährlichen herrschaftlichen Zuwendungen für den Schützenkönig und den Schützenführer erhielt: Die „6 rtl [Reichstaler] für den künftigen König und 4 rtl für den Führer [müssen] auf die Trummel alljährlichs bei dem Vogel-Schießen gelegt werden“.[cliv]
Weitere Einzelheiten zum Verlauf des Vogelschießens, wie wir sie z. B. aus den Statuten der Eschweiler St. Sebastianus-Bruderschaft aus dem Jahr 1756 kennen, sind in den Stolberger Quellen leider nicht belegt. In Eschweiler war es beispielsweise üblich, vor dem Schießen die Schützenordnung, also die Statuten, zu verlesen und „ein Pater noster und Ave Maria mit heller [d. h. lauter] Stimme zu beten, damit ein jeder Schütz durch die Fürbitte des hl. Sebastian mag behütet werden vor allem Unglück.“ Nach der Veranstaltung mussten alle mitschießenden Schützen „den Herrn König in die Kirch und aus der Kirch nach seinem Logement begleiten.“[clv]
Ähnlich schwierig wie die Ermittlung der Prozessionstage der Schützenbruderschaft ist die Datierung des Vogelschießens. Der Titel einer Akte im Düsseldorfer Staatsarchiv mit Anordnungen und Berichten zur Stolberger Schützenbruderschaft legt die Vermutung nahe, dass Vogelschuss und Prozession am gleichen Tag stattfanden: „Acta, betreffend das jährliche Halten und Umherziehen der Prozession bei Gelegenheit des Schützenfestes“. Der Titel einer Schultheißen-Verordnung von 1746 – „Vogelschuß processions führung“ – scheint dies zu bestätigen. Andererseits erlaubte eine andere Verordnung (vom 12. Juni 1746) das Vogelschießen für den kommenden Sonntag, d. h. den 19. Juni 1746, eine Woche vor der sakramentalischen Prozession, die am 26. Juni gehalten wurde. Auch in den neuen Statuten werden der Vogelschuss- und der Brunktag als Bruderschaftstage getrennt aufgeführt. Auf der Grundlage unserer bisherigen Quellenauswertung kann die Frage also nicht abschließend geklärt werden.
Der eigentliche Charakter des Vogelschießens als ‚Schützenfest‘ (diese Bezeichnung findet sich in den Quellen nur ein einziges Mal in einem Aktentitel) ist in den bruderschaftseigenen wie auch in den obrigkeitlichen Quellen des 17. und 18. Jahrhunderts nur zu erahnen. Statuten, Verordnungen und Behörden-Berichte sind sicherlich nicht der geeignete Rahmen für ausführliche, anschauliche Schilderungen eines großen Volksfestes. In den Protokollen im Bruderschaftsbuch hingegen wären sie eigentlich zu erwarten, so wie uns die Protokollbücher des späten 19. und des 20. Jahrhunderts ja auch lebendige Eindrücke vom damaligen Schützenleben vermitteln. Doch dachten die Schützenbrüder in der Frühen Neuzeit anders. Damals gab es noch keine allgemeine Schulpflicht, mancher Hand fiel das Schreiben schwer, und mit Papier, Tinte und Kerzenwachs (in den meist kleinen Häusern mit ihren schlechten Lichtverhältnissen) musste gut gehaushaltet werden.
Auch über den Versammlungsort der Schützen und ihren Schießplatz haben wir bisher in den Quellen dieser Zeit keine Aussagen gefunden. Die Vogelstange muss an einem häufig begangenen Weg gestanden haben, da die Bruderschaft 1766 in einem Gesuch an den Stolberger Unterherrn, Freiherrn Beissel von Gymnich, betonte, dass Mensch und Vieh täglich an ihr vorbeigehen. In diesem Schreiben baten die Schützenmeister, Johannes Peter Schell und Tilman Graff, um eine Holzspende für eine jetzt „höchst nötige neue Vogelstang“. Die alte Stange war zu diesem Zeitpunkt „so verfault“, dass sie für Menschen und Tiere eine Gefährdung darstellte. Da die Bruderschaft weder über eigenen Waldbesitz noch über genügende finanzielle Mittel verfügte, bat sie den Burgherren um einen „bequemen [geeigneten] Baum“ aus der „sogenannten Stolberg Hecken“ sowie „zwölf Stippen [Stützpfähle], jeder ungefähr 13 Fuß lang“, „für welche hohe Gnad wir lebenslänglich verpflichtet bleiben“. Die herrschaftliche Bewilligung erfolgte am 17. Mai 1766 aus Schmidtheim, der Residenz des Freiherrn. Sie sah eine durchaus zweckmäßige und sparsame Lösung vor: „nach Mitverwendung des etwan noch brauchbaren alten Gehölz“ wurde der Holzeinschlag, „wo es am unschädlichsten geschehen kann, in der herrschaftlichen Hecken“ gestattet.[clvi]
Die professionell gestalteten Skizzen der Vogelstange, die die Bruderschaft ihrem Gesuch beifügte, legen die Vermutung nahe, dass ein „Baumeister“ zu ihren Mitgliedern gehörte, möglicherweise war dies 1766 noch der alte Schöffe und Baumeister Michael Hosselt, der uns in den Quellen in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts schon mehrfach begegnet ist.
„In Kraft herrschaftlicher gnädiger Verordnung“ – das Verhältnis der Schützenbruderschaft zur weltlichen Obrigkeit
Die Holzspende für die neue Vogelstange im Jahr der neuen Statuten, 1766, können wir wohl als Zeichen herrschaftlichen Wohlwollens gegenüber der Stolberger Schützenbruderschaft deuten, das ein Jahr später durch die Genehmigung der Statuten bekräftigt wurde. Ebenso förderte dreißig Jahre zuvor der damalige Unterherr, Anton Heinrich Ferdinand Freiherr von Cortenbach, das Ansehen der Bruderschaft durch seine Teilnahme am Vogelschießen, bei dem er, vertreten durch seinen Schultheißen Johann Bentz, die Königswürde errang. Der Burgherr stiftete ein besonders schönes Königsschild, das heute noch im Besitz der Schützenbruderschaft ist. 1741 wurde Bentz dann schließlich selbst König.
Obwohl sich die Bruderschaft bei ihrer Gründung eine genossenschaftliche Verfassung mit demokratischen Zügen gegeben hatte, machen die vielen Verordnungen, denen wir in den Quellen des 18. Jahrhunderts immer wieder begegnet sind, den Anspruch der weltlichen Obrigkeit deutlich, Kontrolle über die Schützengesellschaft auszuüben und sie oder zumindest Teile von ihr bei Bedarf einzusetzen.
Die meisten der bisher bekannten Erlasse und Verordnungen für die Schützenbruderschaft stammen aus den 1730er und 1740er Jahren. Sie zeigen deutlich, dass sowohl kirchliche Prozessionen als auch erst recht das ‚turbationsträchtige‘ Vogelschießen nur nach vorheriger obrigkeitlicher Erlaubnis stattfinden konnten. Waren sie einmal genehmigt, wurde ihre Durchführung durch Vorschriften geregelt, deren Einhaltung mittels Strafandrohung sichergestellt werden sollte. Die Verordnungen wurden „publiciert in der Catholischen Kirch und affagiert auf die Kirchtür“, also während des Gottesdienstes verlesen und an der Kirchentür ausgehängt. Offenbar legten die Schützenmeister die Anordnungen für die Schützenbruderschaft ihren Brüdern noch einmal gesondert in schriftlicher Form vor und verlasen sie am Vogelschusstag.[clvii]
So ist auch zu erklären, warum die Schützen der „Catholischen Schützerei“ z. B. bei den Prozessionsstörungen auf Eschweiler Gebiet (also eigentlich im Rahmen ihres kirchlichen Ordnungsdienstes) ihre Einsatzbefehle durch die weltliche Obrigkeit erhielten – 1708 durch die Schöffen, ab den 1730er Jahren durch den Schultheißen. Die Pflicht zum Prozessionsgeleit, die innerhalb der Bruderschaft seit ihrer Gründung bestand, wurde also auch von der weltlichen Obrigkeit in Anspruch genommen, um das alte Stolberger Wegerecht zu sichern. Der Befehl des Schultheiß-Verwalters, bei der Prozession im Jahr 1735 „alle Rechte und Gerechtigkeit bestmöglichst zu schützen und schirmen“, macht dies deutlich. In diesem Sinne ist wohl auch die Aussage des Stolberger Bürgermeisters aus dem Jahr 1749 zu verstehen, wenn er von der „Beschützung“ der Prozession durch die St. Sebastianus-Bruderschaft spricht.[clviii]
Die obrigkeitlichen Anordnungen zur Prozessionsteilnahme, „an jegliche Catholische Untertanen“, schrieben vor, dass „aus jeglichem Haus ein (wehrhafter) Mann mit wohl versehenem Gewehr erscheinen solle“. Das Gebot des Waffenbesitzes und der Einsatzbereitschaft für jeden männlichen Untertanen im wehrfähigen Alter bestand also seit dem Spätmittelalter fort. Es mag für viele Familien auch in finanzieller Hinsicht eine Belastung gewesen sein, denn jeder Bürger war für seine Bewaffnung verantwortlich, und die Ausrüstung war teuer. Es war also eine schwere Strafe, wenn die Statuten bei bestimmten Vergehen verlangten, das Gewehr den Brudermeistern auszuhändigen.[clix]
Die meisten Verordnungen zur „Schützerei“ in der erwähnten Akte im Düsseldorfer Staatsarchiv stammen aus den Jahren 1745 bis 1748. Ihr manchmal scharfer Ton mag verwundern, doch wird er schnell verständlich, wenn man die Schriftstücke im Kontext der politischen Turbulenzen in Stolberg in der Mitte der 1740er Jahre sieht. Nach einem langjährigen Rechtsstreit zwischen dem Freiherrn Franz von Frens zu Kendenich und dem Freiherrn von Cortenbach um die Unterherrschaft Stolberg wurde diese im Jahr 1745 den Frensschen Erbtöchtern vom Landesherrn zugesprochen. Am 13. Juni desselben Jahres wurden ihre Ehemänner zu gleichen Teilen mit der Unterherrschaft belehnt. Einer der neuen Lehnsträger, Georg Anton Freiherr Beissel von Gymnich zu Schmidtheim, übernahm als Vertreter seiner Schwäger die Verwaltung, doch lebte er nicht „auf dem herrschaftlichen Schloss“ in Stolberg, sondern auf seinem angestammten Adelssitz in Schmidtheim.[clx]
Eine der ersten Amtshandlungen des neuen Unterherrn war die Neubesetzung der wichtigsten öffentlichen Ämter. Er setzte Schultheiß Bentz nach zehnjähriger Amtszeit ab und ersetzte ihn durch einen „Schultheiß Jeger“, der seine Schreiben an die Bruderschaft zum Teil mit „Nicol[aus]: Jeger“ unterzeichnete.[clxi] Ebenso setzte er die Schöffen ab, unter ihnen Michael Hosselt. Sie blieben nicht die einzigen Schützenbrüder, die von dem politischen Wechsel betroffen waren. Dass auch und gerade Schützengesellschaften nicht in einem politikfreien Raum existierten, haben wir bereits bei den Konflikten um den Prozessionsweg gesehen. So verwundert es nicht, dass der Burgherr auch in dieser bewaffneten Vereinigung, in deren Händen ja vermutlich die Schießausbildung und damit die Wehrhaftigkeit des Ortes lag, die wichtigsten Offiziersämter neu besetzte. So ordnete er „anstatt des Mattheis Thorwächter den Laurenz Schmitz als Führer [an], und am Platz des Albert Graff Hendrichs den Johannes Motter, mithin loco [d. h. an Stelle] des Dederich von der Heiden den Henricum Dahmen als Tambour“. Der 1741 von der Schützenbruderschaft gewählte neue Fähnrich Albert Graff (Heinrichs Sohn) hatte sein Amt also nur vier Jahre inne, als er durch Johannes Motter abgelöst wurde.
Am 16. August 1745 befahl der neue Schultheiß allen Mitgliedern der Bruderschaft St. Sebastiani „bei angeordnetem hohem Huldigungstag [am 26. August] hiesiger gnädigster Herrschaft mit einem Gewehr morgens acht Uhren auffm Marck [Markt] dahier zu erscheinen“, um gemeinsam mit allen anderen Untertanen dem neuen Burgherren den Treue-Eid zu schwören. Der Befehl wurde einen Tag vor dem großen Ereignis von Freiherr von Beissel selbst wiederholt.
Einige Wochen später waren die neuen Besitzverhältnisse schon wieder bedroht. Mit Hilfe einer Intrige des Freiherrrn von Cortenbach und des abgesetzten Schultheiß Bentz bemächtigte sich der Freiherr von Myrbach der Unterherrschaft und ließ sich am 17. Oktober auf dem Stolberger Markt huldigen. Es begann eine mehrmonatige Willkürherrschaft, die erst durch einen Befehl des Landesherrn vermutlich im Januar 1746 beendet wurde. Freiherr von Beissel setzte Schultheiß Jäger wieder in sein Amt ein und ließ die Stolberger aufs Neue den Huldigungseid schwören.[clxii]
In dieser politisch unruhigen Zeit war das herrschaftliche Bedürfnis nach Kontrolle, auch über die Schützengesellschaft, besonders ausgeprägt. Eine effektive Aufsicht über diese starke Gruppe bewaffneter Einwohner wurde vor allem gewährleistet durch die Mitgliedschaft des Burgherren, wiederum vertreten durch den Schultheißen. Ob diese Mitgliedschaft, die im Bruderschaftsbuch seit 1720 belegt ist, vom Burgherren verordnet wurde oder auf einer Wahl durch die Schützengesellschaft beruhte, kann mit Hilfe der bisher ausgewerteten Quellen nicht eindeutig festgestellt werden.
Einen Hinweis gibt uns jedoch zumindest für die 1740er Jahre das Antwortschreiben des Stolberger Schultheißen Jeger auf eine (nicht erhaltene) Anfrage aus dem Jahr 1748. Sie wurde offenbar vom Schultheißen von Gressenich und Mausbach im Namen des Abts von Kornelimünster an Jeger gerichtet und betraf unter anderem die Rolle des Schultheißen in der Bruderschaft. Jeger bezeichnet sich hier als „präside confraternitatis“, d. h. als Bruderschafts-Vorsitzenden. Dies legt die Vermutung nahe, dass die Herrschaft ihren Vertreter als ‚Vorgesetzten des Vorstandes‘ einsetzte und so unmittelbar und aktiv in das Bruderschaftsgeschehen eingreifen konnte. Diese Einflussnahme gipfelte sicherlich in der Einsetzung der Schützenmeister durch den Schultheißen. In seiner Antwort an den Abt von Kornelimünster nennt er sie ausdrücklich die „von mir verordneten Schützenmeister“. Da der Schultheiß verlangte, vor dem jährlichen Vogelschießen an seinem Wohnsitz auf der Burg von der ganzen Bruderschaft abgeholt zu werden, wurde die enge Bindung der Schützengesellschaft an die Herrschaft zusätzlich für jedermann sichtbar manifestiert.
Die weltliche Obrigkeit griff darüber hinaus in dieser Zeit auch in die Geschäftsführung der Bruderschaft ein und verlangte die Rechnungslegung vor dem Schultheißen, der die Jahresabrechnung im Namen des Unterherrn quittierte. Ob dies wirklich „aller Orthen brauchlich [d. h. üblich]“ war, wie Jeger in seinem Schreiben an den Schultheißen von Gressenich behauptete, mag angezweifelt werden. Die Statuten lassen derart starke Eingriffe der Obrigkeit in die Bruderschaftsgeschäfte jedenfalls nicht erkennen.[clxiii]
Das strenge Regiment des neuen Unterherrn führte im Jahr 1746 auch zum Verbot des „dantz und rei spiels“. Diese Tanzspiele waren besonders beliebte Kirchweih-Belustigungen.[clxiv] Ob der Burgherr in der Zeit seines Amtsantritts, im Sommer 1745, auch das Vogelschießen verbot, ist nicht eindeutig geklärt. In einer Steuerprüfung von 1749 heißt es zwar, dass 1745 „kein Vogelschießen gewesen“ sei, doch nennt die Königsliste, die ja auf den Königsschildern beruht, für 1746 einen Schützenkönig. Da der König sein Schild im jeweils folgenden Jahr einreichte und datierte, müsste er 1745 die Königswürde errungen haben.[clxv]
Wie wir gesehen haben, unterstanden Schützengesellschaften seit Beginn des Schützenwesens der Aufsicht der Stadt-, Landes- oder Unterherren und konnten nur mit deren Genehmigung handeln. Doch ist zu fragen, ob die starke Einflussnahme durch die Stolberger Obrigkeit in den 1740er Jahren eine Ausnahme blieb oder ob sie auch weiterhin das Bruderschaftsleben bestimmte. Das erste Protokollbuch macht dazu zwar keine Angaben und bricht zudem 1751 ab, doch könnten die neuen Statuten einen Ansatz bieten, diese Frage zu klären.
„Solle keiner zu dieser Bruderschaft zugelassen werden …“ – Die neuen Statuten (1766)
Im Jahr 1741 beriefen sich die Stolberger Schützen in ihrem Protokollbuch noch auf ihre alte „Schützen-Ordnung“. 25 Jahre später hielten sie dann aber offenbar eine neue Satzung für notwendig, die klarer und ausführlicher formuliert war. Sie gibt uns heute erheblich genauere Einblicke in das Bruderschaftsleben im 18. Jahrundert. Wir werden sie deshalb am Ende dieses Kapitels wiedergeben.[clxvi]
1766 legte die Bruderschaft dem Stolberger Unterherrn ihre neuen Statuten zur Genehmigung vor und bat „allerdemüthigst um die uns nöthige Bestätigung“. Das Genehmigungsgesuch sowie die Genehmigung selbst, die für die frühen Statuten aus dem 17. Jahrhundert bisher leider nicht aufgefunden werden konnten, sind diesmal erhalten und schließen sich der Satzung unmittelbar an.
Aus dem Gesuch erfahren wir jetzt erstmals etwas über das Verfahren dieser ‚Verfassunggebung‘. Am Bruderschafts- und Patronatstag, dem 20. Januar, legten die beiden Brudermeister und ein weiterer Schützenbruder der vollständig versammelten Bruderschaft die neuen Regeln vor. Die Namen der Schützenbrüder wurden wieder, wie bereits in den Gründungsstatuten, ins „Schützenbuch“ eingetragen – der erste uns vorliegende Hinweis, dass das erste Bruderschaftbuch, das ja 1751 abbricht, fortgeführt wurde! Leider ist diese Fortsetzung bis heute verschollen.
Die Statuten wurden laut vorgelesen und erläutert, worauf die Schützenbrüder versprechen mussten, sie einzuhalten. Damit erhalten wir ausdrücklich die Bestätigung, dass auch die Stolberger Bruderschaft wie fast alle Schützenvereinigungen seit dem Spätmittelalter eine „geschworene Gemeinschaft“ war – dieser Hinweis fehlte in den Statuten des 17. Jahrhunderts noch.
Mit dem Gehorsams-Schwur „für immer und alle Zeit“ werden die Statuten auch eingeleitet (Artikel 1). Zum ersten Mal wird die wichtigste Voraussetzung einer Mitgliedschaft genannt: die moralische Qualifikation, also die persönliche Ehrenhaftigkeit und Unbescholtenheit der Bewerber. Sie war ein wichtiges Element aller Statuten der Schützengesellschaften. Die strengen und heute teils kaum noch vorstellbaren sittlichen Normen dieser Zeit kommen hier deutlich zum Ausdruck: Kriminelle und unehelich Geborene werden auf eine Stufe gestellt. Sofern ihr Vergehen gerichtlich bestätigt war, wurden sie von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Die Stolberger Bruderschaft beruft sich dabei ganz allgemein auf die Praxis anderer genossenschaftlicher Vereinigungen, nämlich Bruderschaften und Zünfte. Das Eintrittsalter lag allgemein zwischen 18 und 25 Jahren. Im Gegensatz zu den meisten anderen Schützengesellschaften war ein Austritt aus der Stolberger Bruderschaft jedoch nicht möglich (Artikel 2).[clxvii]
Die Jungschützen (die „Junggesellen“) bildeten offenbar eine eigene Gruppe innerhalb der Bruderschaft und leisteten einen eigenen Eid hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit und ihrer Pflichten (Artikel 9). Nahmen sie nicht an den Prozessionen teil, wurden sie mit der zweithöchsten Geldbuße bestraft, die die Statuten vorsahen (30 Albus) – ein Hinweis darauf, welch große Bedeutung das Prozessionsgeleit für die Schützen hatte.
Neu aufgenommene Mitglieder zahlten eine Aufnahmegebühr von 20 Albus, alle anderen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 8 Albus. Zahltag wie auch der Tag der Jahresabrechnung war immer der Brunkmontag. Dies war vermutlich der Tag nach der „sakramentalischen Prozession“ (dem „Brunk“), die ja, wie wir gesehen haben, im 18. Jahrhundert meist im Juni stattfand.
Den größten Teil der Artikel haben wir bereits kennengelernt. Sie regeln die Pflichten der Schützen an den Bruderschaftstagen (vor allem beim Prozessionsgeleit), das allgemeine Betragen in der Öffentlichkeit und bei Versammlungen sowie die Schießordnung am Vogelschusstag. Auch das Königsmahl, die Kautionsstellung für das Schützensilber und die Rechnungslegung haben wir (im Zusammenhang mit den Schützenämtern) erläutert.
Die neue Satzung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erlaubnis zum Prozessionsgeleit der „Junggesellen“ bei der weltlichen Obrigkeit vorher beantragt werden muss.
Neu ist die Vorschrift zur Verwendung der Bruderschafts-Einkünfte (Artikel 17). Sie dürfen von niemandem, ungeachtet seiner Stellung, außerhalb der Versammlungen „verzehrt“ werden.
In den neuen Statuten finden wir auch den ersten Hinweis in der Geschichte der Schützenbruderschaft auf eine sozial-karitative Aufgabe, und zwar das Leichenbegängnis. Starb ein Schützenbruder oder die Frau eines Bruders, so war die Bruderschaft verpflichtet, unentgeltlich mit acht Mitgliedern den Sarg zu begleiten.
Die Statuten schreiben zum Schluss den Brudermeistern wie schon im 17. Jahrhundert das Recht der Satzungsänderung bzw. -ergänzung zu mit dem üblichen Vorbehalt herrschaftlicher Erlaubnis.
Im vorletzten Artikel beruft sich die Bruderschaft, wie ja bereits mehrfach in ihrem Protokollbuch und in schriftlichen Mitteilungen geschehen, auf ihre lange Tradition: Die „löblichen und vernünftigen“ Gebräuche sollen „wie von alters her noch immer fort“ unverändert beibehalten werden. Der Stolz der Schützen auf ihre Geschichte, die zu diesem Zeitpunkt schon mehr als hundert Jahre umfasst, ist hier deutlich spürbar.
Auch dieses Festhalten am alten Schützenbrauchtum wird wiederum mit einer Einschränkung versehen: Es gilt nur, solange die Bruderschaft damit nicht gegen obrigkeitliche Befehle, die Polizeiordnung und das Gesetz verstößt und die „obrigkeitliche Macht und Gewalt“ die Bräuche nicht verbietet oder abschafft.
Im Vergleich zu den frühen Statuten enthält die neue Satzung wesentlich mehr Hinweise auf den Vorbehalt der herrschaftlichen Genehmigung und Rechtsprechung, doch können wir wohl davon ausgehen, dass die weltliche Obrigkeit nicht immer so stark in das Bruderschaftsgeschehen eingriff wie in den unruhigen 1740er Jahren. Dass die Bruderschaft im Verlaufe des 18. Jahrhunderts in eine herrschaftliche Miliz umgewandelt wurde, hat die bisherige Quellenauswertung nicht ergeben. Die neue Satzung trägt vielmehr immer noch deutlich genossenschaftlich-demokratische Züge. So üben die Schützen weiterhin ihre alten Rechte aus, vor allem das der Ämterwahl. Sie entscheiden über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Brudermeister und Offiziere benötigen die Erlaubnis der Gemeinschaft, wenn sie die Bruderschaftseinkünfte abweichend von der Satzung verwenden wollen (Artikel 17). Darüber hinaus sind die Brudermeister gegenüber der Gemeinschaft bei der Jahresabrechnung rechenschaftspflichtig.
Anderthalb Jahre, nachdem die Schützen ihre neue Satzung beschlossen hatten, am 21. August 1767, genehmigte Franz Hugo Edmund Freiherr Beissel von Gymnich die „zwey und zwantzig Articulen oder Regulen“, nachdem sie vorher vom Stolberger Gericht akzeptiert worden waren.
Wir geben die Statuten im Folgenden wieder (Schreibweise und Wortlaut wurden leicht modernisiert; Text-Erläuterungen und Ergänzungen stehen in eckigen Klammern. Das in juristischen Texten damals übliche Wort „Brüchte“ bedeutet „Verbrechen“ oder auch „Geldstrafe“):
Etliche Regulen für die Bruderschaft der allerheiligsten Dreifaltigkeit und des Hl. Sebastiani zu Stolberg.
1. Solle Keiner zu dießer Bruderschaft zugelaßen werden, er verspreche und gelobe dann zuvor für immer und alle Zeit diesen nachfolgenden Regulen in allen und jeden Punkten vollkommentlich zu gehorchen und nachzuleben, jedoch diejenigen, die wegen großer Verbrechen oder die so ohne eheligen Herkommens sonst pflegen von denen Bruderschaften oder Zunften ausgeschlossen zu werden, gleichfalls auch hierbei /: in so ferne sie dessen gerichtlich überwiesen und schuldig erkannt :/ nicht zuzulassen.
2. Solle ein jeder erst Einkommender [d. h. jedes neue Mitglied] gleich bei Angebung seines Namens für die erstjährige Einlage [als Erstbeitrag] zahlen 20 Albus, die anderen folgenden Jahre aber solle dieser wie auch alle anderen Brüder alle Jahre zur Einlage geben 8 Albus und zwar solle diese besagte Einlage von einem jeden präcise auf dem Brunck-Montag auf Strafe doppelter Zahlung bezahlet werden, auch keiner, der sich einmal der Bruderschaft hat einverleiben lassen, unter einigem Prætext [Vorwand] Macht oder Gewalt haben, aus selbiger wieder auszuscheiden.
3. Solle ein jeder Bruder an den gewöhnlichen Bruderschafts-Tagen, als da sind: Vogelschuss-Tag, Bruncktag, Brunck-Montag, und Sancti Sebastiani-Tag, auf den dritten Trommenschlag sich bei den Brudermeistern und Tambours mit seinem Gewehr einfinden, die Officiers ordnungsmäßig helfen abholen, demnach selbigen ganzen Tag allen öffentlichen Aufzügen als [wie z. B.] nach dem herrschafftlichen Schloss, und daselbsten den Gottesdienst, auch völligen Umgang der Procession [den ganzen Prozessionsweg], allem bis zum Ende auferbaulich beiwohnen, derjenige der einen dieser Punkte manquiren [missachten] oder übertreten wird, solle jedes Mal für Straf geben 24 Albus, es sei denn, daß er vorhero aus erheblichen Ursachen von einem Brudermeister dazu Erlaubnis hätte.
4. Wird auch ernstlich verboten bei denen öffentlichen Aufzügen und Processionen sonst gar nicht zu schießen als nur an die gewöhnlichen Örter und bei denen Stationen, allwo aber auch ein jeder nach dem Commando deren Officiers schießen soll und muss, so oft einer hierin übertreten oder ermangeln wird, solle er für Strafe geben 8 Albus, vorbehaltlich benebens [neben] der herrschaftlichen Brüchten-Strafe.
5. Derjenige der sich unterstehen würde unter der Procession von der Gesellschaft ab nach einem Wirtshaus oder auch anders wohin zu gehen, ohne Erlaubnis der Brudermeister, solle mit 18 Albus gestraft werden.
6. Auch ist sehr ausdrücklich verboten, bei versammelter Gesellschaft das Fluchen, Zanken und Schelten, auch unzüchtige, ja alle ärgerliche Reden und Gespräche, so oft einer in diesen Stücken sich vergreifen wird, solle er eine Tonne Bier /: vorbehaltlich der herrschafftlichen Brüchten-Strafe :/ als Strafe der Bruderschaft bezahlen.
7. Ein gleiches von dem, der sich unterstehen sollte, während der Versammlung einen andern zu schlagen, ja auch nur zu bedrohen.
[8.] Dieweil auch alle Standesgebühr und Respekt der P[erson] gehalten werden muß, so solle auch alle und jed[er ge]meine Schütze bei allen Gelegenheiten sich dem [Co]mmando deren Officirs gemäß einzustellen und zu verhalten haben, und der so sich desfalls weigern wollte, solle jedesmal mit 12 Albus gestraft werden.
9. Haben sich die Junggesellen dieser Bruderschaft a parte [gesondert, getrennt] freiwillig dahin verbunden und angelobet, am Kirchweih-Montag sowie am Fest der allerheiligsten Dreifaltigkeit und am Heiligen Fronleichnamsfest bei der Procession dem hochwürdigen Gut /: vorbehaltlich jedoch der bei gnädiger Herrschaft oder deren zeitlichem H[er]rn Schulteißen desfalls alljährlichs nachzusuchender Erlaubnis :/ mit völligem Aufzug zu begleiten, und zwar dergestalten daß derjenige, der hiervon ohne vorherige Erlaubnis des Brudermeisters ausbleiben wird, der Bruderschaft in 30 Albus Strafe verfallen sein solle.
10. Wenn einer aus der Bruderschaft /: auch eines Bruders Frau :/ gestorben, so sollen 8 aus der Bruderschaft /: welches nach der ordnung umbgehen wird :/ denselbigen ohnendgeltlich zum Grabe tragen; der davon Ausbleibende solle jedesmal 12 Albus als Strafe bezahlen.
11. Betreffend den Vogelschuss, wenn einer, der noch nicht in die Bruderschaft einverleibet, nach dem Vogel schießen sollte, ehe er sich desfalls bei einem Brudermeister angegeben, der solle zur Strafe eine doppelte Einlage, nähmlich 40 Albus bezahlen; würde aber dieser demnach sich den Bruderschaftsregulen nicht unterwerfen wollen, so solle er das Rohr, womit er geschossen, verbüßet haben.
[12.] Derjenige, der den Vogel abschießet, bekommt gleich de[?] 6 Sr: [Reichstaler], die aus hoher Erlaubnis gnädiger Herrschafft a[ll]jährlichs in der Steuer-Repartition [Umlage] beigeschlagen we[rden], muss aber das folgende Jahr ein silbernes Schild, so über einen Sr: [Reichstaler] wert, an den Vogel hängen.
13. Wenn einer den Vogel dreimal nacheinander abgeschossen, dem sollen von der Bruderschaft neben den gewöhnlichen 6 Sr: [Reichstaler] noch 8 Sr: [Reichstaler] ausgezahlet werden, womit also der Vogel wieder gelöset ist.
14. Und wenn der Vogel von einem zweimal nacheinander wäre abgeschossen, so solle das dritte Jahr diesem, wie auch keinem andern Schützen, (nicht) erlaubet sein, mit mehr als einem einzigen Gewehr zu schießen, es wäre denn, daß er einen Schaden daran bekäme, als dann solle er sich doch bei dem Brudermeister desfalls ehender melden, bevor er sich eines neuen bediene, und wenn einer gesehen, oder anbracht [ertappt?] würde, daß er mit mehr als mit einer Flinten geschossen, der solle mit einer Tonne Bier gestraft werden, und sollte er auch würcklich den Vogel abgeschossen haben, solle es doch für ungültig gehalten werden.
15. Und damit man auch allen unnötigen Unkosten und Verschwendungen vorbeuge, so solle der König ferner nicht traktieren [bewirten], als nur auf den Bruncktag nach geendigter Procession die Officiers, Brudermeistern und Tambours mit einem Schweinsschinken oder sonst einem guten Stück Fleisch nebst dabei gewöhnlichem Trank.
16. Der Fähndrich soll alljährlichs für seine Müh haben von der Bruderschaft 12 Albus und soll die Fahne fleißig und wohl verwahren.
17. wird auch ernstlich verboten, von den Bruderschafts-Einkünften das Geringste von niemandem, wer es auch sein sollte, außer[halb] der Versammlung a parte [gesondert, getrennt] zu verzehren, und bei der Versammlung solle auch kein ander Bier als mit Tonn oder halbe Tonnen genommen und gebraucht werden, es wäre denn, daß von gesamter Bruderschaft d[en] Officiers und Brudermeistern ein gewisses [zu]gestanden würde.
18. Sollen die Brudermeistern, nachdem sie zuvor de[r] Bruderschaft eine hinlängliche Caution mittels eines anständigen Bürgen gestellet, den silbernen Vogel samt Schildern, imgleichen auch die beiden kupfernen Trommeln, in Verwahrung nehmen, und nicht außer Orts auslehnen [ausleihen].
19. Sollen die Brudermeister /: die auch alle zwei Jahre abgelöset werden :/ alle Jahre, und zwar auf dem Brunck-Montag, ihre Abrechnung über Empfang und Ausgabe schriftlich der gesamten Bruderschaft vorlegen, und wenn dieselbe richtig befunden wird, solle selbige dan also fort öffentlich von dazu bestelltem Schreiber in dem Bruderschafts-Buch eingeschrieben werden.
20. Wenn ein Brudermeister aus Nachlässigkeit die Bruderschafts-Einkünfte sowie Einlagen [Beiträge], Strafen und sonsten [sonstiges] nicht eingefordert, so sollen diese bei der Abrechnung /: wenn er es nämlich hätte können bekommen, mit Vorbehalt des Regresses gegen den Schuldner :/ von ihm selbst abgetragen und gezahlet werden.
21. Ansonsten sollen alle löblichen und vernünftigen, den obrigkeitlichen Befehlen, der Policey-Ordnung und den Rechten nicht widerstrebenden Gebräuche der Bruderschaft, sofern sie ein und anders aus obrigkeitlicher Macht und Gewalt nicht besonders verboten oder abgeschafft werden, wie von altes her [so] noch immer fort, unverrückt beibehalten werden.
22. Solle zuletzt dasjenige, was noch ferner zur Auferbaulichkeit, Ehren und Nutzen dienen könnte und noch nicht ausdrücklich [in] diesen Regulen angemerket ist, allemal [nach Zeit] und Umständen von den Brudermeistern, jedoch mit Gutachten und Erlaubnis gnädiger Herrschaft, ferner angeordnet, auch abgeändert, mithin gemindert und vermehret werden können.
Diese sämbtlichen Regulen sind am 20ten Ja[nu]ar, am Fest des H[eiligen] Sebastiani 1766 der ganzen versam[m]elten Bruderschaft deutlich vorgelesen und erkläret worden, welche dann auch also fort von sämtlichen /: im Schützenbuch specificierten [verzeichneten] Namen :/ zu halten und nachzuleben versprochen worden, worauf dann wir beide nunmehrige Brudermeister im Namen der ganzen Bruderschaft die von gnädiger Herrschaft uns nötige Ratification [Genehmigung] und Bestätigung allerdemütigst ausbitten.
Tillman Graff, Johannes Petter Schell, Brudermeister
Johann Wilhelm Ostlaender, Sch[ützen]br[uder]
Obenstehende zweiundzwanzig Articulen oder Regulen für die Bruderschaft der allerheiligsten Dreifaltigkeit und des Heiligen Sebastiani zu Stolberg werden, auf untertäniges Anstehen [Antrag] der zeitlichen [derzeitigen] Brudermeister und nach H[err]n Schultheißen Forsts mündlich geschehenem Bericht, daß dieselben [die Artikel] mit dem Vorwissen des hiesigen Gerichts errichtet seien, mithin dasselbe [das Gericht] sie für gut gehalten hätte, von Herrschafts und Obrigkeits wegen genehmigt, ratificiert und bestätigt, dergestalten, daß denselben [Artikeln] nachgelebt werde, bei sich ergebenden Missbrauchs […]- oder sonstigen Umständen aber der zeitlichen [derzeitigen] gnädigen Herrschaft die Erläuterung, Abänderung, Ab- oder Zusatz [Streichung oder Hinzufügung] ausdrücklich vorbehalten sein und bleiben solle, wozu denn auch eine gleichmäßige [genaue], von den Brudermeistern unterschriebene Abschrift davon ins herrschaftliche Archiv reponiert [eingeordnet] worden [ist].
Actum [geschehen zu] Schmidheim, d[en] 21ten Augusti 1767ten Jahrs
Frans Hugo Edmund Fhr Beissel von Gymnich IIIIIpria [unterzeichnet von eigener Hand]
IV „Wo wir uns auf fröhliche Weise zusammenfinden…“ – Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft von der französischen Besetzung bis zum Ende des 19. Jahrhunderts
Die Statuten von 1766 sind das letzte umfassendere Dokument, das uns bisher zur Geschichte der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft bis zum Ende des 19. Jahrhunderts vorliegt. Seit 1888 sind die Protokollbücher fast lückenlos erhalten; bis dahin finden sich nur verstreute Hinweise.
Glücklicherweise waren in der Mitte des 19. Jahrhunderts noch 142 Königsschilder im Besitz der Bruderschaft; sie waren die Grundlage für die Königslisten des 17. bis 19. Jahrhunderts. Seit 1766 bis zu Beginn der 1790er Jahre weist die Liste keine Lücken auf. Für 1792, 1794 bis 1802, 1807 und wieder 1809 bis 1813 fehlen die Einträge jedoch und damit wohl auch die Schilder, vermutlich aufgrund der damaligen politischen Lage. 1792 und endgültig seit 1794 waren die linksrheinischen Gebiete durch Frankreich besetzt und wurden schließlich annektiert – eine Folge der Französischen Revolution im Jahr 1789 und der anschließenden französischen Expansion nach Europa. Die bisher in der Literatur häufig zu findende Darstellung, die Franzosen hätten aufgrund ihrer kirchenfeindlichen Einstellung viele Schützenbruderschaften aufgelöst, wird in neueren Forschungsarbeiten angezweifelt. Vermutlich ist der jahrelange Ausfall des Vogelschießens, wie schon mehrfach in der Geschichte der Stolberger Schützen, mit den unruhigen und bedrückenden Kriegs- und Krisenzeiten zu erklären.[clxviii] Inwieweit die Bruderschaft in der ‚Franzosenzeit‘ noch ihre wichtigste kirchlich-religiöse Aufgabe, das Prozessionsgeleit, wahrnehmen konnte, müssen weitere Quellenauswertungen zeigen.
Während der Herrschaft Napoleon Bonapartes (1799 bis 1814) stabilisierten sich die Verhältnisse, und es gab wieder einige Jahre lang Vogelschießen. Doch unterblieben sie, vor allem während der napoleonischen Eroberungskriege, erneut zwischen 1808 und 1812.
Eine vom Stolberger Bürgermeister ausgestellte Quittung von 1818 erwähnt einen „neuen Contract der hiesigen Schützengesellschaft“, den der damalige Schützenmeister Friedrich Dantz eigenhändig geschrieben habe und der am 28. Mai 1807 „vom Maire und Adjoint [Bürgermeister und Beigeordneten] genehmigt und unterzeichnet“ worden sei. Leider ist dieser Vertrag mit der von den Franzosen eingesetzten Stadtverwaltung bisher nicht aufgefunden worden. Vermutlich regelte er die Durchführung des Vogelschießens und enthielt vielleicht auch neue Statuten.
Das Rheinland wurde nach den militärischen Niederlagen Napoleons im Januar 1814 von den Franzosen geräumt. Auf dem Wiener Kongress 1814/1815 erhielt Europa eine neue politische Ordnung. Die Rheinlande fielen 1815 an das Königreich Preußen. Stolberg wurde nicht mit anderen Gemeinden vereinigt und wurde dem Kreis Aachen im Regierungsbezirk Aachen unterstellt. Die Grafen von Kesselstadt (seit 1777 Nachfolger der Freiherren Beissel von Gymnich zu Schmidtheim) waren während der französischen Besetzung enteignet worden. Unter der preußischen Verwaltung übernahmen sie als ehemalige Herren der Unterherrschaft Stolberg wieder ihre Liegenschaften im Ort. Sie lebten allerdings nicht hier und veräußerten 1848 ihren Stolberger Besitz.[clxix]
Die erwähnte Quittung vom 11. Mai 1818 ist eine für die Geschichte der Bruderschaft besonders wichtige Quelle. Sie belegt, dass das erste Bruderschaftsbuch (1660 bis 1751) bis 1808 fortgesetzt wurde und 1818 noch in Stolberg existierte. Unter der Überschrift „Quittung über die abgelieferten Papiere der Schützerei“ bescheinigte Bürgermeister Michels der „Witwe Johann Jakob Graff“ am 11. Mai 1818:
„Die Witwe des verstorbenen Schützenmeisters Joh. Jac. Graff überlieferte mir heute ein Buch, welches die Notizen der Schützengilde enthält, anfangend im Jahr 1660 den 14. Juni und fortgesetzt bis 1808 durch den damals abgehenden Schützenmeister Friedr. Dantz“.
Dies ist der zweite Hinweis seit 1766 auf die Fortführung des alten Bruderschaftsbuches, doch ist bisher nicht geklärt, in welcher Form sie erfolgte. Die Datumsangabe „1660 den 14. Juni“ stimmt mit dem Beginn des alten Buches überein. Sie legt die Vermutung nahe, dass die Fortsetzung im ersten Protokollbuch selbst geschah, doch endet dieses 1751. Möglicherweise handelte es sich bei dem Exemplar der Witwe Graff um eine Abschrift des alten Buches, die seit der Mitte des 18. Jahrhunderts bis 1808 fortgeführt wurde. Ob nach 1808 ein neues Schützenbuch angelegt wurde, geht aus der Quelle nicht hervor. Das nächste uns bekannte Protokollbuch wurde erst achtzig Jahre später begonnen und schließt nahtlos an das verlorene Vorgängerbuch an.
Den bis heute letzten Hinweis auf das alte Schützenbuch enthält die fast wortgleiche Quittung des Schützenmeisters Bernard Corsten vom 31. Mai 1818, in der er Bürgermeister Michels den Empfang des Buches bestätigt.[clxx] Es verblieb also nicht in der Stadtverwaltung, sondern im Besitz der Bruderschaft. Offenbar wurde es vom jeweiligen Schützenmeister bzw. den Hinterbliebenen dem Nachfolger übergeben. Warum die Witwe Graff den Umweg über die Bürgermeisterei nahm, ist nicht geklärt.
Leider verliert sich die Spur des alten Protokollbuchs und seiner Fortsetzung mit dieser Quelle aus dem Jahr 1818. Die Quittung ist ein wichtiger Beleg für das Fortbestehen der Stolberger Schützenbruderschaft über die Wirren der Franzosenzeit und den Beginn der preußischen Herrschaft hinweg. Eine genauere Darstellung dieser Kontinuität ist nur auf der Grundlage weiter gehender Recherchen in städtischen und auch kirchlichen Quellen möglich, da bruderschaftseigene Dokumente bis 1888 fehlen. Doch fanden sich bisher bereits einige Hinweise in städtischen Akten. So beantragte „die Schützengesellschaft“ im Frühjahr 1818, am 31. Mai „einen Königsvogel schießen zu dürfen“. Die Vogelschuss-Genehmigung der Bürgermeisterei vom 30. Mai 1818 ist in ihrem höflichen, teils verbindlichen Ton mit den strengen Verordnungen des 18. Jahrhunderts nicht mehr zu vergleichen. Sie vermittelt eine lebendige Vorstellung von der Gefährlichkeit der damaligen Schießveranstaltungen (Zündhütchen und Hinterladegewehr wurden erst 1818 bzw. 1836 erfunden). Wir geben sie daher hier in einem längeren Auszug wieder:
„Ihnen, Herr Schützenmeister, empfehle ich hiermit die Aufsicht und Leitung dieses Festes, und vor allen Dingen haben Sie solche Einrichtungen zu treffen, daß aller Gefahr vorgebeugt werde. Vorerst haben Sie besonders darauf zu wachen, daß keine unerfahrenen Schützen zugelassen oder wenigstens gut angeführet werden; daß ferner vor und während dem Schießen sich keiner der Schützen im Trunk übernehme und daß alle Vorsicht beim Laden, Richten und Abfeuern der Gewehre beobachtet werde. […] Daß die Vorsicht beim Laden nicht strenge [genug] beobachtet werden kann, davon zeugt das vor kurzem einem hiesigen Bürger widerfahrene Unglück, wo ihm durch Zurückprallen des mit ungebührlicher Ladung beschwerten Gewehres der Schulterknochen zerstoßen wurde. Ein noch härteres Schicksal traf einen Schützen in der Bürgermeisterei Langerwehe, der sich selbst den Kopf zerschmetterte und mit dem Leben büßen mußte.
Ein anderer erhielt eine gefährliche Verwundung durch das Zersprengen eines Gewehres. Für alle Zufälle der Art ist der Schützenmeister verantwortlich und zur Rechenschaft zu stellen.
Sie haben mithin ein schweres Amt übernommen.“
Zum Schluss wird noch „das Schießen in Straßen und an den Häusern“ verboten. Der Schützenmeister hat dafür Sorge zu tragen, dass „die benachbarten Gärten und Wiesen geschont werden mögen“ – einer der wenigen erhaltenen Hinweise auf den Schießplatz, der aber leider aus diesen knappen Angaben nicht zu ermitteln ist.[clxxi]
Bereits ein Jahr zuvor hatte der Gastwirt Engelbert Königs für Sonntag, den 11. Mai 1817, ein Scheibenschießen beantragt. Schießwettbewerbe wurden also durchaus nicht nur von der Schützengesellschaft veranstaltet; daher mussten eigens für die Veranstaltung „zwei erfahrene Männer“ als Schützenmeister ernannt werden, die für die Einhaltung der Anordnungen verantwortlich waren.[clxxii]
Bemerkenswert ist der Waffenschein „für Herrn Bernard Corsten“, den die Stadtverwaltung am 25. Mai 1817 beim Aachener Landrat beantragte. Der Besitz und die Nutzung von Waffen, die ja im 18. Jahrhundert noch jedem Einwohner vorgeschrieben waren, mussten mittlerweile genehmigt werden.[clxxiii]
Mit dem Vogelschießen unterstützten die Schützen die städtische Armenkasse. Der „Tarif über die Abgaben von Lustbarkeiten zum Besten der Armen“ vom 23. Oktober 1822 sah vor: „Von jedem Scheiben- und Vogelschuß wird 1 % der rohen Umlage erhoben.“[clxxiv]
Auch wenn uns bis zu den 1880er Jahren keine Nachrichten darüber überliefert sind, ob die Schützenbruderschaft weiterhin ihre kirchlich-religiösen Aufgaben wahrnahm, können wir doch wohl davon ausgehen, dass sie zumindest die Fronleichnamsprozession begleitete. Im 19. Jahrhundert wurde das Fronleichnamsfest zum eigentlichen Fest des Bürgertums. Mit dem Anwachsen der Bevölkerung wurde die Prozession zu einem großen glanzvollen kirchlichen Ereignis. Zu Beginn des Jahrhunderts bot das Stolberger Tal den Teilnehmern wohl noch einen ähnlichen Anblick wie ihren Vorfahren im 17. und 18. Jahrhundert. Damals „führte der Weg durch Wiesen und Felder, durch die Grundstücke der Herrschaft und an den alten Kupfermühlen vorbei, wo die meisten Stolberger Arbeit und Brot fanden.“ Es gab erst wenige Straßen; am heutigen Steinweg standen nur wenige Häuser.[clxxv]
Dass das erzbischöfliche Verbot von 1769, bewaffnet und im Fahnenschmuck an Prozessionen teilzunehmen, in Stolberg nicht allzu geflissentlich befolgt wurde, haben wir bereits gesehen. 1825 hielt der Erzbischof offenbar eine Erneuerung des Erlasses für notwendig, weil die Schützenbruderschaften immer noch „durch ihre Waffen und das Auftreten in Uniform die Andacht der Gläubigen störten.“[clxxvi]
Neben diesen verstreuten Nachrichten zur Stolberger Schützenbruderschaft in städtischen Akten gibt es nur eine ergiebigere Quelle zwischen 1766 und 1888. Dabei handelt es sich um einige unscheinbare Sätze, die der ehemalige Stolberger Bürgermeister, Johann Adam Schleicher (1776 – 1864), den Schützen widmete. Sie sind enthalten in seinem unveröffentlichten Manuskript „Stolberger Chronik“ von 1845 und in dem 1847 veröffentlichten Bändchen Das Stolberger Schloß. Ein Gedicht […] nebst Ankündigungen meiner historischen Rückblicke. In der „Chronik“ lässt er seinen Ausführungen zur Schützenbruderschaft die Königsliste bis 1844 folgen. Er veröffentlichte sie zusammen mit einem Teil der Informationen von 1845 zwei Jahre später im Stolberger Schloss; dies ist die erste Publikation der Königsliste.
Erstmals seit 1751 finden wir in dem kleinen Gedichtband einen Hinweis auf die Zahl der Königsschilder, die sich noch im Besitz der Bruderschaft befanden (1751 waren es 71 Schilder): „Der Schützen-Vogel nebst den Schildern von Silber […] wiegt dermalen [d. h. jetzt] mit 142 Schildern 8 Pfund“. Das Schützensilber war also 1847 noch fast vollständig erhalten.[clxxvii] Es ist allerdings nicht bekannt, ob der jeweilige Schützenkönig bereits in der Jahrhundertmitte sein silbernes Schild im Jahr des Königsschusses der Königskette hinzufügte und nicht mehr, wie bisher üblich, erst im folgenden Jahr. Spätestens 1888 war dieser Wechsel auf jeden Fall vollzogen, wie die Protokollbücher seit dieser Zeit belegen.
Schleicher unterscheidet in beiden Texten zwischen „Schützen-Gesellschaft“ und „Bruderschaft“. Er bezeichnet mit „Schützen-Gesellschaft“ jedoch lediglich die Veranstaltung des Vogelschießens: „Das hiesige Vogelschießen oder die Schützen-Gesellschaft“. (Vierzig Jahre später versteht der Schriftsteller und zeitweilige Stolberger Lehrer Hermann Ritter diese Aussage allerdings als Hinweis auf „zwei Vereine“.) Beides, das Schießen und die Bruderschaft, wurden nach Schleichers Aussage 1659 „gestiftet“ – dies ist die erste Nennung des Gründungsdatums, die wir bisher kennen.[clxxviii]
Ihre karitative Aufgabe, das unentgeltliche Sterbegeleit, das die Satzung von 1766 erwähnt, hatten die Schützen inzwischen erweitert. Wie Schleicher in der „Chronik“ berichtet, erhielten kranke Mitglieder aus Mitgliedsbeiträgen und „verschiedenen Nebeneinkünften“ eine wöchentliche Unterstützung. Bei Sterbefällen wurde ein Zuschuss zu den Begräbniskosten gezahlt. Die Schützenbruderschaft hatte also offenbar eine kleine Kranken- und Sterbekasse und auf ihrer Grundlage sogar eine Sparkasse eingerichtet: Es wurden noch „kleine Capitalien beiseite gelegt, welche benutzt werden konnten, wenn es die Not erforderte“, so Schleicher in seiner Chronik. Leider nennt er seine Quelle für diese Angaben nicht, daher kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass er hier die Schützenbruderschaft „der allerheiligsten Dreifaltigkeit und des Hl. Sebastiani zu Stolberg“ mit der Stolberger Dreifaltigkeitsbruderschaft verwechselt, die 1784 als Unterstützungskasse bei Krankheit und Sterbefällen gegründet worden war. Falls diese kirchliche Bruderschaft ununterbrochen bis in das 20. Jahrhundert hinein existierte, hat sie sich spätestens am 31. Dezember 1939 unter dem Druck der Nationalsozialisten aufgelöst.[clxxix]
Vorausgesetzt, es handelt sich bei Schleichers Ausführungen wirklich um die Schützenbruderschaft, sind seine Bemerkungen zu ihrer allgemeinen Entwicklung in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts von besonderem Interesse: „Was die Bruderschaft anbetrifft, so hat selbige in vorigen Zeiten einen besseren und wohltätigeren Zweck erreicht, als es dermalen [d. h. jetzt] damit der Fall ist“. Den Grund für dieses Nachlassen ihrer karitativen Tätigkeit sah Schleicher darin, dass „die Statuten nicht streng genug befolgt wurden und es mit der Veranstaltung nicht gut vorangehen wollte“. Dies ist offenbar ein Hinweis darauf, dass die Schützenbruderschaft inzwischen ihre Statuten von 1766 um die neuen karitativen Aufgaben erweitert hatte. „Noch ist aber nicht alles verloren, wenn nur der Zweck unverändert vor Augen gehalten wird, worauf die genannten Statuten beruhen“, fährt Schleicher fort.[clxxx]
Trotz dieses optimistischen Blicks in die Zukunft der Bruderschaft konnte sie ihre Bedeutung als (soweit wir wissen) einzige Schützenvereinigung in Stolberg im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts nicht beibehalten. 1848 gründete sich die vorwiegend sportlich orientierte „Stolberger Schützen-Gesellschaft“, deren Statuten als alleinigen Zweck angaben, „durch regelmäßige Zusammenkünfte das gesellige Vergnügen zu befördern, und gute Schützen zu bilden“.[clxxxi]
Die Satzung und die Liste der 35 Gründungsmitglieder weisen die Vereinigung als konfessionell neutral aus. Die Liste führt Namen protestantischer und katholischer Familien auf, unter ihnen viele Unternehmer. Interessanterweise kennen wir einige dieser Namen auch aus der Königsliste der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft, vor allem aus den 1830er Jahren. So gehörten die Brüder Jakob und Heinrich Brückmann und Jakobs Sohn Richard seit 1848 der Schützen-Gesellschaft an. 1836 errang Quirin Wirtz aber bei den Sebastianern die Königswürde für „Jacob Brückmann“. Ähnlich verhielt es sich bei der Familie Wirtz: Bernhard August und Theodor Wirtz, vermutlich die Söhne des Brauers Quirin Wirtz und Vettern des Unternehmers Andreas August Wirtz, waren Mitglieder der Schützen-Gesellschaft seit 1848. Theodor Wirtz gehörte (laut Königsliste), wie Quirin Wirtz, auch zu den Sebastianern. 1840 schoss Theodor Wirtz den Vogel für Wilhelm Heymann, der wiederum zu den Gründungsmitgliedern der Stolberger Schützen-Gesellschaft gehörte. Es konnte bisher nicht geklärt werden, ob die genannten Sebastianus-Schützen ganz zur Stolberger Schützen-Gesellschaft wechselten.
1856 wurde die Stolberger Bürger-Garde mit 34 Mitgliedern gegründet, die ihren Vereinszweck in ähnlichen Aufgaben sah wie die Sebastianusschützen. Sie übernahm den Ordnungsdienst „bei kirchlichen oder bürgerlichen Feierlichkeiten“, vor allem bei Prozessionen, diente der „Belebung des Festes“ und veranstaltete ebenfalls ein Königsvogelschießen.[clxxxii]
Annoncen in Stolberger Zeitungen des 19. Jahrhunderts zeigen, dass in der Vogelschuss-Zeit mehrere Schieß- sowie Tanzveranstaltungen parallel in Stolberger Gaststätten stattfanden, so z. B. in den Tagen vom 24. bis 26. Juni 1849. In diesem Jahr wurden im Stolberger Boten sowohl ein „Ball bei Quirin Wirtz auf’m Hammer“ angezeigt als auch der Königsball anlässlich von „Stolberger Kirmes u. Schützenfest“, und zwar „im festlich dekorierten Saale bei Wittwe Bern. Corsten“, also bei einem Mitglied der Sebastianusschützen bzw. der Witwe des ehemaligen Schützenmeisters.
Der Verlauf des Vogelschusstages ähnelte auch in der Mitte des 19. Jahrhunderts noch dem Reglement von 1766, wie einem Aufruf zum „Schützen-Vogelschuss“ am 11. Juni 1854 im Eschweiler Anzeiger zu entnehmen ist. Mittlerweile gab es Zeitungen, und die Anordnungen mussten nicht mehr per Aushang an der Kirchentür veröffentlicht werden. Die Sebastianus-Schützenbruderschaft ist hier zwar nicht genannt, doch ist sie anhand ihres Kassierers Carl Frantzen zu identifizieren, der in anderen Annoncen als Sebastianer erwähnt wird. Nach wie vor mussten sich alle Schützen vor dem Schießen versammeln, jetzt allerdings im Schützenlokal, von wo aus sie die weltliche Obrigkeit (den Bürgermeister) sowie den Schützenkönig des Vorjahres abholten und sich dann zum Schießplatz begaben.
1855 lädt der Vorstand der „St. Sebastiani-Bruderschaft zu Stolberg“ zur „Haupt-General-Versammlung“ (mit Rechnungslegung) und zum Patronatsfest am 21. Januar ein. Versammlungsort ist das „Schützen-Lokal bei Herrn Carl Frantzen“. Diese Annonce im Eschweiler Anzeiger, die in der Form eines Gebets schließt, zeigt die enge Verbindung von weltlichem Vergnügen und katholischer Glaubenspraxis: „Brüder! Es naht das Fest des h. Sebastianus […], wo wir uns auf fröhliche Weise wieder zusammen finden werden. An diesem Tage lasset uns Alle durch andächtige Beiwohnung des h. Meßopfers zu Gott bitten […].“ Dies ist die erste erhaltene Quelle, in der die tiefe Religiosität der Bruderschaft so deutlich zu Tage tritt.
Es ist bedauerlich, dass nur wenige verstreute Exemplare Stolberger Zeitungen aus dieser Zeit erhalten sind; sie befinden sich meist in Privatarchiven. In der ansonsten fast ‚quellen-losen‘ Zeit übermitteln sie uns zumindest in Form von Annoncen und kleineren Berichten einige Lebenszeichen der Sebastianus-Schützenbruderschaft. Aus ihnen erfahren wir, dass in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Bruderschaft unter verschiedenen Namen auftrat, vorausgesetzt, es handelt sich dabei jeweils um die Sebastianus-Schützenbruderschaft 1659. So annoncierte der „Sebastiani Schützen-Vorstand“ 1849 und 1850 unter „(Stolberger)-Sebastiani-Schützen-Gesellschaft“. 1855 und 1878 heißt es: „St. Sebastiani-Bruderschaft zu Stolberg“ bzw. „St. Sebastiani Schützen-Bruderschaft zu Stolberg“. 1860 und 1875 findet sich die Bezeichnung „(Stolberger) Schützen-Verein“.[clxxxiii] (In der Quittung der Bürgermeisterei von 1818 haben wir gesehen, dass zu Beginn des 19. Jahrhunderts auch die Bezeichnungen „Schützerei“ und „Schützengilde“ verwendet wurden.)
In einer Einladung im Stolberger Boten zur Generalversammlung am 28. Mai 1849 wird die „Ausstellung zweier Fahnen“ angekündigt; soweit es sich um Bruderschaftsfahnen handelte, sind sie leider nicht mehr erhalten.
Eine gründliche Auswertung der besser erhaltenen Eschweiler Zeitungen könnte sicher noch mehr Informationen über die Stolberger Sebastianus-Schützen zu Tage fördern, z. B. über die Schützenlokale. Einige Hinweise geben auch Annoncen im Stolberger Boten von 1849 und 1850: Generalversammlung „im Schützenhause (bei Karl Frantzen)“. Im Eschweiler Anzeiger von 1854 und 1855 heißt es: „Schützen-Lokal“ „bei dem Kassierer Carl Frantzen“.[clxxxiv]
Auch Angaben zum Schießplatz lassen sich entsprechenden Annoncen entnehmen. Am 20. Oktober 1878 fand z. B. ein Vogelschuss der Bruderschaft bei „Aug. Schwartz in der Stielsgasse“ statt (Eschweiler Anzeiger).
Vermutlich aus den 1880er Jahren liegt uns eine Karte der Gemeinde Stolberg vor mit der Wegbezeichnung „nach der Vogelstange“, eine Verlängerung der Straße „Trockener Weiher“ auf dem Donnerberg. Falls damit ein Schießplatz der Stolberger Schützen gemeint ist, lag er auf Eschweiler Gebiet. Die Karte zeigt deutlich die enge Einschnürung der Gemeinde im Vicht-Tal durch die umgebenden Gemeinden – dies hatte sich auch am Ende des 19. Jahrhunderts noch nicht geändert. Die große Wiese auf dem Gelände des Gutes Grünenthal in der heutigen Stadtmitte, das die Stadt 1887 erworben hatte, konnte im selben Jahr erstmals von der Bürgergarde für ihr Schützenfest genutzt werden.[clxxxv] Ob auch die Sebastianus-Schützen dort ihr Fest ausrichten durften, ist bisher nicht bekannt.
Seit den 1830er Jahren hatte sich Stolberg zunehmend zu einer Industriestadt entwickelt. Die Betriebe siedelten sich in Oberstolberg und vor allem im ehemaligen Eschweiler Ortsteil Mühle an, der 1823 nach Stolberg eingemeindet wurde. Wenn die Sebastianusschützen die Prozession begleiteten, zogen sie also, sobald sie den alten Ortskern unterhalb der Burg verließen, durch Straßen, die mehr und mehr von Fabrikanlagen gesäumt waren. Die Luft war stark belastet durch die giftigen Abgase der Hüttenbetriebe, die auf den Höhen rings um Stolberg errichtet wurden. Auf beiden Seiten des Tals wurden Schlackenberge aufgetürmt, die sich bald den Wohnhäusern und auch der 1855 erbauten Mühlener Kirche St. Maria Himmelfahrt näherten. Die stetig wachsende Bevölkerung bestand zum großen Teil aus meist katholischen Arbeitern. Um die Jahrhundertmitte lebten 1 900 Katholiken in Stolberg, 1870 waren es 4 000, und 1896 gehörten bereits 12 000 Seelen allein zur Pfarre St. Maria Himmelfahrt.[clxxxvi]
Wir können auch für das 19. und frühe 20. Jahrhundert nur wenige Angaben zu den Berufen der Schützenbrüder machen. In genealogischen Quellen, städtischen Akten und Kirchenrechnungen finden sich vereinzelte Hinweise, vor allem auf Handwerker (unter anderem Bäcker, Glasbläser, Maurer, Schuster, Zimmermann) sowie Brauer, Brenner und Gastwirte (z. B. Corsten, Dantz, Herpertz, Wirtz). Auch einige wohlhabende Unternehmer gehörten der Bruderschaft an, z. B. der Schützenmeister, der 1818 den Empfang des Bruderschaftsbuchs quittierte, Bernard Corsten. Er wird als Schützenkönig von 1818 und 1821 genannt. Bei ihm handelte es sich wohl um den Brauer, Brenner und Gutsbesitzer Bernhard Rochus Corsten. Er war verheiratet mit der Witwe Anna Elisabeth Brückmann, geborene Graff. Sie war die Großmutter des Stolberger Brauereibesitzers Anton Richard Brückmann und Großtante des Stolberger Seifenfabrikanten Andreas August Wirtz. Der Schützenkönig von 1823, Heinrich Brückmann, war vermutlich B. R. Corstens Stiefsohn.
Ein Eintrag im Protokollbuch vom 22. Juni 1908 enthält den Hinweis, „daß in früheren Zeiten die ersten Herren der Stadt Mitglieder unserer Gesellschaft gewesen sind“. In dieser Hinsicht führte die Bruderschaft ihre alten Traditionen fort, da auch bereits im 18. Jahrhundert Scheffen und Schultheiß Mitglieder waren. Der größte Teil der Mitglieder scheint aber, wie in der Mehrzahl der Schützenvereine des 19. Jahrhunderts, dem mittleren und Kleinbürgertum angehört zu haben. Inwieweit Angehörige der Arbeiterschaft aufgenommen wurden, müssten weitere Untersuchungen erweisen. Die Fachliteratur geht meist davon aus, dass sie, vor allem wegen der teuren Kleidung und Ausrüstung, kaum in den bürgerlich geprägten Schützenvereinen zu finden war.[clxxxvii]
Ob die Sebastianus-Schützen sich in politischer Hinsicht den liberalen, zum Teil demokratischen Ideen öffenten, die vor allem seit den 1830er Jahren Teile des Bürgertums prägten, ist nicht überliefert. Diese politischen Ideen wurden nicht nur bei Turnern und Sängern, sondern auch in vielen Schützengesellschaften des 19. Jahrhunderts diskutiert und favorisiert. Zu den „demokratischen Wühlern“ in Stolberg, die Bürgermeister von Werner 1848 scharf kritisierte, gehörten jedenfalls der Bierbrauer Jakob Brückmann, für den Quirin Wirtz 1835 die Königswürde errungen hatte, und der Handlungsgehilfe Theodor Wirtz, möglicherweise Quirins Sohn und Schützenkönig für W. Heymann im Jahr 1840.
Bis 1871 bestand Deutschland immer noch aus vielen größeren und kleineren Territorien mit meist feudal-aristokratischen Regierungen. Dies erklärt das in weiten Teilen des Bürgertums verbreitete Streben nach nationaler Einheit und politischer Freiheit. Es führte innerhalb des Schützenwesens schließlich 1861 zur Gründung des Deutschen Schützenbundes in Gotha und ein Jahr später zum ersten gesamtdeutschen Bundesschießen in Frankfurt am Main. An diesem Fest nahmen 8 000 Schützen und vermutlich mehrere hunderttausend Schaulustige aus dem In- und Ausland teil.[clxxxviii] Ob die Stolberger Sebastianus-Schützenbruderschaft Mitglied im Schützenbund war und sich am Bundesschießen beteiligte, konnte bisher nicht festgestellt werden.
Nach der Gründung des zweiten deutschen Kaiserreiches unter preußischer Führung im Jahr 1871 setzten sich in den bürgerlichen Schichten und auch in den meisten Schützenvereinen zunehmend Nationalbewusstsein, staatstreues Denken und damit die Zustimmung zur preußisch-deutschen Monarchie mit ihren militärischen Leitbildern durch. Dabei wurden die allmählich erstarkenden Kriegervereine den Schützengesellschaften immer mehr vorgezogen, wenn es z. B. um die ersten Plätze bei Paraden anlässlich eines Königs- oder Kaiserbesuches, einer Denkmalsenthüllung oder eines nationalen Feiertages ging.[clxxxix]
Dies scheint auch in Stolberg der Fall gewesen zu sein, wie das Programm zum „Sedanfest zu Stolberg“ zeigt, bei dem der Entscheidungsschlacht bei Sedan (1870) im Deutsch-Französischen Krieg gedacht wurde. Hier wird der Krieger-Verein an dritter Stelle genannt, der Schützen-Verein unter den „übrigen Vereinen“ erst an sechster Stelle. Welche der Stolberger Schützenvereinigungen gemeint ist, wird nicht deutlich.[cxc]
Zwanzig Jahre später, beim großen Sedantag 1895, standen aber die Schützengesellschaften offenbar gleichberechtigt neben den Kriegervereinen bei Vorbereitung und Durchführung des Festes. Die Schützen waren sowohl Mitglieder des vorbereitenden Festausschusses als auch Teilnehmer des großen Festumzugs durch ganz Stolberg am 1. September 1895.[cxci]
Ihr gutes Einvernehmen mit der weltlichen Obrigkeit hatten die Sebastianus-Schützen bereits im Mai 1888 bewiesen, als sie „den Hauptanteil an dem guten Verlauf des Festes“ hatten, das Bürgermeister von Werner zu seinem „50jährigen Staatsjubiläum“ ausgerichtet wurde. Dies könnte als Beleg dafür gedeutet werden, dass die Schützenbruderschaft in der Zeit des sogenannten Kulturkampfs in den siebziger und frühen achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts von den scharfen staatlichen Maßnahmen gegen die Katholiken unbehelligt blieb. Das damalige Ziel des preußisch-protestantisch geführten Staats, die katholische Kirche aus dem öffentlichen Leben zurückzudrängen, wurde in Stolberg durch Bürgermeister von Werner in aller Härte verfolgt. Obwohl die Sebastianus-Schützenbruderschaft zu den damaligen katholischen Vereinen gerechnet wird, weist die Königsliste für diese Jahre keine Lücken auf; zumindest die weltlichen Bruderschaftsaktivitäten konnten also fortgesetzt werden.[cxcii]
Es stellt sich die Frage, ob sich die Schützenbruderschaft im Verlauf des 19. Jahrhunderts von ihrer ursprünglichen Kirchentreue entfernt und einen rein weltlichen Charakter angenommen hatte. Eine solche Entwicklung nahmen viele Schützenvereinigungen dieser Zeit. Ein oberflächlicher Blick in die seit 1888 erhaltenen Protokollbücher erweckt tatsächlich den Eindruck eines Vereins ohne kirchliche Bindung. So heißen jetzt z. B. Bruderschaft und Brudermeister „Verein“ bzw. „Vereinspräsident“. Selten verwenden die Schützen die Bezeichnung „Bruderschaft“ oder „Gesellschaft“. Die Inhaber der Schützenämter nennen sich „Beamte“, zu ihnen gehören: General, Hauptmann, Adjutant zum General, Offiziere, Feldwebel, Fähnrich, Fahnenjunker. Das Schützenmeister-Amt ist zwar erhalten, entspricht aber nicht mehr dem des Vorsitzenden.[cxciii]
Die ersten Statuten, die uns seit 1766 wieder vorliegen, stammen aus dem Jahr 1902 und bestätigen den Eindruck eines weltlich ausgerichteten Vereins. Zwar heißt es hier wieder „St. Sebastianus-Schützen-Bruderschaft“, doch ist ihr alleiniger Zweck „die freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern und Mitbürgern für fernere Zeiten zu erhalten, respective zu erneuern“ (§ 1). Als Anlässe für öffentliche Auftritte werden nur noch „Patronatsfest, Schützenfest und Königsfest“ genannt; das bisher so wichtige Prozessionsgeleit ist nicht mehr erwähnt (§ 21). Die einzige sozial-karitative Aufgabe ist das Leichenbegängnis (§ 10).[cxciv]
Eine genauere Durchsicht der Protokollbücher führt aber zu einem ganz anderen Ergebnis: Die Schützen hatten ihre religiöse Orientierung keineswegs aufgegeben. So besuchte die Bruderschaft vor dem Schützenfest den nachmittäglichen Gottesdienst, am Patronatsfest vormittags das Hochamt, 1909 stiftete sie zu ihrem Patrozinium ein Hochamt für die lebenden und verstorbenen Mitglieder. Auch wenn die Beteiligung an Prozessionen (nur noch am Fronleichnamsfest) nicht regelmäßig in den Protokollen vermerkt wird, ist doch zu vermuten, dass die Schützen weiterhin diese Pflicht übernahmen. Ende der 1870er Jahre trugen die Schützen durch eine Spendensammlung zum Erweiterungsbau der Mühlener Kirche St. Maria Himmelfahrt bei. 1889 ermöglichten sie die Renovierung der Statue des heiligen Sebastianus in der Pfarrkirche St. Lucia aus feiwilligen Beiträgen. Im selben Jahr beteiligten sie sich an der Feier anlässlich der Konsekration der Mühlener Kirche durch Weihbischof Dr. Antonius Fischer.[cxcv]
In ihrer kirchlichen Bindung unterschieden sich die Schützenbruderschaften von den meisten Schützenvereinigungen, die im Verlauf des 19. Jahrhunderts neu oder wieder gegründet worden waren und die sich vor allem als Feier- und Festgemeinschaften verstanden (wie z. B. die Stolberger Schützen-Gesellschaft von 1848).[cxcvi] Dennoch standen bei den weltlichen Vereinsaktivitäten auch in der Stolberger Schützenbruderschaft Geselligkeit und das Organisieren und Feiern von Festen, vor allem Schützenfesten, im Vordergrund. Schießsportveranstaltungen und die mit ihnen verbundenen Volksfeste waren im 19. Jahrhundert außerordentlich beliebt, und auch die Sebastianus-Schützen feierten glanzvolle Feste, zu denen sie oft Militärkapellen in einer Stärke bis zu 40 Mann verpflichteten.[cxcvii]
Wir können also festhalten: Die Stolberger St. Sebastianus-Schützenbruderschaft bewahrte sich auch im 19. Jahrhundert ihre Verbundenheit mit der katholischen Kirche. Die seit langem tradierten kirchlich-religiösen Aufgaben, wie Prozessionsgeleit, verpflichtende Gottesdienstbesuche mit Seelenmessen sowie das Sterbegeleit, waren selbstverständliche Elemente des Bruderschaftslebens. Darüber hinaus konnte sie, zumindest nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen, ihren genossenschaftlichen Charakter seit ihrer Gründung ohne Traditionsbruch bewahren, trotz zeitweiliger Einschränkungen durch die Obrigkeit im 18. Jahrhundert. Auf dieser Grundlage begann sie im 19. Jahrhundert, sich zu einem modernen Verein zu entwickeln. Er beruhte, wie die meisten Schützenvereine dieser Zeit, bis in das 20. Jahrhundert hinein auf einer patriotisch-königs- bzw. kaisertreuen Haltung, die durch eine mindestens ebenso starke kirchentreue Gesinnung ergänzt wurde. Dr. F. X. Kaufmann, Pfarrer an St. Lucia, fasste diese weltanschaulich-politische Einstellung 1909 in einer Festrede zusammen, als er die Abbildungen des heiligen Sebastianus auf den Bruderschaftsfahnen als Bekenntnis dafür deutete, „daß wahre Vaterlandsliebe nur wachse auf dem Boden echter Gottesfurcht.“[cxcviii]
V Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft 1659 Stolberg-Stadtmitte vom späten 19. Jahrhundert bis 2008
Da die Geschichte der Bruderschaft vom 17. bis zum Ende des 19. Jahrhunderts nur durch wenige Quellen dokumentiert ist, haben wir in den ersten Kapiteln der Festschrift versucht, diese Quellen erstmals ausführlich zu besprechen und so die ältere Geschichte der Bruderschaft etwas anschaulicher zu machen.
Seit 1888 und für das ganze 20. Jahrhundert liegen die Protokollbücher fast geschlossen vor. Sie sind in den letzten beiden Festschriften (1959 und 1984) bereits ausgewertet worden. Wir werden deshalb hier nur die wichtigsten Ereignisse der Bruderschaftsgeschichte im 20. Jahrhundert zusammenfassen und dabei den beiden älteren Festschriften folgen, die wir lediglich an einigen Stellen korrigieren oder ergänzen.
1888 bis 1909
Am Ende des 19. Jahrhunderts erlebte die Stolberger St. Sebastianus-Schützenbruderschaft eine schwierige Zeit[cxcix]. Die großen, aber kostspieligen Schützenfeste führten zu finanziellen Engpässen. Die Mitgliederzahl sank von 140 im Jahr 1888 bis auf 51 im Jahr 1895. Die Bruderschaft verzichtete deshalb auf Musikbegleitung bei Aufzügen sowie auf die traditionelle Reitereskorte. Trotz der angespannten Kassenlage bewilligte sie dem jeweiligen Schützenkönig durchschnittlich 100 Mark Prämie. Das Format der Königsschilder wurde jetzt kleiner und völlig rund vom jeweiligen König erbeten.
Der Schießplatz befand sich auf dem Hammerberg in den Anlagen des Gartenlokals Bonnie. Das Geldvogelschießen fand meistens am Fronleichnamstag statt. Für kleinere Ziele genügten seit 1907 Luftbüchsen.
Eine Inventaraufnahme im Jahr 1902 weist unter anderem neben der neuen Vereinsfahne noch zwei alte Fahnen nach sowie die silberne Königskette mit Vogel und 32 an der Kette befestigten silbernen Schildchen. Daneben existierten noch 40 lose Königsschilder. Da J. A. Schleicher 1847 noch 142 Schilder zählte, hätten im Jahr 1909 circa 200 Schilder im Besitz der Bruderschaft sein müssen. Es waren also über hundert Schilder abhanden gekommen. Auch ein Protokollbuch wurde bei der Inventarisierung gefunden. Ob es sich dabei um das alte Bruderschaftsbuch handelte, geht aus der Aufstellung nicht hervor.[cc]
1902 gab sich die „Stolberger St. Sebastianus-Schützen-Bruderschaft“ neue Statuten mit 26 Paragraphen. Die Satzung sieht auch die inaktive sowie die Ehren-Mitgliedschaft vor. Erstmals erfahren wir etwas über die „vorgeschriebene Kleidung“ der Schützen bei öffentlichen Aufzügen: „Schwarzer Anzug, weiße Handschuhe, Kopfbedeckung nach Vorschrift; sodann das Vereinsabzeichen, welches auf der linken Brust zu tragen ist“ (§ 5). Dass die Vorstandsmitglieder bei Aufzügen Zylinder trugen, war zeitweise umstritten.[cci] Der Vorstand wurde für zwei Jahre gewählt, die Offiziere und Fähnriche wurden durch den Verein ernannt. Fahnen, Königskette und der sonstige Besitz „der Gesellschaft“ wurden im Vereinslokal („Rolandshaus“) aufbewahrt; haftbar war der Vereinswirt (§ 19). Diese Regelung wurde im Verlauf des 20. Jahrhunderts geändert. Die Statuten von 1959 übertrugen die Verwaltung, Pflege und den Erhalt der historischen und sonstigen Besitztümer der Bruderschaft einem Mitglied, das eigens dafür benannt wurde.
Der Höhepunkt der Bruderschaftsgeschichte im frühen 20. Jahrhundert war das 250. Gründungsjubiläum, das vom 7. bis 9. und am 15. August 1909 gefeiert wurde. Die Bruderschaft zählte wieder über hundert Mitglieder.[ccii] Sie hatte wohl zu diesem Zeitpunkt ihre Beliebtheit und Anerkennung bei Bevölkerung und Stadtverwaltung wiedererlangt, denn dem Ehrenausschuss gehörten neben dem Bürgermeister und dem Landtagsabgeordneten Pfarrer Dr. Kaufmann von St. Lucia auch die Beigeordneten der Stadt, alle Stadtverordneten sowie viele „der hervorragendsten Bürger“ an. Der Stadtrat bewilligte einen Zuschuss von 500 Mark für die Festlichkeiten.
Die umfangreiche Festschrift von Anton Becker konzentrierte sich auf die Stolberger Stadtgeschichte und streifte die Geschichte der Bruderschaft nur kurz, da damals die meisten Quellen noch nicht wieder aufgefunden waren. J. A. Schleichers Büchlein Das Stolberger Schloß wurde anlässlich der Jubelfeier „dem Original genau nachgeschrieben [und] erneut herausgegeben.“
Eine besondere Auszeichnung und der große Stolz der Schützen war die „von Sr. Majestät Kaiser Wilhelm II. uns verliehene Ehrengabe“, eine heute noch erhaltene Medaille mit der Widmung „Wilhelm II. König von Preußen, der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft zu Stolberg im Reg. Bez. Aachen zum 250jährigen Bestehen am 8. August 1909“. „Gönner des Vereins“ überreichten der Bruderschaft eine Fahnenschleife mit Widmung zum 250jährigen Jubelfest und mit „dem Bildnis des derzeitigen Praesidenten Johann Deuster“. Diese Schenkung wurde in einer Urkunde mit dem Siegel der Stadt und dem Datum „2. Oktober 1909“ schriftlich bezeugt.
Beim großen Festzug durch die Hauptstraßen war die Stadt festlich geschmückt, 82 Brudervereine nahmen an dem Zug teil. Der große Zapfenstreich, Konzerte, ein großer Festball, Volksbelustigungen aller Art sowie mehrere Schießwettbewerbe mit attraktiven Preisen gehörten zum vielfältigen Jubiläumsprogramm.
1914 bis 1933
Während des ersten Weltkriegs (von Juli 1914 bis November 1918) ruhte die Vereinstätigkeit. 1920 trat der Rest der Bruderschaft wieder zusammen. Leider sah er sich gezwungen, zur Schuldentilgung 67 Königsschilder aus der Zeit vor 1900 zu verkaufen. Vermutlich war dies der Verkauf von Königsschildern und Königsvogel, der in der Inflationszeit (ca. 1922 – 1923) vom Stolberger Juwelier Dieter Steffens 1938 nachträglich beurkundet wurde:
Urkunde! Die Stolberger St. Sebastianus Schützen-Ges.
die nachweisbar schon 1659
bestanden hat – verkaufte bei mir
in der Inflationszeit eine Anzahl
silberne Königsschilder und den
silbernen Königsvogel A. D. 1696.
Leider wurden die Schilder ein-
geschmolzen und dafür Inflations-
scheine gegeben – den Vogel habe
ich behalten – und diesen meinem
Schwiegersohn Dr. Ing. Hans Stein
(geborener Stolberger) als Andenken
an seine Heimat geschenkt.
Stolberg Rhld. 1938.
Dieter Steffens sen.
Der Königsvogel aus dem Jahr 1696 gelangte zwar (laut Augenzeugenberichten) nach dem zweiten Weltkrieg nach Stolberg zurück, doch hat sich inzwischen seine Spur verloren – ein großer Verlust für die Bruderschaft!
In den 1920er Jahren stieg die Mitgliederzahl wieder auf über hundert. In dieser politisch sehr unruhigen Zeit entfielen in den meisten Jahren die Festumzüge, teils auch aus finanziellen Gründen.
Der Höhepunkt im kirchlich-religiösen Leben der Stolberger Schützenbrüder war in dieser Zeit sicherlich die Gründung der „Erzbruderschaft vom heiligen Sebastianus“ in Leverkusen im Februar 1928; am 1. Juli wurde sie feierlich proklamiert. Dieser Dachverband der rheinischen und westfälischen Schützenbruderschaften war der Vorläufer des heutigen Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften. Bei seiner Proklamation gehörten ihm bereits 80 000 katholische Männer an. In einer Zeit, die von Kriegsfolgen, großer materieller Not und von dem allmählichen Verlust religiöser Ideale geprägt war, sah er als seine Ziele unter anderem „die Verteidigung des katholischen Glaubens“, die Bewahrung des heimatlichen Schützenbrauchtums, die Förderung der christlichen Caritas sowie staatsbürgerliche Erziehung und Bildung. Sein Wahlspruch hieß: „Für Glaube, Sitte und Heimat“.[cciii]
Die Stolberger St. Sebastianus-Schützenbruderschaft schloss sich der Erzbruderschaft sofort an. Seitdem bezog jedes Mitglied die Verbandszeitschrift Der Schützenbruder. Das Amt eines geistlichen Beirats und Präses übernahm der hiesige Studienrat Josef Peters.
Um den Nachwuchs zu sichern, gründeten die Stolberger Sebastianus-Schützen Ende 1932 eine Jungschützenabteilung. Laut Protokollbuch wurde sie während des Dritten Reiches bereits 1936 wieder aufgelöst.[cciv]
1933 bis 1945
Während der nationalsozialistischen Diktatur unter Adolf Hitler von 1933 bis 1945 wurden im Rahmen der Gleichschaltung alle Schützenvereinigungen 1933 und endgültig 1936 aufgefordert, dem Deutschen Schützenverband beizutreten, andernfalls drohte die Auflösung. 1933 folgte der Vorstand der Stolberger Sebastianusschützen zwar dieser Anordnung, doch verweigerten die übrigen Mitglieder ihren Beitritt. 1936 entschied sich auch die Mehrheit der Mitglieder für den Beitritt und damit für den Weg der äußeren Anpassung. Der Präsident hieß jetzt „Vereinsführer“. Versammlungen wurden seit 1937 mit dem „Deutschen Gruß“ eröffnet und geschlossen.[ccv]
1936 wurde die Erzbruderschaft vom heiligen Sebastianus aufgelöst. Der Präses der Stolberger Sebastianer musste sein Amt niederlegen. 1938 war die Bruderschaft gezwungen, auf die kirchliche Bindung in ihrem Namen zu verzichten. Sie nannte sich jetzt „Sebastianus-Schützengesellschaft Stolberg von 1659“. Dennoch hielten die Schützen an ihrer Glaubenstreue fest und besuchten Prozessionen und Gottesdienste stärker denn je. 1934 reiste der Schützenbruder Johann Kröker auf eigene Kosten nach Rom und nahm dort das Anno-Santo-Ehren-Kreuz für seine Bruderschaft in Empfang.
Am 1. Oktober 1935 wurden unter anderem die Gemeinden bzw. Ortsteile Büsbach (mit Dorff und Münsterbusch), Atsch und Donnerberg nach Stolberg eingemeindet. Damit gehörten zum Stolberger Stadtgebiet jetzt die St. Hubertus-Schützenbruderschaft Stolberg-Büsbach 1623, die St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1648 Dorff, die St. Heinrich-Schützenbruderschaft 1880 Stolberg-Münsterbusch, die St. Michaels-Schützenbruderschaft Donnerberg (gegründet 1881) und die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Stolberg-Atsch (gegründet 1899). Der Stolberger Schützenverein „Edelweiß“ (seit 1971 „St. Bernhard-Edelweiß-Schützenbruderschaft“) wurde erst 1953 gegründet. Die Gemeinde Gressenich (mit Vicht, Werth und Schevenhütte) und die Ortschaften Zweifall, Breinig und Venwegen kamen mit ihren Schützenvereinigungen noch später, im Jahr 1972, zu Stolberg.[ccvi]
Das Tragen bestimmter Uniformteile wurde 1938 verboten, worauf die Schützen beschlossen, ganz auf Uniformen zu verzichten. Schützenfeste durften weiter gefeiert werden. 1934, zum 275. Gründungsjubiläum der Bruderschaft, wurde sogar das Stadtkönigsfest eingerichtet, das bis 1939 jährlich stattfand. Es wurde von ganz Stolberg und vielen auswärtigen Gästen gefeiert mit Beflaggung der Häuser, Böllerschüssen von der Burg und abendlicher Illumination. Das alte Brauchtum, unter anderem mit der Schützenquadrille, wurde bei diesen Festen wieder belebt. Obwohl während des zweiten Weltkriegs (1939 – 1945) viele Schützenbrüder zur Wehrmacht eingezogen wurden, weist die Liste der Bruderschaftskönige bis auf das Jahr 1945 keine Lücken auf; das Vogelschießen war also auch in den entbehrungsreichen Kriegsjahren möglich.
Am 14. April 1940 kam die Schützenbruderschaft laut Protokolleintrag einstimmig dem Aufruf des Generalfeldmarschalls Hermann Göring nach, zum Geburtstag des Reichsführers Adolf Hitler für Kriegszwecke Metall zu spenden. Der Vereinsführer schlug deshalb vor, mit einigen Ausnahmen „Schilder von der Königskette bis zum Jahre 1914“ abzugeben.
1945 bis 1958
Nach dem Ende des zweiten Weltkriegs (im Mai 1945) wurde Deutschland von den Siegermächten in vier Besatzungszonen aufgeteilt. Bis 1949 wurden die Schützenbruderschaften in der britisch-amerikanischen und in der französischen Zone nach und nach wieder zugelassen. Sie durften sich zunächst bis auf Diözesanebene zusammenschließen. Ihr ehemaliger Dachverband, die Erzbruderschaft vom heiligen Sebastianus, löste sich 1947 auf. Ihr Nachfolger wurde 1951 der „Zentralverband (seit 1967: „Bund“) der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften“.[ccvii]
Bereits 1946 kamen die Stolberger Sebastianus-Schützen, die den Krieg überlebt hatten, wieder zusammen. Sie setzten die Bruderschaftsarbeit fort, mussten aber feststellen, dass Königskette und Ehrendegen verschwunden waren. Ob die Kette wirklich der geplanten Metallspende von 1940 zum Opfer fiel, ist ungeklärt; bis heute konnte sie nicht aufgefunden werden.
Aufgrund einer Stiftung erhielt die Bruderschaft 1947 eine neue Königskette. Die britische Militärregierung verbot vorerst das Schießen. So gab es in diesem Jahr nur einen „Schützenkönig ohne Schießen“. Die Schützen organisierten die Fronleichnamsprozession und stellten wie ehedem die Ehrengarde. Sie übernahmen den Ordnungsdienst und das Geleit des Martinszuges.
1948 erhielt die Bruderschaft eine neue Satzung, die sich eng an die Ideale der ehemaligen Erzbruderschaft vom heiligen Sebastianus anlehnte. Der Präsident nannte sich jetzt wieder „Brudermeister“. Diese Statuten liegen uns nicht mehr vor, doch ähnelten sie vermutlich der Satzung von 1955. In ihr kam die sehr starke Bindung an die katholische Kirche besonders deutlich zum Ausdruck. Als Aufgaben wurden, im Vergleich zu den Statuten von 1902, nicht mehr Geselligkeit und freundschaftliche Beziehungen genannt, sondern vor allem die „Pflege und Vertiefung des religiösen Lebens“ sowie „die Werke christlicher Nächstenliebe“. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter hießen, ähnlich wie im 18. Jahrhundert, „Schützen-Brudermeister“. Das Fronleichnamsfest galt als das höchste Fest der Bruderschaft, die bei Aufzügen ihrer kirchlich geweihten Fahne folgte. Bei allen herkömmlichen und besonderen Anlässen stellte sie „einen kirchlichen Ehrendienst“ (§ 27).
1949 vereinbarten die Brudervereine in den Dekanaten Stolberg und Kornelimünster eine enge Zusammenarbeit und gründeten den Bezirksverband Stolberg.[ccviii] Da das Schießen mit Gewehren noch streng verboten war, schafften die Sebastianus-Schützen, wie auch viele andere Schützenvereinigungen, Armbrüste für ihre Schießwettbewerbe an.
1950 pilgerte der Brudermeister Karl Herpertz nach Rom, um dort für seine Bruderschaft das Anno-Santo-Kreuz in Empfang zu nehmen. Seit diesem Jahr war das Schießen mit Luftbüchsen wieder möglich.
Vermutlich aus den 1950er Jahren stammt der silberne Bruderschaftsvogel, den der Stolberger Juwelier Mohnen anfertigte und der bis heute die ältere Königskette schmückt. Die ältesten Schilder, die sich an ihr befinden, stammen aus den Jahren 1922 und 1936.
1951 fand das Königsvogelschießen wie früher auf dem Hammerberg im Gartenlokal Bonnie statt, jetzt erstmals wieder mit Gewehren. Am Kirmesmontag lebte das alte heimatliche Brauchtum wieder auf, als während der kleinen Serenade vor dem Haus des Präses Volkstänze auf dem „Alter Markt“ aufgeführt wurden. Der Schießsport spielte wieder eine große Rolle in der Bruderschaft. 1951 errang sie den Wanderpreis des Dekanates. Im selben Jahr nahm sie geschlossen an der Aachener Heiligtumsfahrt teil und richtete, wie auch in den Folgejahren, eine besonders stimmungsvolle Weihnachtsfeier aus.
Als 1952 bzw. 1955 ihre Präsides Kaplan Hubert Krings und Dechant Paul Klaes starben, übernahmen die Schützen die Ehrenwache am Sarg sowie das Sterbegeleit.
1952 wurde wiederum eine Jungschützenabteilung gebildet, die dem eigentlichen Verein bei Festzügen mit ihrem Wimpel vorauszog. In den Kirmestagen fand das erste große Schützentreffen nach dem zweiten Weltkrieg in Stolberg mit zehn auswärtigen Brudervereinen statt. Auf eigenem Schießstand ermittelten die Jungschützen beim Schützenfest ihren eigenen Prinzen.
1953 wurde der Stolberger Schützenkönig Heinz Hilgers auch Bezirksschützenkönig. 1958 wiederholte Franz Claes diesen Doppelsieg.
1957 errichteten vier Schützenbrüder in vierwöchiger Arbeit nach Feierabend auf dem Hammerberg einen neuen Schießstand. Er wurde am Pfingstmontag durch den neuen Präses Dr. Hans Müllejans eingeweiht, der auch den ersten Schuss auf den Königsvogel tat.
Im Kirmesfestzug 1958 fuhren König und Ehrengäste nicht mehr in mehrspännigen Kutschen, sondern erstmals in Kraftwagen.
1959 – 1983
Vom 9. bis zum 12. Mai 1959 feierte die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Stolberg mit ihrem 300. Gründungsjubiläum erneut ein glanzvolles Heimat- und Volksfest unter Beteiligung von 50 Vereinen und Bruderschaften und tausender Schaulustiger beim großen Festzug.[ccix] Viele bedeutsame Gäste, auch aus dem Zentralverband der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, erschienen zum Festakt am 9. Mai. Für besondere Verdienste und zum Teil 50-jährige Treue zur Bruderschaft wurden etliche Mitglieder vom Generalpräses des Zentralverbandes geehrt. Der Aachener Regierungspräsident Schmitt-Degenhardt stiftete einen Silberschild, der später in die Präsidentenkette eingegliedert wurde. Mit dem großen Zapfenstreich, feierlichem Hochamt, Empfang im Rittersaal der Burg, Festzug und Königsball waren dies besonders ereignisreiche Festtage. Die Festschrift des Lehrers Anton Kohlhaas konnte für ihre Darstellung erstmals das erste Bruderschaftsbuch nutzen, das mittlerweile im Düsseldorfer Staatsarchiv aufgefunden worden war.
Im Jubeljahr konnte sich die Bruderschaft über 12 Neuzugänge freuen. Sie hatte jetzt 50 Mitglieder; ein Jahr später waren es bereits 70 und 1961 sogar 91 Schützenbrüder. Doch auch in dieser Gemeinschaft gab es hin und wieder Uneinigkeit, so dass noch 1959 die Neuwahl des Vorstandes notwendig wurde. Zum 1. Brudermeister wurde Franz Karowski gewählt.
Nach nur zweijähriger Tätigkeit als Präses wurde Dr. Müllejans vom Bischof als Domvikar an den Dom zu Aachen berufen. Sein Nachfolger wurde Kaplan Hermann Josef Kaiser. Auf Dr. Müllejans’ Anregung hin fanden sich 1959 mehrere katholische Vereine zusammen, um ihre Kräfte zu bündeln und ein gemeinsames Winterprogramm, z. B. Adventsfeiern, auszuarbeiten. Die Zahl der Offiziere wurde von sieben auf fünfzehn erhöht.
1960 erhielt die Bruderschaft mit Jean Kirch einen General. Der Königsschuss fand jetzt, nach alter Tradition, wieder am Pfingstmontag statt, da dies den auswärtigen Gästen entgegenkam. Erfolge errang die Stolberger Bruderschaft bei den internationalen Schützentreffen in Aachen und Kerkrade/Niederlande. Sie siegte beim Kommandanten-Preisschießen und bei den Fahnenschwenkern, unter anderm durch den elfjährigen Rolf Claer. Er nahm 1962 auch in Köln an den Stadtmeisterschaften teil und belegte den zweiten Platz. Die Schützenbrüder mussten den Schießstand auf dem Hammerberg aufgeben. Als Übergangslösung behalf man sich mit dem Saal der Gaststätte von Willi Herpertz. Beim Martinszug, für den die Bruderschaft die Schirmherrschaft übernahm, spielte Schützenbruder Franz Claes den St. Martin. Als „edles Ross“ diente ihm Bello, das schwere Arbeitspferd der Dalli-Werke.
1961 erhielt der Schießstand eine Scheibenzuganlage. Trotz seines hohen Alters errang der 2. Brudermeister Josef Meisen sen. 1961 die Königswürde und schenkte der Bruderschaft eine Königskrone, mit der die Königin geschmückt wurde. Im folgenden Jahr stiftete er eine Königinnenkette. Am Schützenfest nahmen auch holländische Gäste teil. Diese freundschaftlichen Beziehungen über die Grenzen hinweg wurden verstärkt durch den Gegenbesuch in Bleyerheide/Niederlande sowie im folgenden Jahr durch den Beitritt zum neu gegründeten internationalen Interessenverband „Holland/Belgien/Deutschland“.
Der Versammlungsort der Bruderschaft wechselte vom Rolandshaus zum Lokal „Bergstraße“ (Herpertz, später Contzen), auch „En de Kees“ genannt. Dort wurde beim Patronatsfest 1962 die neue Fahne der Sebastianusschützen geweiht. Für ihre Anschaffung setzten sich vor allem die Schützendamen ein. Erstmals wurden das Schützen- und das Königsfest in der Stadthalle gefeiert. In diesem Jahr, in dem auch die Bezirksmeisterschaft in Stolberg durchgeführt wurde, kam zudem das Ostereierschießen auf.
1963 hatte die Bruderschaft hundert Mitglieder. Aufgrund des großen Interesses wurde eine Ausbildungsgruppe für Fahnenschwenker gebildet.
1964 fand in Stolberg unter organisatorischer Mithilfe der Bruderschaft der Bundesköniginnentag statt mit einigen hundert Königspaaren sowie hohen Gästen des kirchlichen und gesellschaftlichen Lebens aus sieben Diözesen.
Mittlerweile waren zwölf junge Leute in die Bruderschaft eingetreten. Nach langer Zeit gab es 1965 wieder ein Jungprinzenschießen. Jungprinz wurde Willi Jansen. Im Sommer erhielt die Bruderschaft mit Kaplan Josef Witt einen neuen Präses.
1966 wurden eine Schießkasse eingerichtet und die ersten grünen Westen für die Jungschützen angeschafft. Die alte Sebastianusfahne mit dem handgemalten Bild des Heiligen durfte künftig nur noch zu Dekorationszwecken verwendet werden.
1967 richtete die Bruderschaft das Bezirksschützenfest und den Bruderschaftstag aus. Problematisch wurde allmählich das nachlassende Engagement verschiedener Mitglieder, z. B. beim Prozessionsgeleit; auch einige Vorstandsposten mussten neu besetzt werden.
1968 wurde der Schießstand im Vereinslokal wiederhergerichtet. Modernste Waffen konnten angeschafft werden. Das intensive Schießtraining führte zu etlichen Wettkampferfolgen. Die Stadt Stolberg bzw. ihr Bürgermeister stiftete der Bruderschaft einen Wanderpokal, der jährlich als St. Lucia-Lichterpreis ausgeschossen werden sollte. Franz Claes sen. errang zum zweiten Mal sowohl die Schützen- als auch die Bezirkskönigswürde. Am Pfingstmontag wurde die neue Königskette des Goldschmiedemeisters Ludwig Mohnen gesegnet.